BGer 8C_824/2010 |
BGer 8C_824/2010 vom 08.10.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_824/2010
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Urteil vom 8. Oktober 2010
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, als Einzelrichterin,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
L.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Untere Sternengasse 2, 4500 Solothurn,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
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vom 31. August 2010.
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Nach Einsicht
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in die am Folgetag ergänzte Beschwerde vom 28. September 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 31. August 2010,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
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dass die Eingabe kein klares Rechtsbegehren enthält,
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dass die Begründung sachbezogen sein muss, d.h. sie muss sich auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids beziehen, die ausschlaggebend für dessen Ergebnis sind,
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dass die Vorinstanz das Anrechnen der aus beruflicher Vorsorge stammenden Altersleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 3'550.- auf die monatlich auf der Basis eines Taggeldanspruchs von Fr. 208.40 errechneten Arbeitslosenentschädigung mit Verweis auf Art. 18c Abs. 1 AVIG bestätigt hat,
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dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern diese Erwägungen oder das Urteil im Ergebnis rechtswidrig sein sollen,
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dass der Hinweis auf Art. 12 AVIV sachfremd ist, da diese Bestimmung die Beitragszeit vorzeitig pensionierter versicherter Personen regelt (siehe Art. 8 Abs.1 lit. e und Art. 13 AVIG) und diese vorliegend gar nicht zur Diskussion steht,
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dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG entschieden wird,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt die Einzelrichterin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 8. Oktober 2010
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
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Leuzinger Grünvogel
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