BGer 1B_287/2010 |
BGer 1B_287/2010 vom 23.09.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_287/2010
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Urteil vom 23. September 2010
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, Beschwerdeführer,
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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Statthalterin, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
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Gegenstand
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Akteneinsicht,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. August 2010 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Statthalterin.
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Erwägungen:
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1.
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Das Appellationsgericht Basel-Stadt wies mit Verfügung vom 13. August 2010 ein von X.________ gestelltes Gesuch um Akteneinsicht ab. Das Strafverfahren sei mit einem rechtskräftigen Urteil abgeschlossen worden und ein rechtliches Interesse, in die Akten dieses Verfahrens Einsicht zu nehmen, sei nicht erkennbar.
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2.
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Gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt führt X.________ mit Eingabe vom 29. August 2010 Beschwerde beim Bundesgericht. Das Appellationsgericht beantragt Abweisung der Beschwerde, verzichtet indessen auf die Einreichung einer Stellungnahme.
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3.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
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Der Beschwerdeführer nennt keinen zulässigen Beschwerdegrund und legt nicht dar, inwiefern das Appellationsgericht Basel-Stadt Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte, als es das Gesuch um Akteneinsicht abwies. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
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4.
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Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Statthalterin, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. September 2010
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Pfäffli
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