BGer 6B_571/2010
 
BGer 6B_571/2010 vom 13.08.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_571/2010
Verfügung 13. August 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellungsverfügung (Sachbeschädigung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden, Einzelrichter der II. Strafkammer, vom 20. Mai 2010.
Erwägungen:
Die am 23. Juni 2010 eingereichte Beschwerde wurde mit Schreiben vom 6. August 2010 zurückgezogen.
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Graubünden, Einzelrichter der II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. August 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn