BGer 6B_658/2010 |
BGer 6B_658/2010 vom 23.08.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_658/2010
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Urteil vom 23. August 2010
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Favre, Präsident,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
C.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
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2. A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Rechsteiner,
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3. B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Titus Bossart,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Betrug usw.,
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Beschwerde gegen zwei Entscheide des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 13. Januar 2010.
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Der Präsident zieht in Erwägung:
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1.
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Beim Entscheid in Sachen A.________ vom 13. Januar 2010 (ST.2008.42-SK3) wurde keine Begründung verlangt. Er ist deshalb rechtskräftig und kann beim Bundesgericht nicht mehr angefochten werden.
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Der Entscheid in Sachen B.________ vom 13. Januar 2010 (ST.2008.51-SK3) wurde dem Beschwerdeführer am 9. März 2010 zugestellt. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist längst abgelaufen.
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Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie im vorliegenden Verfahren nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurden und deshalb keine Umtriebe hatten.
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. August 2010
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Favre C. Monn
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