BGer 6B_446/2010 |
BGer 6B_446/2010 vom 14.10.2010 |
Bundesgericht
|
Tribunal fédéral
|
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
6B_446/2010
|
Urteil vom 14. Oktober 2010
|
Strafrechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichter Favre, Präsident,
|
Bundesrichter Schneider, Mathys,
|
Gerichtsschreiberin Unseld.
|
Verfahrensbeteiligte |
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt
|
Dr. Bruno Seemann,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
|
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
|
2. A.________, vertreten durch Rechtsanwalt
|
Dr. Christian Christen,
|
Beschwerdegegner.
|
Gegenstand
|
Mehrfache Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung,
|
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 25. März 2010.
|
Sachverhalt:
|
A.
|
Das Bezirksgericht Bremgarten verurteilte X.________ am 28. Mai 2009 wegen mehrfacher Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, teilweise i.V.m. Art. 138 Ziff. 2 StGB) und ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 18 Monate bedingt. Es verpflichtete ihn, A.________ Fr. 860'160.-- Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 19. April 2003 zu bezahlen.
|
Das Obergericht des Kantons Aargau wies die von X.________ gegen dieses Urteil am 4. und 7. September 2009 erhobenen Berufungen am 25. März 2010 ab.
|
B.
|
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 25. März 2010 aufzuheben, ihn von Schuld und Strafe freizusprechen und die Verpflichtung zur Bezahlung einer Zivilforderung ersatzlos aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Strafzumessung und Beurteilung der Zivilforderung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er stellt ein Gesuch um aufschiebende Wirkung.
|
C.
|
A.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichten auf eine Stellungnahme.
|
Erwägungen:
|
1.
|
Dem angefochtenen Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
|
1.1 Der Beschwerdeführer war Verwaltungsratspräsident und einziger Mitarbeiter der im Finanzdienstleistungsbereich tätigen Y.________ AG mit Sitz im Kanton Aargau. Am 2. Januar 2002 gründete bzw. kaufte er im Auftrag von sieben Investoren die Z.________ Corporation (nachfolgend: Z.________) mit Sitz in Tortola (British Virgin Islands). Die sieben Investoren brachten total USD 10,6 Mio. in die Z.________ ein, welche von dieser gewinnbringend angelegt werden sollten. Nachdem sich einige Investoren zurückgezogen hatten, betrug das investierte Kapitel im März 2003 noch rund USD 2,4 Mio. Als Direktoren der Z.________ traten der Beschwerdeführer und B.________, ein Geschäftspartner des Beschwerdeführers und Geschäftsführer der in Vaduz registrierten Gesellschaft C.________, auf. Mit der Verwaltung der investierten Vermögenswerte betraut war die Y.________ AG, deren einzige erkennbare Kundin die Z.________ war. Die Gelder der Z.________ befanden sich im deliktsrelevanten Zeitraum auf Konten der Privatbank D.________ und der Bank E.________, beide in Zürich, über welche der Beschwerdeführer allein verfügungsberechtigt war (angefochtenes Urteil S. 12 f.).
|
Der Beschwerdeführer liess in der Zeit von April 2002 bis September 2004 USD 487'107.76, EUR 124'637.46 sowie CHF 438'855.-- von den Konten der Z.________ an die Y.________ AG und Dritte überweisen oder hob das Geld selbst in bar ab (angefochtenes Urteil S. 13). Hierbei handelte es sich um Darlehen, welche die Z.________ an die C.________ und auf deren Anweisung hin auch an die Y.________ AG und Dritte gewährte, wobei die Forderung der Z.________ aus den Darlehen im Juni 2003 mit dem von der C.________ einbezahlten Kapital von USD 500'000.-- verrechnet wurde (angefochtenes Urteil S. 22 f.). Im Übrigen betrafen die ausbezahlten Beträge nach der Darstellung des Beschwerdeführers Vergütungen sowie Entschädigungen für Spesen und Aufwand der Y.________ AG und Dritter im Zusammenhang mit der Gründung und Verwaltung der Z.________.
|
1.2 Im März 2003 schloss der Beschwerdeführer namens der Z.________ mit der F.________ Ltd., vertreten durch G.________, eine Joint Venture-Vereinbarung ab im Hinblick auf die vermeintliche Erlangung einer handelbaren Bankgarantie der I.________ Bank in Rom über EUR 60 Mio. Die Aufgabe der F.________ Ltd. bestand darin, die Bankgarantie zu beschaffen. Der eigentlichen Errichtung der Bankgarantie sollte eine Vorankündigung der ausgebenden Bank vorausgehen, bei deren Vorliegen eine von der Z.________ an die Bank zu bezahlende Gebühr von EUR 1,5 Mio. fällig wurde. Die Bankgarantie sollte auf ein auf die Z.________ lautendes Konto bei der Bank J.________ in Rom überwiesen werden. G.________ teilte dem Beschwerdeführer Ende März 2003 mit, die F.________ Ltd. habe die Bankspesen von EUR 1,5 Mio. für die Errichtung der Bankgarantie vorgeschossen, und er erwarte nun die Rückzahlung durch die Z.________. Er wies den Beschwerdeführer an, die EUR 1,5 Mio., angeblich aus steuerlichen Gründen, nicht wie ursprünglich vereinbart auf das Konto der F.________ Ltd., sondern auf sein Privatkonto in Griechenland zu überweisen. Gestützt auf ein mutmasslich von G.________ gefälschtes Bestätigungsschreiben der I.________ Bank vom 1. April 2003, wonach die Bankgebühren von EUR 1,5 Mio. für die Errichtung der Bankgarantie eingegangen und dem Konto der F.________ Ltd. belastet worden seien, überwies der Beschwerdeführer EUR 1'495'000.-- auf das Privatkonto von G.________. Dieser tauchte in der Folge unter, ohne die versprochene Leistung zu erbringen oder den überwiesenen Betrag zurückzuerstatten (angefochtenes Urteil S. 25 f. und 30 f.).
