BGer 1B_196/2010
 
BGer 1B_196/2010 vom 18.11.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1B_196/2010
Urteil vom 18. November 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Störi.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Disziplinarentscheid,
Beschwerde gegen das Urteil vom 19. Mai 2010
des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer.
Sachverhalt:
A.
Am 3. Februar 2010 eröffnete der Leitende Staatsanwalt des Kantons Solothurn ein Strafverfahren gegen Y.________ wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von A.Z.________. Am 8. Februar 2010 erteilte er dem Rechtsvertreter von Y.________, Rechtsanwalt X.________, einen Verweis mit der Begründung, er sei in seinen Eingaben vom 22. und vom 26. Januar 2010 in inakzeptabler Art und Weise über A.Z.________ und deren Familie hergefallen, indem er sie als "die Z.________, die Z.________e, der Z.________" sowie als geistes- und verhaltensgestört, wehleidig und zwielichtig aggressiv bezeichnet habe.
Rechtsanwalt X.________ und Y.________ fochten diese Verfügung bei der Beschwerdekammer des Obergerichts an. Diese wies die Beschwerde am 19. Mai 2010 ab, soweit sie darauf eintrat, und auferlegte ihnen die Verfahrenskosten.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt Rechtsanwalt X.________, dieses Urteil der Beschwerdekammer aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdekammer und die Staatsanwaltschaft beantragen, die Beschwerde abzuweisen und verzichten auf Gegenbemerkungen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdekammer schützte im angefochtenen Entscheid den Verweis, den der Leitende Staatsanwalt dem Beschwerdeführer am 8. Februar 2010 gestützt auf § 18 Abs. 2 der solothurnischen Strafprozessordnung vom 7. Juni 1970 (StPO) erteilte. Nach dieser unter dem Titel "Prozessdisziplin" stehenden Bestimmung kann der verfahrensleitende Staatsanwalt u.a. denjenigen, der sich gegenüber einer Prozesspartei ungebührlich verhält, mit Busse bis zu 250 Franken, im Wiederholungsfall bis zu 500 Franken, oder in leichten Fällen mit einem Verweis belegen. Es handelt sich dabei um die Sanktionierung eines den ordnungsgemässen Verfahrensgang störenden, nach Auffassung der kantonalen Vorinstanzen ungebührlichen Verhaltens des Beschwerdeführers (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 1P.29/2002 vom 24. April 2002 E. 2.2 mit Hinweisen). Gegenstand des Verfahrens ist damit nicht eine standesrechtliche Disziplinierung des Beschwerdeführers, wofür nach der abschliessenden Regelung des Anwaltsgesetzes (BGFA; SR 935.61) ausschliesslich die Kantonale Aufsichtsbehörde - im Kanton Solothurn die Anwaltskammer - zuständig wäre.
Der angefochtene Entscheid erging in einem Strafverfahren, womit gegen ihn die Beschwerde in Strafsachen offen steht (BGE 135 I 313). Er schliesst das Verfahren nicht ab, sondern soll vielmehr dessen (ordnungsgemässen) Gang fördern, ist mithin ein Zwischenentscheid. Er kann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken, da eine übermässige "Knebelung" des Verteidigers durch eine überdehnte Verpflichtung zur Schonung der Prozessgegnerin diesen an der effektiven Wahrnehmung seines Mandats hindern kann. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdekammer vor, den Sachverhalt willkürlich festgestellt zu haben.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die obergerichtliche Feststellung, er habe auch das familiäre Umfeld der Strafantragsstellerin verunglimpft, treffe nicht zu. Er hat sich indessen in der Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 6. Januar 2010 dahingehend geäussert, dass das Stellen eines Armenrechtsgesuchs "angesichts der Stellung von Z.________ als Boni-Banker der Crédit Suisse Olten ein starkes, die ganze Schäbigkeit dieser Leute entlarvendes Stück" sei.
Das stellt offensichtlich eine Verunglimpfung B.Z.________s dar, der als Gatte selbstredend zum (engsten) familiären Umfeld der Strafantragsstellerin gehört. B.Z.________ ist zudem entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers am Verfahren selber nicht beteiligt, es trifft nicht zu, dass er "gemeinsam mit der Strafantragsstellerin" am 23. Juli 2009 eine Strafanzeige gegen den Mandanten des Beschwerdeführers eingereicht hat. An diesem Datum hat A.Z.________ gegenüber der Kantonspolizei Aussagen zum Vorfall vom 21. Juli 2009 gemacht und - allein - einen Strafantrag gegen den Mandanten des Beschwerdeführers gestellt. Dass sich B.Z.________ nach der umstrittenen Auseinandersetzung zwischen seiner Frau mit Y.________ am Tatort einfand und sie, was nahe liegt, unterstützte, macht ihn keineswegs - auch nicht "faktisch" - zur Verfahrenspartei. Die Feststellung der Beschwerdekammer, der Beschwerdeführer habe das familiäre Umfeld der Strafantragsstellerin verunglimpft, ist nicht unhaltbar, sondern zutreffend.
