BGer 8C_810/2010 |
BGer 8C_810/2010 vom 28.09.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_810/2010
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Urteil vom 28. September 2010
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Fürsprecherin Katerina Baumann,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 17. Juni 2009 und die Verfügung der IV-Stelle
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vom 26. Juni 2006.
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In Erwägung,
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dass das kantonale Gericht mit Entscheid vom 17. Juni 2009 in Gutheissung einer Beschwerde den Einspracheentscheid der IV-Stelle Bern vom 19. Februar 2007 aufhob und die Angelegenheit an die Verwaltung zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurückwies,
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dass die IV-Stelle alsdann mit Verfügung vom 21. Juni 2010 einen Rentenanspruch des 1967 geborenen A.________ erneut ablehnte,
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dass A.________ dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde führen lässt,
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dass er zugleich beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowohl gegen den kantonalgerichtlichen Rückweisungsentscheid vom 17. Juni 2009 als auch gegen die hernach ergangene Verfügung der IV-Stelle vom 26. (recte: 21.) Juni 2010 erheben und dabei um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen lässt,
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dass er zur Begründung auf Art. 93 Abs. 3 BGG verweist, wonach Vor- und Zwischenentscheide - worunter der Rückweisungsentscheid vom 17. Juni 2009 zweifelsfrei fällt -, gegen welche keine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt worden ist, durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar sind, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken,
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dass indessen noch kein Endentscheid im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, ist doch die Angelegenheit (erneut) beim Verwaltungsgericht hängig,
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dass das Fehlen dieser Zulässigkeitsvoraussetzung wie auch jener der kantonalen Letztinstanzlichkeit gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG - vor allem was die Verfügung vom 21. Juni 2010 der IV-Stelle anbelangt (hinsichtlich der Möglichkeit, ausnahmsweise einen nicht kantonal letztinstanzlichen Endentscheid gestützt auf Art. 93 Abs. 3 BGG direkt beim Bundesgericht anfechten zu können siehe Urteil 2C_759/2008 vom 6. März 2009 E. 2.7 [zusammengefasst in StR 64 2009 608]) - offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit die Prozessführung umschliessend, gegenstandslos ist,
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dass, soweit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die kostenfreie Verbeiständung betrifft, dieses wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG),
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 28. September 2010
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Grünvogel
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