|
Der Beschwerdeführer erfuhr durch die Vermittlung von K.________ nur wenige Tage vor Abschluss der Joint Venture-Vereinbarung erstmals von G.________. Zuvor war ihm dieser gänzlich unbekannt. Die F.________ Ltd., für welche G.________ tätig war, hatte ihren Sitz in Liberia und eine Niederlassung in H.________ (Griechenland). Der Beschwerdeführer reiste zweimal nach Athen, um Abklärungen zu treffen und sich von seinem Geschäftspartner ein Bild zu machen, wobei die Aufenthalte jeweils von sehr kurzer Dauer waren. Seine Überprüfungen in Bezug auf die F.________ Ltd. bzw. G.________ beschränkten sich dabei auf die äusseren Eindrücke. Informationen, die aktuelle objektive Rückschlüsse auf die Seriosität, die wirtschaftliche Potenz von G.________ und der F.________ Ltd. sowie das Geschäftsmodell "Handel mit Bankgarantie" ermöglicht hätten, holte er nicht ein. Ebenso wenig verlangte er von G.________ oder der I.________ Bank die Originaldokumente der Bankgarantie, sondern begnügte sich mit der Angabe G.________s, die Garantie werde deponiert (angefochtenes Urteil S. 29 f.). Das Landgericht München verurteilte K.________ am 25. Oktober 2007 wegen Betrugs zum Nachteil des Beschwerdeführers bzw. der Z.________. G.________ konnte in Deutschland nicht verfolgt werden, da Griechenland dessen Auslieferung an Deutschland für diese Tat verweigert hatte (Urteil des Landgerichts München S. 11 ff.; angefochtenes Urteil S. 32 und 35 f.).
|
2.
|
2.1 Die Vorinstanz verurteilte den Beschwerdeführer wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, teilweise i.V.m. Art. 138 Ziff. 2 StGB, da er bzw. die Y.________ AG ausser einer Beteiligung von 30 % am erwirtschafteten Gewinn von Fr. 165'000.--, d.h. Fr. 49'500.--, keinen Anspruch auf Ersatz von Spesen und Auslagen gehabt hätte. Auch sei es ihm untersagt gewesen, Darlehen an Dritte zu gewähren. Das Bezirksgericht erachtete eine qualifizierte Tatbegehung als berufsmässiger Vermögensverwalter nach Art. 138 Ziff. 2 StGB nur bezüglich der Barbezüge des Beschwerdeführers, welche dieser nicht als Organ der Z.________, sondern als von der Z.________ beauftragter Dritter vorgenommen habe, als gegeben. Die Vorinstanz lässt mit Verweis auf das Verbot der reformatio in peius offen, ob die qualifizierende Bestimmung von Art. 138 Ziff. 2 StGB nicht in allen oder zumindest mehreren Fällen als vom Bezirksgericht angenommen, zur Anwendung gelangen müsste (angefochtenes Urteil S. 25).
|
2.2 Die Handlungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Verlust von EUR 1'495'000.-- durch eine Zahlung in dieser Höhe an G.________ qualifiziert die Vorinstanz als ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe sich auf ein höchst suspektes Geschäft eingelassen, obschon ihm bewusst gewesen sei, dass er bei den Investments keine Risiken eingehen durfte und die Anleger auf Kapitalsicherheit bedacht waren. Dabei habe er um den möglichen, geradezu wahrscheinlichen Misserfolg bzw. den Eintritt des Vermögensschadens gewusst und diesen in Kauf genommen.
|
3.
|
3.1 Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 134 IV 36 E. 1.4.1). Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in seiner vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel (Beschwerde S. 25 Ziff. 60) im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbständige Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen).
|
Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2).
|
3.2 Der Beschwerdeführer bezeichnet die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als falsch und stellt den Sachverhalt aus seiner Sicht dar, wie wenn das Bundesgericht den Streitfall auch in Bezug auf die rechtserheblichen Tatsachen frei prüfen könnte (vgl. Beschwerde S. 6 ff. und 15 ff.). Dies ist im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zulässig. Auf seine Sachverhaltsrügen wird im Folgenden daher nur eingegangen, soweit er ausreichend begründet, weshalb die vorinstanzliche Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich sein soll. Unberücksichtigt zu bleiben haben auch die vom Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren erstmals eingereichten Beweismittel, zumal er nicht geltend macht, erst der vorinstanzliche Entscheid habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1 BGG).
|
4.
|
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, mit der Gründung der Z.________ habe sich die Rolle der Y.________ AG geändert. Diese sei nicht mehr mit den einzelnen Investoren über einen Vermögensverwaltungsvertrag verbunden gewesen, sondern habe nunmehr die Funktion einer Fondsmanagerin erfüllt. Im Rahmen von auftragsrechtlichen "Fonds-Asset-Management-Verträgen" sei es in der Finanzindustrie branchenüblich, dass die direkten Kosten (Gründungskosten, jährliche Betriebs- und Buchhaltungskosten) und indirekten Kosten (Spesen des Fondsmanagers und sonstige mit den Investments anfallende Kosten) des Investmentvehikels sowie Provisionen und eine allfällige Gewinnbeteiligung des Fondsmanagers durch die Einlage der Investoren mit abgedeckt werden müssten (Beschwerde S. 13 f.). Zwar sei nach der Gründung der Z.________ hinsichtlich der allgemeinen Verwaltungskosten, der Management-Fees sowie der Aufwanddeckung seitens der Y.________ AG keine zusätzliche schriftliche Vereinbarung getroffen worden. Dass diese Posten jeweils den Konten der Z.________ belastet werden würden, habe für ihn - da im Fondsmanagement absoluter Standard - jedoch festgestanden, zumal auch die Gründungskosten der Z.________ unwidersprochen anteilig dem Zivilkläger als Investor mitbelastet werden sollten (und worden seien). Dies sei aufgrund der neuen Struktur, dem ausgeweiteten Tätigkeitsgebiet und dem daraus folgenden Mehraufwand seitens der Y.________ AG als Fondsmanagerin logischerweise geboten und für alle Investoren, mit Ausnahme des Zivilklägers, auch ohne zusätzliche schriftliche Vereinbarung von vornherein klar gewesen (Beschwerde S. 7 f.). Die Investoren L.________ und M.________ hätten dies je in einem Schreiben bestätigt, welche von der Vorinstanz ohne weitere Begründung als reine Gefälligkeitsschreiben taxiert worden seien (Beschwerde S. 9). Er habe für seine Tätigkeit als Honorar und Kostendeckung pro Monat USD 6'413.-- bezogen, was nicht exorbitant sei (Beschwerde S. 12 Ziff. 25). Die durchschnittliche jährliche Belastung habe damit rund 6 % betragen. Bringe man den im Privat Equity-Fondsgeschäft branchenüblichen Standard für Management-Fees von 3 % p.a. in Anschlag und rechne man die ebenfalls branchenüblichen zusätzlich zu verrechnenden direkten und indirekten jährlichen Kosten eines solchen Fonds hinzu, würden sich diese 6 % p.a. exakt im üblichen Rahmen bewegen (Beschwerde S. 13).
|
4.2 Die Vorinstanz führt dazu aus, nach den von der Y.________ AG mit den Investoren abgeschlossenen Verwaltungsverträgen sei Erstere an den erzielten Gewinnen mit 30 % beteiligt gewesen. Honorar- oder Auslagenersatz zugunsten der Y.________ AG bzw. des Beschwerdeführers sei nicht vereinbart worden. Die Verwaltungsverträge hätten auch keine dahingehende Vereinbarung enthalten, dass die Spesen und Aufwendungen dem Investitionskapital zu belasten seien. Diese seien daher von der Y.________ AG aus ihrem Gewinnanteil zu bezahlen gewesen. Eine derart wichtige Abmachung wäre erwartungs- und erfahrungsgemäss schriftlich im Verwaltungsvertrag festgehalten worden. Eine lediglich mündliche oder gar nur konkludente Abmachung über einen derart folgenschweren und zentralen Punkt widerspreche jeglichen Geschäftsgepflogenheiten. Die Verwaltungsverträge seien durch die spätere Beauftragung des Beschwerdeführers zur Gründung der Z.________ nicht aufgehoben worden. Die Schreiben der Investoren N.________, L.________ und M.________, wonach die mit dem Investment verbundenen Kosten aufgrund einer mündlichen bzw. konkludenten Vereinbarung dem Einlagekapital zu belasten gewesen seien, würden auffälligerweise vom gleichen Tag datieren und seien auf Veranlassung des Beschwerdeführers erfolgt. Der darin bestätigte Inhalt weiche zudem markant von den schriftlich getroffenen Vereinbarungen und den Aussagen des Zivilklägers ab. Auffallend sei sodann, dass es sich bei N.________, L.________ und M.________ um Investoren handle, mit denen der Beschwerdeführer eine aussergerichtliche Rückzahlungsvereinbarung getroffen habe. Insgesamt würden die geschilderten Umstände keinen anderen Schluss zulassen, als dass es sich dabei um Gefälligkeitsschreiben handle. Anfallende Spesen oder andere Aufwandbemühungen, insbesondere auch Lohnaufwand der Y.________ AG bzw. des Beschwerdeführers, seien nach dem Willen der Vertragsparteien daher aus der pauschalen Beteiligung der Y.________ AG im Umfang von 30 % am Gewinn der Z.________ zu decken gewesen (angefochtenes Urteil S. 14-20).
|
4.3
|
4.3.1 Die Frage, ob die vom Beschwerdeführer behaupteten Vergütungen und Auslagen geschuldet sind, ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln. Der Inhalt eines Rechtsgeschäfts bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, d.h. nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der beteiligten Parteien (Art. 18 Abs. 1 OR). Diese subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung, die vor dem Bundesgericht nur gerügt werden kann, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 III 410 E. 3.2; 133 III 675 E. 3.3 mit Hinweisen).
|
4.3.2 Die Vermögensverwaltung untersteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den auftragsrechtlichen Regeln (BGE 132 III 460 E. 4.1; 124 III 155 E. 2b). Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen (Art. 394 Abs. 1 OR). Der Beauftragte hat Anspruch auf eine Vergütung, wenn eine solche verabredet oder üblich ist (Art. 394 Abs. 3 OR). Der Auftraggeber muss dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrags gemacht hat, samt Zinsen ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten befreien (Art. 402 Abs. 1 OR). Zu ersetzen sind nur Auslagen, die in richtiger Ausführung des Auftrags entstanden sind. Ein sorgfältiges Tätigwerden setzt neben der Befolgung von Weisungen auch voraus, dass nur ein objektiv sinnvoller Aufwand betrieben wird und unnötige Kosten vermieden werden (Rolf H. Weber, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2003, N. 6 zu Art. 402 OR). Die Abgrenzung der Auslagen von den im Honorar einkalkulierten Generalunkosten kann im Einzelfall schwierig sein. Keine Auslagen im Sinne von Art. 402 Abs. 1 OR, sondern bei der Bestimmung der Honoraransätze zu berücksichtigende Generalunkosten stellen beispielsweise Lohnkosten dar (Rolf H. Weber, a.a.O., N. 5 zu Art. 402 OR; Walter Fellmann, Berner Kommentar, Bern 1992, N. 27 zu Art. 402 OR). Art. 402 Abs. 1 OR ist dispositiver Natur und lässt Raum für eine abweichende einzelvertragliche Regelung (Urteil 4C.17/2003 vom 28. Januar 2004 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Eine von Art. 402 Abs. 1 OR abweichende Regelung, wonach dem Fondsvermögen nur die im Fondsvertrag ausdrücklich vorgesehenen Nebenkosten belastet werden dürfen, enthalten die Bestimmungen über die kollektiven Kapitalanlagen (vgl. Art. 37 und 38 der Verordnung vom 22. November 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen; SR 951.311; vgl. auch Art. 6 der per 1. Januar 2007 aufgehobenen Verordnung vom 19. Oktober 1994 über die Anlagefonds), welche vorliegend allerdings nicht zur Anwendung gelangen.
|
4.4 Die Investoren und die Y.________ AG waren bereits vor der Gründung der Z.________ über schriftliche Vermögensverwaltungsverträge verbunden, wobei die Parteien jeweils vereinbarten, dass der Y.________ AG eine Beteiligung von 30 % am Anlagegewinn zusteht. Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass die Parteien mit der Gründung der Z.________ in ein neues Vertragsverhältnis eintraten, welches sich u.a. dadurch auszeichnete, dass das Investitionskapital in die Z.________ eingebracht wurde und der Y.________ AG nicht mehr nur die Investoren, sondern auch die Z.________, deren Aktionäre diese waren, als Vertragspartnerin gegenüberstand. Dies ändert allerdings nichts daran, dass die Tätigkeit der Y.________ AG bzw. des Beschwerdeführers auch nach der Gründung der Z.________ in der Verwaltung der Anlagegelder bestand. Der Beschwerdeführer geht, wie auch der Zivilkläger, davon aus, dass er Anspruch auf 30 % des erzielten Gewinns aus dem Devisengeschäft hatte. Eine entsprechende Honorarvereinbarung ist auch im "Treuhandvertrag" zwischen M.________ und der Y.________ AG vom 6. Mai 2003 vorgesehen, welcher sich ausdrücklich auf die Vermögensverwaltung im Rahmen der Z.________ bezieht. Danach stand der Y.________ AG für ihre Tätigkeit eine Beteiligung von 30 % des erzielten Gewinns zu, womit auch die Honorare der Vermittler abgegolten waren (kant. Akten, Urk. 43/404). Nicht ersichtlich ist, weshalb diese Honorarvereinbarung, wie vom Beschwerdeführer behauptet (Beschwerde S. 13 f.), ausschliesslich für Devisengeschäfte gegolten und er darüber hinaus zusätzlich Anspruch auf eine branchenübliche Vergütung gehabt haben sollte. Die Vorinstanz durfte ohne Willkür annehmen, die Gewinnbeteiligung von 30 % sei auch für die Vermögensverwaltung nach der Gründung der Z.________ vereinbart gewesen. Der Y.________ AG standen neben der erfolgsabhängigen Vergütung somit keine weiteren Honoraransprüche zu. Der Beschwerdeführer war folglich nicht befugt, für die Vermögensverwaltungstätigkeit dem investierten Kapital über die vereinbarte Gewinnbeteiligung hinausgehende Vergütungen in Form von Management-Fees oder Provisionen für sich und Dritte (Angestellte oder Unterbeauftragte im Rahmen von Art. 399 OR) zu belasten. Ebenso wenig durfte er sich selber ohne Genehmigung durch die Aktionäre ein Honorar für seine Direktorentätigkeit auszahlen (vgl. kant. Akten, Urk. 41/205 Ziff. 9.7). Die Barbezüge und Überweisungen unter dem Titel Management-Fees, Provisionen oder anderweitige Vergütungen durch den Beschwerdeführer an sich selber und Dritte waren daher unrechtmässig.