2.2 Im angefochtenen Urteil wird ausgeführt, die Charakterisierungen der Strafantragsstellerin als wehleidig, zwielichtig aggressiv, geisteskrank und verhaltensgestört stellten schlechterdings nichts anderes als Verunglimpfungen dar. Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdekammer habe verkannt, dass er mit der Wendung, die Strafantragsstellerin sei laut ihrem eigenen Arzt "wohl verhaltensgestört", nur eine Vermutung geäussert habe.
In seinem Schreiben vom 22. Januar 2010 hatte der Beschwerdeführer die Antragsstellerin unter Hinweis auf den Arztbericht als "wohl verhaltensgestört" bezeichnet sowie geäussert, dieses Verhalten "dürfte Ausdruck der Verhaltensstörung der Z.________" sein. Im Schreiben vom 26. Januar 2010 äusserte der Beschwerdeführer u.a., dass das "erstellte harmlose Geschehen [...] unmöglich die Geisteskrankheit der Z.________ verursacht (oder auch nur mitverursacht) haben kann". Die Feststellung der Vorinstanz, diese Äusserungen seien als Verunglimpfungen zu werten, ist keineswegs offensichtlich unzutreffend.
3.
Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdekammer vor, ihre Begründungspflicht verletzt zu haben.
3.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit Hinweisen).
3.2 Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid. Der Beschwerdeführer kann ihm entnehmen, an welchen seiner Äusserungen die Beschwerdekammer Anstoss nahm und weshalb sie in diesen sachlich unnötige Verunglimpfungen und damit Verstösse gegen die Prozessdisziplin sieht. Der Beschwerdeführer war durchaus in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was sich bereits aus seiner Beschwerdeschrift ergibt. Seine Kritik richtet sich denn letztlich auch weniger gegen die unzureichende Begründungsdichte als gegen die obergerichtlichen Schlussfolgerungen, mit denen er nicht einverstanden ist. Die Gehörsverweigerungsrüge ist unbegründet.
4.
Wie bereits in E. 1 dargelegt, hat die Beschwerdekammer den Verweis entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zu Recht auf das kantonale Prozessrecht gestützt und nicht auf das eidgenössische Anwaltsgesetz. Zu prüfen ist, ob sie dessen einschlägige Bestimmung in haltbarer Weise auf das Verhalten des Beschwerdeführers anwandte und sein verfassungsrechtliche Meinungsfreiheit respektierte.
4.1 Nach § 18 Abs. 2 StPO kann diszipliniert werden, wer sich gegenüber einer Prozesspartei ungebührlich verhält. Auslegung und Anwendung dieser kantonalrechtlichen Bestimmung prüft das Bundesgericht nur auf Willkür. Eine Schranke bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "ungebührliches Verhalten" bildet allerdings das (nicht direkt anwendbare) Anwaltsgesetz, dessen Art. 12 die Berufsregeln festlegt. Es wäre unzulässig, ein Verhalten, das nach dieser Bestimmung von der Pflicht zur sorgfältigen und effektiven Wahrnehmung des anwaltlichen Mandats gedeckt wird, zum Anlass einer disziplinarischen Sanktion nach § 18 Abs. 2 StPO zu machen, weil dadurch die Anwendung des Bundesrechts vereitelt würde. Als Verfechter von Parteiinteressen ist der Anwalt einseitig für seinen Klienten tätig und darf in dessen Interesse energisch auftreten und sich scharf ausdrücken, ohne jedes Wort auf die Goldwaage zu legen. Gleichwohl ist er zu einer gewissen Zurückhaltung verpflichtet und gehalten, Eskalationen zu vermeiden. Zwar können ehrverletzende Äusserungen, wenn sie einen hinreichenden Sachbezug haben und nicht über das Notwendige hinausgehen, unter Umständen gerechtfertigt sein. Ansonsten aber werden unnötig diffamierende Äusserungen weder von Art. 12 lit. a BGFA (BGE 130 II 270 E. 3.2.2. S. 277, 106 Ia 100 E. 8 S. 108) noch der Meinungsfreiheit (Art. 16 BV) gedeckt.
4.2 Im Schreiben vom 22. Januar 2010 bezeichnete der Beschwerdeführer die Anzeigeerstatterin als "wohl verhaltensgestört". In seiner Eingabe vom 26. Januar 2010 finden sich die Sätze: "Sodann soll die Abwehr ihres haltlosen Angriffs auch noch gar die Heilung der Geisteskrankheit der Z.________ beeinträchtigen. Diese Wehleidigkeit der zwielichtig aggressiven Z.________ [...] ist grotesk [...]". und "Dagegen wehrt sich der Beschuldigte damit, dass das hier erstellte harmlose Geschehen [...] unmöglich die Geisteskrankheit der Z.________ verursacht (oder auch nur mitverursacht) haben kann".
