BGer 9C_709/2010 |
BGer 9C_709/2010 vom 17.09.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_709/2010
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Urteil vom 17. September 2010
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Gerichtsschreiber Traub.
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Verfahrensbeteiligte |
S.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 17. Juni 2010.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 6. September 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Juni 2010,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten muss, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (vgl. Art. 95 BGG),
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dass also aus der Beschwerdeschrift ersichtlich sein muss, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337), was eine Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen bedingt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245),
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dass die Beschwerdeschrift den Mindestanforderungen nicht genügt, da ihr keine hinreichende inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidungswesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist, namentlich nicht mit dem Verweis auf die Rechtsprechung gemäss Urteil I 179/01 vom 10. Dezember 2001 E. 3a (bestätigt in SVR 2009 IV Nr. 27 S. 75 E. 7.4, 9C_93/2008), sowenig wie mit der vorinstanzlichen Feststellung, dass keine aus dem Treppensturz vom 11. Mai 2006 resultierende, über den 8. September 2006 hinaus andauernde Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um kostenlose Prozessführung gegenstandslos ist,
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dass mit Blick auf die hier zur Anwendung gelangende Verfahrenserledigung dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung von vornherein keine Folge gegeben werden kann,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 17. September 2010
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Traub
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