|
4.5
|
4.5.1 Den Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Die Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Wer die Tat als berufsmässiger Vermögensverwalter begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 138 Ziff. 2 StGB). Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 133 IV 21 E. 6.2). Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1). Das Organ und der Angestellte einer juristischen Person, welche gemäss ihrem Zweck Vermögen verwaltet, gelten als berufsmässige Vermögensverwalter im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB, wenn sie intern für die Verwaltung von Kundenvermögen verantwortlich sind (vgl. Art. 29 StGB bzw. Art. 172 aStGB; BGE 120 IV 182 E. 1b mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Veruntreuung Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2). Der Tatbestand der Veruntreuung durch unrechtmässige Verwendung anvertrauten Gutes (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) geht dem Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) im Falle der Konkurrenz vor (Urteil 6P.183/2006 vom 19. März 2007 E. 15.5).
|
4.5.2 Das Investitionskapital war der Y.________ AG als Vermögensverwalterin bzw. dem Beschwerdeführer als deren Organ und einziger Mitarbeiter anvertraut. Indem er nicht geschuldete Zahlungen an sich selber und Dritte vornahm, verwendete er die ihm anvertrauten Vermögenswerte unrechtmässig. Der Beschwerdeführer wusste gemäss der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz, dass als Vergütung nur die Gewinnbeteiligung von 30 % geschuldet war. Er handelte daher vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht. Da er als berufsmässiger Vermögensverwalter zu gelten hat, fällt sein Handeln grundsätzlich unter den qualifizierten Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB. Nachdem auch das Bundesgericht an das Verbot der reformatio in peius gebunden ist (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG), bleibt es bei der Verurteilung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, teilweise i.V.m. Art. 138 Ziff. 2 StGB.
|
5.
|
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz von Auslagen im Sinne von Art. 402 Abs. 1 OR hatte.
|
5.1 In Bezug auf die mit der Vermögensverwaltung anfallenden Auslagen stellt die Vorinstanz fest, ein Ersatz sei von den Parteien in den schriftlichen Vermögensverwaltungsverträgen nicht vereinbart worden und daher nicht geschuldet gewesen (vgl. supra E. 4.2). Indem sie bereits aus dem Umstand, dass die Parteien den Ersatz von Auslagen nicht schriftlich regelten, Schlüsse zieht, verletzt sie Art. 402 Abs. 1 OR. Vielmehr hätte geprüft werden müssen, ob die Parteien eine von der dispositiven Kostenregelung in Art. 402 Abs. 1 OR (vgl. supra E. 4.3.2) abweichende Vereinbarung trafen, wonach die im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung entstandenen Auslagen von der Y.________ AG zu tragen sind.
|
Von den Vermögensverwaltungskosten zu unterscheiden sind die Kosten der Z.________. Dass die Kosten im Zusammenhang mit deren Gründung von den Investoren zu übernehmen waren, ergibt sich auch aus Ziff. 13 des Schreibens des Zivilklägers vom 8. Januar 2002 (kant. Akten, Urk. 43/296 f.). Davon geht grundsätzlich auch die Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 17 f.) aus.
|
5.2
|
5.2.1 Die Vorinstanz erwägt in der Eventualbegründung (S. 21), selbst wenn der Beschwerdeführer berechtigt gewesen wäre, den geschäftlichen Aufwand dem Investitionskapital zu belasten, so wären die namens der Y.________ AG erfolgten Bezüge und Überweisungen nur rechtmässig, wenn sie ordnungsgemäss belegt wären und gesamthaft in einem angemessenen Verhältnis zum bewirkten Geschäftserfolg stünden. Dies sei weitgehend zu verneinen. Der Beschwerdeführer habe seinen Aufwand nicht ordnungsgemäss (im Sinne von Art. 662a ff. und Art. 957 ff. OR) ausweisen können. Auch die geltend gemachten Reisespesen seien nicht genügend spezifiziert. Die Z.________ habe zudem erstaunlicherweise keine Buchhaltung geführt. Selbst wenn man davon ausgehen würde, der Beschwerdeführer sei berechtigt gewesen, den geschäftlichen Aufwand dem Investitionskapital zu belasten, so könnten "bestenfalls" Reisespesen von rund Fr. 43'300.-- als nachgewiesen erachtet werden. Weitergehende, vom Beschwerdeführer geltend gemachte Auslagen wie "Beratungshonorare und Löhne" blieben unbelegt.
|
5.2.2 Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Eventualbegründung nicht auseinander. Wohl verkennt die Vorinstanz, dass eine Veruntreuung erst vorliegt, wenn feststeht, dass die behaupteten Auslagen tatsächlich nicht in der geltend gemachten Höhe oder nicht im Zusammenhang mit der Tätigkeit für die Z.________ angefallen sind oder hierfür von der Z.________ bzw. von den Investoren kein Ersatz geschuldet war. Dass Buchführungsregeln verletzt wurden oder tatsächlich angefallene und zu vergütende Auslagen nicht oder ungenügend belegt sind, reicht für die Annahme einer Veruntreuung nicht. Dies entbindet den Beschwerdeführer jedoch nicht davon, in der Beschwerde an das Bundesgericht zumindest im Ansatz aufzuzeigen, dass und gegebenenfalls welche konkreten Auslagen oder Kosten Dritter von der Vorinstanz zu Unrecht als nicht ersatzfähig qualifiziert wurden. Die Vorinstanz wie auch das Bezirksgericht, auf dessen Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen wird, setzen sich ausführlich mit den geltend gemachten Auslagen auseinander. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer in Rechnung gestellten Auslagen, bei welchen es sich hauptsächlich um Reisekosten handelte, weitgehend anerkannt wurden und sich der Vorwurf des fehlenden Nachweises in erster Linie auf die Beratungshonorare und Löhne bezieht, bei welchen es sich nicht um Auslagen im Sinne von Art. 402 Abs. 1 OR handelt und welche nach dem zuvor Gesagten (supra E. 4.4) ohnehin nicht dem Investitionskapital belastet werden durften. Die allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach im Fondsmanagement direkte und indirekte Kosten immer aus dem Investitionskapital bezahlt würden, genügen den Begründungsanforderungen nicht, nachdem er nicht einmal ansatzweise behauptet, er hätte zusätzliche Auslagen gehabt, welche von der Vorinstanz im Sinne der Eventualbegründung hätten berücksichtigt werden müssen.
