BGer 5D_143/2010 |
BGer 5D_143/2010 vom 19.11.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5D_143/2010
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Urteil vom 19. November 2010
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Stadt Zürich, vertreten durch Stadtrichteramt Zürich, Inkasso, Gotthardstrasse 62, Postfach, 8022 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Kosten (im Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung).
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Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 21. Oktober 2010 des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern.
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Nach Einsicht
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in die Verfassungsbeschwerde gegen die Kostenauflage im Urteil vom 21. Oktober 2010 des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn Lebern, welcher der Beschwerdegegnerin für Fr. 238.-- die definitive Rechtsöffnung erteilt und der Beschwerdeführerin Gerichtskosten von Fr. 150.-- sowie eine Parteientschädigung von Fr. 100.-- auferlegt hat,
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in Erwägung,
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dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Amtsgerichtspräsidenten mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
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dass die Verfassungsbeschwerde nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide erhoben werden kann (Art. 113 BGG),
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dass sich die vorliegende Eingabe ausdrücklich allein gegen die kantonale Kostenauflage richtet, die jedoch, wie aus der Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichtspräsidenten klar hervorgeht, dem Rechtsmittel des Kostenrekurses an das Obergericht des Kantons Solothurn unterliegt (§ 105 ZPO/SO),
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dass somit die Verfassungsbeschwerde keinen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid zum Gegenstand hat, weshalb darauf in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
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dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn Lebern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. November 2010
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Hohl Füllemann
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