BGer 8C_815/2010 |
BGer 8C_815/2010 vom 29.10.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_815/2010
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Urteil vom 29. Oktober 2010
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Verfahrensbeteiligte |
O.________,
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vertreten durch M.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Thurgau,
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St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
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vom 18. August 2010.
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Nach Einsicht
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in die Eingabe der O.________ vom 27. September 2010 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 18. August 2010,
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in die nach Erlass der Verfügung vom 4. Oktober 2010 betreffend fehlende Vollmacht und fehlende eigenhändige Unterschrift sowie Mitteilung bezüglich Nichtgewährung einer Fristerstreckung dem Bundesgericht am 15. Oktober 2010 zugestellten Unterlagen,
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in Erwägung,
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dass fraglich erscheint, ob die Beschwerdeführerin mit den nunmehr eingereichten Unterlagen die ihr vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmängel (Verfügung vom 4. Oktober 2010) in rechtsgenüglicher Weise behoben hat,
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dass dies letztlich offenbleiben kann, da innerhalb der Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) keine gültige Beschwerde eingereicht worden ist, indem die Eingabe vom 27. September 2010 ohnehin nicht den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG umschriebenen inhaltlichen Mindestanforderungen an Begehren und Begründung einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten genügt,
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dass nämlich den Ausführungen insbesondere nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhend und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Eingabe nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Eingabe wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 29. Oktober 2010
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Batz
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