|
6.
|
6.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, er sei von der C.________ bezüglich ihres eigenen Kapitalinvestments von USD 500'000.-- angewiesen worden und daher berechtigt gewesen, Darlehen an diese selber und Dritte zu gewähren (Beschwerde S. 11 Ziff. 22).
|
6.2 Die Vorinstanz führt dazu aus (E. 2.3.2 S. 22 f.), bei der Z.________ habe es sich um eine so genannte Investment-Gesellschaft gehandelt, welche die Zusammenfassung des Investitionskapitals verschiedener Geldgeber zur Privatplatzierung bezweckt habe. Die Investoren seien anteilsmässig am Gesellschaftskapital der Z.________ beteiligt gewesen. Auch wenn unter den Anlegern kein eigentlicher (persönlicher) Kontakt bestanden habe, so seien sie bzw. ihr Kapital doch in der Z.________ gesellschaftlich vereint gewesen. Die Vermögenswerte der Investoren seien auf die Z.________ übertragen worden, damit man "gemeinsam bzw. mit der Summe" habe auftreten können. Unter diesen Umständen seien die Investoren keineswegs als unabhängig nebeneinander bestehende Kapitalgeber zu qualifizieren, mit deren Einlage die Y.________ AG bzw. der Beschwerdeführer losgelöst von der Struktur innerhalb der Z.________ hätten machen können, was ihnen (oder einzelnen Investoren) beliebe. Das Kapital der einzelnen Investoren habe Gesellschaftskapital gebildet, und dieses sei als solches gänzlich gebunden gewesen. Wie den Akten zu entnehmen sei, sollten die "Darlehen" von den Darlehensnehmern zudem nicht mehr zurückbezahlt werden, sondern endgültig mit dem Anteil der C.________ an der Z.________ verrechnet werden. Dies habe in der Konsequenz eine Herabsetzung bzw. eine Reduktion des Gesellschaftskapitals bedeutet.
|
Vor diesem Hintergrund sei die Ausschüttung von Kapital der Z.________ unter dem Titel "Darlehensgewährung" in zweierlei Hinsicht unrechtmässig gewesen: Zum einen habe der Zweck der Z.________ in der Anlage/Investition des Gesellschaftskapitals als Ganzes in hochrentable Projekte bestanden. Gemäss Ziff. 1 des vom Beschwerdeführer am 9. Januar 2002 gegengezeichneten Bedingungskatalogs des Zivilklägers sei die Inanspruchnahme des Kapitals, womit das Gesellschaftskapital gemeint gewesen sei, für andere als Investmentzwecke ausgeschlossen gewesen. Von einer derartigen Investition könne bei den erfolgten Darlehen nicht gesprochen werden. Zum anderen habe die Herabsetzung des Gesellschaftskapitals um den gesamten Anteil der C.________ von USD 500'000.-- auf diesem Wege eine verbotene Kapitalrückzahlung bedeutet.
|
6.3 Die Einlage der C.________ von USD 500'000.-- war der Z.________ anvertraut, welche die Gelder in erster Linie im Interesse der C.________ und nach deren Weisung zu investieren hatte. Unbestritten ist, dass die Darlehen aus der Einlage der C.________ ausgerichtet wurden, und die Anleger grundsätzlich befugt waren, ihr Investment jederzeit zurückzuziehen (kant. Akten, Urk. 43/296 Ziff. 4; vgl. auch Urk. 43/404 Ziff. 3). Es kann daher nicht von einer Bereicherung der C.________ im Umfang der zurückerstatteten Einlage gesprochen werden, was Voraussetzung für die Annahme einer Veruntreuung wäre (vgl. supra E. 4.5.1). Die Vorinstanz liess diesen Aspekt zu Unrecht unberücksichtigt.
|
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die Darlehen klarerweise in seiner Funktion als Organ der Z.________ vergab. Darlehensgeberin war die Z.________. Das Organ einer Aktiengesellschaft ist in Bezug auf die Gesellschaft nicht ein Dritter, sondern Teil der Gesellschaft. Es empfängt nicht Gesellschaftsvermögen, um dieses im Interesse der Gesellschaft zu verwalten. Die Gesellschaft behält vielmehr Gewahrsam an den betreffenden Vermögenswerten und verwaltet sie, wenn auch durch ihre Organe, weiterhin selbst (Urteil 6S.249/2002 vom 21. November 2002 E. 1.2). Pflichtwidrige Vermögensdispositionen im Rahmen der Organtätigkeit fallen nach der Rechtsprechung daher unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung, wenn die Gesellschaft dadurch geschädigt wird. Gewährt das geschäftsführende Organ im Rahmen der Geschäftstätigkeit im Namen der Gesellschaft pflichtwidrig Darlehen an Dritte, liegt im Falle einer Vermögensschädigung keine Veruntreuung, sondern allenfalls eine ungetreue Geschäftsbesorgung vor (vgl. Niklaus Schmid, Zur Frage der Abgrenzung der Veruntreuung [Art. 140 StGB] zur ungetreuen Geschäftsführung [Art. 159 StGB], SJZ 68 [1972], S. 121). Die Verurteilung wegen Veruntreuung ist auch aus diesem Grund bundesrechtswidrig.
|
6.4 Der ungetreuen Geschäftsbesorgung macht sich nach der Rechtsprechung strafbar, wer als Geschäftsführer klar ungenügend gesicherte Kredite vergibt. Wird das Darlehen aufgrund der erheblichen Unsicherheit betreffend die Einbringlichkeit in der Bilanz nicht mehr zum Nennwert eingesetzt, sondern teilweise abgeschrieben, bedeutet die Darlehensgewährung nicht nur eine Gefährdung des Vermögens in der Höhe des Darlehensbetrages, sondern gleichzeitig auch einen Schaden in der Höhe eines Teilbetrags desselben (BGE 122 IV 279 E. 2a). Eine solche Vermögensgefährdung, welcher durch Wertberichtigungen hätte Rechnung getragen werden müssen, ist vorliegend zu verneinen, soweit die Darlehen an die C.________ und Dritten durch die Einlage der C.________ abgesichert waren.
