BGer 2D_43/2010 |
BGer 2D_43/2010 vom 13.09.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2D_43/2010
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Verfügung vom 13. September 2010
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
Arbeitsgemeinschaft (ARGE) bestehend aus,
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1. X.________ AG,
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2. Y.________ AG,
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Beschwerdeführerinnen,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Silvio Mathis,
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gegen
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Stadtbauten Bern, Gemeindeanstalt mit Sitz in Bern, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Keusen,
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A.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Anton Henninger,
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Beschwerdegegnerinnen,
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Regierungsstatthalteramt Bern-Mitteland.
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Gegenstand
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Submission; aufschiebende Wirkung und Akteneinsicht,
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Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2010.
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Nach Einsicht
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in die subsidiäre Verfassungsbeschwerde der X.________ AG und der Y.________ AG vom 23. August 2010 gegen das Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2010 betreffend aufschiebende Wirkung und Akteneinsicht im Rechtsmittelverfahren betreffend Submission vor dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland,
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in das Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerinnen vom 7. September 2010, womit die Beschwerde vom 23. August 2010 zurückgezogen wird, unter Hinweis auf die im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren erzielte Einigung unter den Betroffenen,
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in Erwägung,
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dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG),
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dass die Beteiligten sich gemäss Darstellung im Rückzugsschreiben hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsregelung in dem Sinn geeinigt haben, dass die Gerichtskosten von den Beschwerdeführerinnen zu bezahlen und die Parteikosten wettzuschlagen seien,
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dass nicht erforderlich ist, den Eingang einer diesbezüglichen Bestätigung der weiteren Verfahrensbeteiligten abzuwarten, da die erwähnte Kosten- und Entschädigungsregelung dem vom Gesetz Vorgegebenen entspricht, nachdem - abgesehen vom Verwaltungsgericht - keine Vernehmlassungen eingegangen sind (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 3 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; s. zudem Art. 66 Abs. 5 BGG),
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verfügt der Präsident:
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1.
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Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.
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3.
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Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. September 2010
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Zünd Feller
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