BGer 1F_17/2010 |
BGer 1F_17/2010 vom 28.09.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1F_17/2010
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Urteil vom 28. September 2010
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Raselli, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, Gesuchsteller,
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gegen
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
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Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Lessingstrasse 33,
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8090 Zürich,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen die bundesgerichtlichen Urteile 1C_522/2008 vom 29. September 2009 und 1F_23/2009 vom 15. Juni 2010.
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Es wird in Erwägung gezogen:
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1.
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Am 15. Februar 2007 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich X.________ wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten.
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Die von X.________ dagegen beim Regierungsrat und Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.
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Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts führte X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Mit Urteil vom 29. September 2009 wies diese das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (1C_522/2008).
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Das von X.________ hiergegen eingereichte Revisionsgesuch wies das Bundesgericht am 15. Juni 2010 ab, soweit es darauf eintrat (1F_23/2009).
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2.
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X.________ ersucht erneut um Revision mit dem Antrag, die bundesgerichtlichen Urteile vom 29. September 2009 und 15. Juni 2010 seien aufzuheben und in der Sache ein neuer Entscheid zu fällen.
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Was er vorbringt, beschränkt sich auf Kritik an der rechtlichen Würdigung des Bundesgerichts. Dies ist im Revisionsverfahren unzulässig (Urteil 1F_16/2008 vom 11. August 2008 E. 3 mit Hinweisen, in: SJ 2008 I S. 465). Einen Revisionsgrund tut er offensichtlich nicht dar.
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Auf das Gesuch kann schon deshalb nicht eingetreten werden.
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3.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Mit dem vorliegenden Entscheid braucht über das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht mehr befunden zu werden.
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Weitere Eingaben des Gesuchstellers in dieser Sache werden formlos abgelegt.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Sicherheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. September 2010
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Härri
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