|
Eine Vermögensdisposition des geschäftsführenden Organs kann nach der Rechtsprechung sodann pflichtwidrig im Sinne von Art. 158 StGB sein, wenn dadurch das Reinvermögen der Gesellschaft im Umfang von Grundkapital und gebundenen Reserven berührt wird (BGE 117 IV 259 E. 5b). Eine Schädigung der Gesellschaft und damit eine ungetreue Geschäftsbesorgung kann bei einer Gewährung von Darlehen an Dritte überdies mangels einer marktüblichen Verzinsung (BGE 122 IV 279 E. 2e) bzw. mangels der vereinbarten renditebringenden Anlage der Vermögenswerte gegeben sein. Der Schaden liegt dabei in der Differenz zwischen den vom Darlehensnehmer zu entrichtenden Zinsen und der Rendite, welche mit der vereinbarten Anlage der Vermögenswerte erzielt worden wäre. Ob sich der Beschwerdeführer in diesem Sinne der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar machte, muss offen bleiben, da dieser Vorwurf nicht Gegenstand der Anklage bildet. Weder äussert sich die Anklageschrift dazu, inwiefern durch die Darlehensgewährung bzw. die Kapitalrückerstattung das Grundkapital und die gebundenen Reserven der Z.________ angegriffen wurden, noch wird dem Beschwerdeführer darin vorgeworfen, der Gesellschaft einen Vermögensschaden in Form eines entgangenen Gewinns zugefügt zu haben.
|
6.5 Zu prüfen wäre sodann gewesen, ob die Vergabe der Darlehen nicht auch insofern pflichtwidrig war, als der C.________ ermöglicht wurde, ihren Anspruch gegenüber der Z.________ auf Rückerstattung der Einlage mit der Darlehensschuld zu verrechnen, dies zu einem Zeitpunkt als für den Beschwerdeführer mutmasslich bereits klar war, dass das Geschäft mit G.________ gescheitert war und die EUR 1,5 Mio. verloren waren. Auch dieser Punkt bildet nicht Gegenstand der Anklage. Eine Zurückweisung an die Vorinstanz zur Prüfung und ergänzenden Verurteilung erübrigt sich daher.
|
7.
|
7.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, die vorinstanzliche Feststellung betreffend die Höhe der veruntreuten Beträge sei offensichtlich unrichtig und willkürlich. Die Vorinstanz habe unberücksichtigt gelassen, dass zahlreiche Anleger ihr Investment zurückgezogen hätten, weshalb in der Z.________ nur noch ein Gesamtbetrag von USD 1'799'500.-- verblieben sei, bestehend aus den Einlagen der Investoren N.________, L.________ und des Zivilklägers (Beschwerde S. 10 f.). Rein rechnerisch sei eine Veruntreuung mit dem von der Vorinstanz behaupteten Deliktsbetrag gar nicht möglich gewesen (Beschwerde S. 12 und 24).
|
7.2 Die Vorinstanz geht von einer Deliktssumme von über Fr. 3 Mio. aus (angefochtenes Urteil S. 36). Diese setzt sich aus dem Verlust aus der Zahlung an G.________ über Fr. 2'175'000.-- (EUR 1'500'000.-- zum Wechselkurs von Fr. 1.461) und den Überweisungen und Barbezügen des Beschwerdeführers an sich selber und Dritte in Höhe von Fr. 1'257'126.45 (USD 487'107.76, EUR 124'637.46 und Fr. 438'855.--), abzüglich die Gewinnbeteiligung von Fr. 49'500.-- und die in der Eventualbegründung der Vorinstanz anerkannten Auslagen von Fr. 43'300.--, zusammen. Entgegen dem Einwand in der Beschwerde berücksichtigt sie, dass zahlreiche Anleger ihr Investment zurückzogen. Nach den Berechnungen der Vorinstanz waren in der Z.________ nach den erfolgten Rückzahlungen noch Vermögenswerte von USD 2'423'148.60 zusammengefasst, darin inbegriffen die Einlage der C.________ von USD 500'000.--, was bei dem von der Vorinstanz verwendeten Wechselkurs einen Betrag von Fr. 3'540'220.10 ergibt (vgl. Entscheid des Bezirksgerichts S. 48 und S. 73, auf welchen im angefochtenen Urteil verwiesen wird). Eine Veruntreuung in der Höhe des von der Vorinstanz festgestellten Deliktsbetrags wäre daher möglich gewesen. Keine Veruntreuung liegt nach dem zuvor Gesagten (supra E. 6.3) allerdings bezüglich der Einlage der C.________ von USD 500'000.-- vor.
|
8.
|
8.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung sei bundesrechtswidrig und basiere auf einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung. G.________ habe den Eindruck eines höchst erfolgreichen Geschäftsmanns vermittelt und einen vollkommen vertrauenswürdigen Eindruck gemacht. Vor dem perfekt inszenierten Hintergrund hätten nur wenige - auch umsichtige Geschäftsleute - weitere Abklärungen getätigt, wobei auch jene nicht notwendigerweise ein anderes Bild von G.________ erhalten hätten. Die von diesem unterbreitete Joint Venture-Partnerschaft sei absolut plausibel erschienen. Dass es sich bei der Bestätigung der I.________ Bank um eine Fälschung handelte, sei für ihn nicht erkennbar gewesen. Ihm könne daher keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Er sei vielmehr ein klassisches Opfer eines hochprofessionellen Wirtschaftskriminellen gewesen. Die Einschätzung der Vorinstanz stehe auch in klarem Widerspruch mit dem Urteil des Landgerichts München vom 25. Oktober 2007 (Beschwerde S. 26 ff.). An das Vorliegen von Eventualvorsatz seien bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung strenge Anforderungen zu stellen (Beschwerde S. 32 Ziff. 81). Ihm vorzuwerfen, er habe mit dem Verlust der EUR 1,5 Mio. gerechnet und sei damit einverstanden gewesen, sei absurd, zumal er auch um die Rückführung des Geldes gekämpft und bei der Strafverfolgung von G.________ aktiv mitgewirkt habe (Beschwerde S. 32 ff.).
|
8.2 Den Treuebruchstatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer aufgrund des Gesetzes oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf Tatmittel, Erfolg und Kausalzusammenhang beziehen (Urteil 6B_101/2009 vom 14. Mai 2009 E. 2.1).
|
8.3 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die Stellung eines Geschäftsführers im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB inne hatte und dass der Z.________ durch sein Handeln ein Schaden entstand. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer ein pflichtwidriges Verhalten zur Last gelegt werden muss und ob er in subjektiver Hinsicht, mit Bezug auf die ihm vorgeworfene Pflichtverletzung und den Schadenseintritt, vorsätzlich handelte.