Nach der Diagnose des Neurologen Dr. Hayek besteht bei der Strafantragsstellerin der Verdacht einer Anpassungsstörung. Darunter ist nach der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10: F 43.2) eine subjektive Bedrängnis und emotionale Beeinträchtigung (mit Behinderung sozialer Funktionen) zu verstehen, die im allgemeinen innerhalb eines Monats nach dem kritischen Ereignis auftritt und in der Regel nicht länger als 6 Monate dauert. Der Beschwerdeführer hat ein legitimes Interesse, die Glaubwürdigkeit der Strafantragsstellerin bzw. die Glaubhaftigkeit der Strafanzeige in Frage zu stellen und sich dagegen zu wehren. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass er versucht, die nach seiner Darstellung unwahren Ausführungen der Strafantragsstellerin mit ihren (angeblichen) psychischen Problemen zu erklären, auch wenn die von ihm aus dem Arztbericht gezogenen einseitigen Folgerungen weit gehen und überzogen scheinen. Diesen weiten Rahmen des Zulässigen sprengt allerdings die Bezeichnung der Strafantragsstellerin als "zwielichtig aggressiv". Zwielichtig bedeutet nach Duden (Synonymwörterbuch, Band 8, 4. A. Mannheim etc. 2006) anrüchig, berüchtigt, von zweifelhaftem Ruf, dubios etc.. Die Qualifizierung der Strafantragsstellerin als zwielichtig ist bei der Erörterung angeblicher medizinischer Probleme fehl am Platz und zielt auf eine Herabminderung ihrer charakterlichen Integrität, ohne dass ein hinreichender Sachbezug ersichtlich wäre.
4.3 Der Beschwerdeführer bezeichnet die Strafantragsstellerin in seinen Eingaben konsequent als "die Z.________". Zwar ist es namentlich in amtlichen Dokumenten üblich, Personen nur mit dem Namen, ohne Voranstellung von Anrede oder Vornamen, zu bezeichnen. Hingegen ist die Voranstellung des Artikels nur bei Namen berühmter weiblicher Persönlichkeiten gebräuchlich ("die Callas", "die Loren" etc.; Duden, Deutsches Universalwörterbuch, Mannheim etc. 1983 S. 262), während sie, auf namentlich oder andere Weise genannte Personen bezogen, als unhöflich und abwertend gilt (Duden, Bedeutungswörterbuch, Band 10, 3. A. Mannheim etc. 2002 S. 259). Die Bezeichnung der Strafantragsstellerin als "die Z.________" ist somit abwertend. Dass der Beschwerdeführer mit dieser allgemeinen Verächtlichmachung der Prozessgegnerin seines Mandanten einen legitimen Zweck verfolgen könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich.
4.4 In seinem Schreiben vom 6. Januar 2010 kritisierte der Beschwerdeführer die (vermeintliche) Absicht der Strafantragsstellerin, ein Armenrechtsgesuch zu stellen, nachdem ihr Anwalt am 23. Dezember 2009 die Staatsanwaltschaft hatte wissen lassen, dass laut Auskunft des Amtes für öffentliche Sicherheit "die Stellung eines Armenrechtsgesuchs im heutigen Zeitpunkt nicht notwendig erscheint". Der Beschwerdeführer äusserte dazu in der Eingabe vom 6. Januar 2010, man könne "zwar gut verstehen, dass der Ehemann Z.________, ein leitender CS-Banker, den vorliegenden Prozess seiner Frau nicht finanzieren will. Diese Kosten aber im Armenrecht dem Steuerzahler anhängen zu wollen, ist angesichts der Stellung von Z.________ als Boni-Banker der Crédit Suisse Olten ein starkes, die ganze Schäbigkeit dieser Leute entlarvendes Stück". Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Strafantragsstellerin für das (vermeintliche) Stellen eines Armenrechtsgesuchs kritisierte, ist disziplinarisch nicht zu beanstanden. Er tat dies allerdings in unnötig abwertender Form, indem er die Strafantragsstellerin und insbesondere auch deren nicht am Verfahren beteiligten Ehemann besonderer Schäbigkeit (laut Duden Band 8, Synonymwörterbuch, a.a.O., bedeutet schäbig abgenutzt, geizig, gemein) bezichtigte, ohne dass ein hinreichender Sachbezug ersichtlich wäre.
4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Strafantragstellerin mit den beanstandeten Äusserungen verächtlich machte, ohne damit einen legitimen Zweck zu verfolgen. Derartige Bemerkungen sind geeignet, das Prozessklima aufzuheizen bzw. zu vergiften und dadurch den Verfahrensgang unnötig zu erschweren. Auch wenn die Verfehlungen nicht besonders schwer wiegen, so hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht überschritten, indem sie diese Art der Prozessführung durch den Beschwerdeführer nicht tolerierte. Sie hat sie zu Recht als bloss leichte Pflichtverletzung eingestuft und mit dem Verweis die leichteste Sanktion ausgesprochen.
5.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. November 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Störi