BGer 1C_25/2010
 
BGer 1C_25/2010 vom 12.08.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1C_25/2010
Verfügung vom 12. August 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, als Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiber Pfäffli
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________, vertreten durch Advokat
Alexandre Zen-Ruffinen,
Beschwerdegegner,
Stadtgemeinde Brig-Glis,
Staatsrat des Kantons Wallis.
Gegenstand
Raumplanung,
Beschwerde gegen das Urteil vom 25. November 2009 des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung.
In Erwägung,
dass X.________ mit Eingabe vom 14. Januar 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis vom 25. November 2009 eingereicht hat;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. August 2010 seine Beschwerde vom 14. Januar 2010 zurückgezogen hat;
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
dass der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 10. August 2010 auf eine Parteientschädigung verzichtet hat;
dass somit keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;
verfügt der Instruktionsrichter:
1.
Das Verfahren 1C_25/2010 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, der Stadtgemeinde Brig-Glis, dem Staatsrat des Kantons Wallis, dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. August 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:
Aemisegger Pfäffli