|
8.4
|
8.4.1 Die Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung wird im Gesetz nicht näher umschrieben. Sie besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. Geschäftsherrn treffen (BGE 120 IV 190 E. 2b; 118 IV 244 E. 2b). Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Massgebliche Basis sind insbesondere gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, aber auch Statuten, Reglemente oder Beschlüsse der Generalversammlung, der Gesellschaftszweck oder branchenspezifische Usanzen (Urteil 6B_66/2008 vom 9. Mai 2008 E. 6.3.3). Pflichtwidrig im Sinne von Art. 158 StGB handelt, wer als Vermögensverwalter ein unerlaubtes Geschäftsrisiko eingeht, indem er Weisungen des Klienten missachtet (BGE 120 IV 190 E. 2b S. 193). Nicht tatbestandsmässig sind hingegen Massnahmen, die sich im Rahmen der ordnungsmässigen Geschäftsführung bewegen. Dies gilt auch, wenn dem Geschäftsherrn zu einem späteren Zeitpunkt ein Vermögensschaden erwächst. Es ist daher im konkreten Fall ex ante zu bestimmen, ob die eingegangenen Risiken den getroffenen Vereinbarungen oder Weisungen des Auftraggebers zuwiderlaufen (Urteil 6S.430/2006 vom 13. Februar 2007 E. 3.2 mit Hinweisen).
|
8.4.2 Der Beschwerdeführer durfte nach den mit den Anlegern getroffenen Vereinbarungen nur Investitionen tätigen, die keine Risiken eines Kapitalverlusts beinhalteten (angefochtenes Urteil S. 27). Dennoch überwies er einen Grossteil des damals noch vorhandenen Investitionskapitals von rund EUR 1,7 Mio. (angefochtenes Urteil S. 29) auf das Privatkonto einer ihm nicht näher bekannten Person im Ausland, angeblich als Gebühr für die Erstellung einer Bankgarantie. Er tat dies, ohne die Originaldokumente der Bankgarantie gesehen zu haben und überhaupt jemals direkt mit der I.________ Bank in Kontakt getreten zu sein, die angeblich die EUR 1,5 Mio. von G.________ erhalten und die Bankgarantie über USD 60 Mio. zu seinen Gunsten ausstellen sollte. Damit ging er für einen umsichtigen Geschäftsführer unerlaubte Risiken ein. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin (angefochtenes Urteil S. 30), dass der Beschwerdeführer zumindest hätte Recherchen anstellen müssen zum Geschäftsmodell "Handel mit Bankgarantie", welche ihm zur Erkenntnis verholfen hätten, dass im Internet vielfach vor Betrügereien im Zusammenhang mit dem angeblichen Handel mit Bankgarantien gewarnt wird, und dass das von G.________ beschriebene, hochrentable Geschäft gar nicht existiert. Solche drängten sich geradezu auf, zumal er selber nicht in der Lage war zu erläutern, wie mit einer Bankgarantie eine Rendite in Millionenhöhe erzielet werden kann. Die Vorinstanz geht daher zu Recht von einem pflichtwidrigen Handeln aus. Auf ihre zutreffenden Ausführungen (S. 28 ff.) kann verwiesen werden.
|
8.5
|
8.5.1 Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er ihn in Kauf nimmt, mag er ihm auch unerwünscht sein (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, sich das Risiko der Tatbestandserfüllung mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 1 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.3; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung stellt beim Tatbestand von Art. 158 StGB an den Nachweis des Eventualvorsatzes strenge Anforderungen. Eventualvorsatz darf bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung nur angenommen werden, wenn der Täter ernsthaft mit der Möglichkeit einer Vermögensschädigung rechnete bzw. diese sich ihm als wahrscheinlich aufdrängte (BGE 123 IV 17 E. 3e; 120 IV 190 E. 2b; 86 IV 12 E. 6).
|
Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht - bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person - aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 133 IV 222 E. 5.3 mit Hinweisen).
|
8.5.2 Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen, welche vor Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden können (BGE 135 IV 152 E. 2.3.2; 125 IV 242 E. 3c S. 252, mit Hinweisen). Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist. Da sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden, hat der Sachrichter die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen er auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Das Bundesgericht kann in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.5; 125 IV 242 E. 3c; je mit Hinweisen).
|
8.5.3 Die Vorinstanz erwägt, die Z.________ habe sich in einer finanziell kritischen Situation befunden. Die Gesellschaft habe im Frühling 2002 mit einem Anfangskapital von über EUR 10 Mio. begonnen. Schon rund ein Jahr später sei das Kapital, u.a. durch den Rückzug einiger Investoren, auf etwa EUR 1,7 Mio. geschrumpft. Es sei ein Gewinn von ungefähr Fr. 165'000.-- zu verzeichnen gewesen. Eine eigentliche, gelungene Anlage im Sinne einer Investition sei aber ausgeblieben. Der Beschwerdeführer sei dadurch massiv unter Druck geraten, da er innert nützlicher Frist einen Anlageerfolg habe ausweisen müssen, insbesondere auch um die zu Unrecht bezogenen Aufwendungen, Spesen usw. kompensieren zu können. Entsprechend habe das "F.________-Investment" für ihn die Rettung aus seiner misslichen Situation dargestellt, und wohl mit dem Mut der Verzweiflung habe er daran festgehalten, trotz der Vielzahl der erkennbaren negativen Vorzeichen, aufgrund derer er als Finanzfachmann ernsthaft damit rechnen musste, dass das Projekt scheitern und sein Verhalten zur Vermögensschädigung der Anleger im Umfang von insgesamt EUR 1,5 Mio. führen könnte. Wer wie der Beschwerdeführer in der gegebenen Situation die besagte Überweisung an G.________ vornehme, wisse um das hohe Risiko des Misserfolgs bzw. des Eintritts des Vermögensschadens. Diese mögliche, geradezu wahrscheinliche Folge sei somit vom Vorsatz des Beschwerdeführers mitumfasst. Die Schädigung der Anleger durch das Geschäft mit G.________ habe sich dem Beschwerdeführer als derart wahrscheinlich aufgedrängt, dass sein Handeln vernünftigerweise nur als Billigung des Erfolgs gedeutet werden könne (angefochtenes Urteil S. 34 f.).
