BGer 8C_823/2010
 
BGer 8C_823/2010 vom 11.10.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_823/2010
Urteil vom 11. Oktober 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
P.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 12. August 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 29. September 2010 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 20. August 2010 erstmals erfolglos gegen Unterschrift zugestellten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. August 2010,
in Erwägung,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG),
dass eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG),
dass in diesen Fällen die Rechtsmittelfrist am folgenden Tag der fiktiven Zustellung zu laufen beginnt (Art. 44 Abs. 1 BGG),
dass der Rechtsmitteleinleger vom kantonalen Gericht auf diese Umstände bei der zweiten Zustellung ausdrücklich hingewiesen worden ist,
dass wenn der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist, die Frist am nächstfolgenden Werktag endet (Art. 45 Abs. 1 BGG),
dass somit die Beschwerdeschrift gemäss Art. 44-48 BGG am 27. September 2010 abgelaufenen ist, mithin die am 29. September 2010 der Post übergebene Rechtsschrift offensichtlich verspätet ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass im Übrigen auf die Beschwerde auch nicht eingetreten werden könnte, wenn sie rechtzeitig erfolgt wäre, da es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen Vor- resp. Zwischenentscheid handelt, gegen welchen die Beschwerde nur unter den - offensichtlich nicht erfüllten - Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig ist,
erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Oktober 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Leuzinger Grünvogel