BGer 2C_699/2010
 
BGer 2C_699/2010 vom 08.10.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
2C_699/2010
Urteil vom 8. Oktober 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________, z.Zt. Strafanstalt A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Beat Zürcher,
gegen
Amt für Bevölkerung und Migration
des Kantons Freiburg.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Straffälligkeit,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, vom 29. Juni 2010.
Erwägungen:
1.
Der 1978 in Deutschland geborene türkische Staatsgehörige X.________ reiste 1984 als Sechsjähriger in die Schweiz ein. Er erhielt die Aufenthaltsbewilligung, die zuletzt bis am 30. Dezember 2007 verlängert wurde. Eine Lehre brach er vorzeitig ab; ab 1999 war er temporär verschiedentlich als Hilfsarbeiter tätig; seit 2001 bezog er Sozialhilfe. Gegen ihn bestehen Betreibungen und Verlustscheine je in der Grössenordnung von mehreren zehntausend Franken. Im Zeitraum 2000 bis 2008 erwirkte er verschiedene strafrechtliche Verurteilungen. U.a. wegen (teils mehrfachen, bandenmässigen) Raubs, Erpressung, Diebstahls, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde er zu mehreren Freiheitsstrafen mit einer Gesamtdauer von über fünf Jahren verurteilt. Die am 17. September 2008 verfügte ambulante Massnahme musste anfangs Januar 2009 widerrufen werden; er entwich sodann dreimal aus dem anschliessenden Massnahmenvollzug in offener Umgebung und befindet sich seit Mai 2010 im geschlossenen Vollzug.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2010 lehnte das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und verfügte auf den Zeitpunkt der Haftentlassung die Wegweisung aus der Schweiz. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der I. Verwaltungsgerichtshof des Kantonsgerichts Freiburg mit Urteil vom 29. Juni 2010 ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. September 2010 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1 Die Weigerung, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, wird damit begründet, dass Gründe für einen Widerruf der Bewilligung im Sinne von Art. 62 lit. b, c und e AuG vorlägen. Das ändert nichts daran, dass Gegenstand des Verfahrens nicht ein Bewilligungswiderruf ist, sondern ein Entscheid über die Verlängerung einer durch Ablauf der Gültigkeitsdauer erloschenen (Art. 61 Abs. 1 lit. c AuG) Bewilligung. Während die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen Widerrufsentscheid offensteht, ist im Falle eines Entscheids über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dieses ordentliche Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen entsprechenden Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).
2.2 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit sowie die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zwar von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356). Aus der durch Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Begründungspflicht ergibt sich indessen, dass die beschwerdeführende Partei sich zu den Eintretensvoraussetzungen äussern muss, wenn deren Vorliegen ungewiss ist (eben zitierte Urteile). Der Beschwerdeführer argumentiert, wie wenn eine "Ausweisung" bzw. ein Bewilligungswiderruf streitig wäre. Zur Frage der Zulässigkeit seines Rechtsmittels betreffend die Verweigerung einer Bewilligung unter dem Gesichtswinkel von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG äussert er sich überhaupt nicht, obwohl das Bestehen eines Anspruchs auf Bewilligungsverlängerung ungewiss ist. Als einzige Anspruchsnorm käme Art. 8 EMRK in Betracht. Im Falle des volljährigen Beschwerdeführers, der unverheiratet ist und keine Kinder hat, könnte ein Bewilligungsanspruch aus dieser Konventionsnorm nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände anerkannt werden (vgl. dazu BGE 130 II 281). Das Vorliegen solcher Umstände zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Damit ist in Berücksichtigung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.3 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Oktober 2010
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Feller