|
8.5.4 Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass mit seinem Handeln ein erhebliches Risiko verbunden war, welches von den Investoren nicht gebilligt worden wäre, hält einer Willkürprüfung stand. Die Vorinstanz geht zutreffend von einem sehr riskanten Geschäft aus. Dies bereits deshalb, weil der Beschwerdeführer annähernd das gesamte noch verbleibende Kapital in den Handel mit einer Bankgarantie investierte, von welchem er keine konkrete Vorstellung hatte, wie damit eine Rendite in Millionenhöhe erzielt werden sollte. Er selber war als Finanzfachmann nicht in der Lage, dies zu erläutern, und konnte damit jedenfalls nicht mit ausreichender Sicherheit davon ausgehen, dass er mit diesem Geschäft einen über den investierten Betrag von EUR 1,5 Mio. hinausgehenden Gewinn erzielen wird. Da der Betrag von EUR 1,5 Mio. angeblich als "Gebühr" an die Bank zu entrichten war, hätte bereits das Ausbleiben dieser Rendite zwingend den Verlust des Kapitals bedeutet. Wie die Vorinstanz richtig bemerkt, gibt es den von G.________ beschriebenen, hochrentablen Handel mit einer "isolierten Bankgarantie" nicht (S. 28 und 34). Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde (S. 29) das Gegenteil und macht geltend, der Begriff "Bankgarantie" sei weit auszulegen. Wie genau die erhoffte Rendite in Millionenhöhe erzielt werden sollte, legt er erneut nicht dar.
|
Wer wie der Beschwerdeführer krass pflichtwidrig handelt, indem er unter erkennbar dubiosen Umständen und ohne jegliche Sicherheiten annähernd das gesamte Geschäftsvermögen auf das Privatkonto einer ihm völlig unbekannten Person überweist und dabei wissentlich elementarste Abklärungen zur Person seines Geschäftspartners sowie zum Geschäft selber unterlässt, ist sich, wie die Vorinstanz willkürfrei feststellt, des sehr hohen Risikos einer Schädigung bewusst. Bei dieser Sachlage kann die Folgerung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe um die mögliche und geradezu wahrscheinliche Folge einer Vermögensschädigung gewusst und diese durch sein Handeln in Kauf genommen, nicht als offensichtlich unhaltbar bezeichnet werden.
|
8.5.5 Fraglich ist, ob mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit im Bank- und Finanzsektor gewusst, dass es sich beim angeblichen Handel mit Bankgarantien um ein Betrugsinstrument handelt (angefochtenes Urteil S. 28 f.), nachdem ihm im angefochtenen Urteil andererseits auch vorgeworfen wird, er habe sich naiv verhalten (S. 29), sich von einem Gewinn in Millionenhöhe verleiten lassen (S. 28), zu Unrecht keine Informationen zum Geschäftsmodell "Handel mit Bankgarantie" eingeholt (S. 30) und sich von G.________ blenden und manipulieren lassen (S. 30 und 32). Soweit sich der Beschwerdeführer den Schadenseintritt nicht genau so vorstellte, wie er sich schliesslich aufgrund der Täuschung durch G.________ verwirklichte, befand er sich allenfalls in einem Irrtum über den Kausalverlauf. Ein solcher ist nach der Rechtsprechung für die strafrechtliche Beurteilung nur wesentlich, wenn die irrige Vorstellung die Schwere der Tat und das Mass des Verschuldens des Täters in einem anderen Licht erscheinen lässt. Wollte der Täter den Taterfolg bzw. nahm er diesen im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf, verwirklichte sich der Taterfolg aber nicht genau so, wie er sich dies vorgestellt hatte, so ist der Irrtum unerheblich, da für das Mass der Schuld ohne Bedeutung (BGE 109 IV 94 E. 3c). Diese Rechtsprechung ist im Schrifttum zum Teil auf Kritik gestossen (vgl. Guido Jenny, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2007, N. 29 zu Art. 12 StGB; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Aufl. 2005, N. 82 S. 182). Einigkeit besteht, dass ein Irrtum über den Kausalverlauf nur unerheblich sein kann, wenn der tatsächliche Geschehensablauf nicht derart aussergewöhnlich war, dass mit ihm nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung schlechthin nicht zu rechnen war (Urteil 6S.1/2008 vom 26. August 2009 E. 2.4; José Hurtado Pozo, Droit pénal, Partie générale, 2. Aufl. 2008, N. 607 S. 202 f.; Guido Jenny, a.a.O., N. 27 zu Art. 12 StGB; Stratenwerth, a.a.O., N. 82 S. 181 f.).
|
Der Beschwerdeführer nahm durch sein unseriöses Geschäftsgebaren eine Schädigung der Z.________ in Kauf. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass er möglicherweise keine konkrete Vorstellung hatte, wie sich der Schaden verwirklichen könnte und er es für möglich hielt, dass dieser auf die eine oder andere Weise eintreten könnte. Unerheblich ist daher, ob er auch die Möglichkeit eines "Betrugs" in Betracht zog, da ein solcher unter den gegebenen Umständen keineswegs derart aussergewöhnlich war, dass er damit nicht hätte rechnen können, und diese Art und Weise des Erfolgseintritts seine Tat auch nicht in einem anderen Licht erscheinen lässt. Der allfällige Irrtum über den Kausalverlauf ist daher unerheblich.
|
8.6 Die Vorinstanz durfte damit von einer eventualvorsätzlichen Schädigung der Z.________ ausgehen. Der angefochtene Schuldspruch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung verletzt kein Bundesrecht.
|
9.
|
Der Antrag auf ersatzlose Aufhebung der Verpflichtung zur Bezahlung der Zivilforderung und der Eventualantrag auf Zurückweisung an die Vorinstanz zwecks erneuter Beurteilung der Zivilforderung wird ausschliesslich mit dem beantragten Freispruch begründet. Da es zur Hauptsache bei der Verurteilung bleibt und der teilweise Freispruch vom Vorwurf der Veruntreuung (E. 6.3) keinen Einfluss auf den Bestand und den Umfang der Zivilforderung hat, ist die Beschwerde auch in diesem Punkt unbegründet.
|
10.
|
10.1 Die Beschwerde ist in Bezug auf die Verurteilung wegen Veruntreuung der Kapitaleinlage der C.________ teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der teilweise Freispruch vom Vorwurf der Veruntreuung betrifft rund die Hälfte des gemäss der vorinstanzlichen Verurteilung total veruntreuten Betrages und kann sich auch auf die Strafzumessung auswirken. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
|
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.
|
10.2 Der Beschwerdeführer wird im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit er obsiegt, sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).
|
10.3 Der Beschwerdegegner 2 obsiegt. Der Beschwerdeführer hat ihn entsprechend zu entschädigen.
|
Demnach erkennt das Bundesgericht:
|
1.
|
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. März 2010 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
|
2.
|
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt.
|
3.
|
Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten.
|
4.
|
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner 2 für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
|
5.
|
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 14. Oktober 2010
|
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
|
Favre Unseld
|