BGer 9C_947/2010 |
BGer 9C_947/2010 vom 29.11.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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9C_947/2010 {T 0/2}
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Urteil vom 29. November 2010
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
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Verfahrensbeteiligte |
T.________ und S.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
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avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
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vom 5. Oktober 2010.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 15. November 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2010,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass sich die Beschwerdeführer mit den detaillierten Überentschädigungsberechnungen der Vorinstanz auch nicht ansatzweise auseinandersetzen,
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dass ihr nicht näher begründetes Vorbringen, die Kürzung der Kinderrenten widerspreche dem Gebot rechtsgleicher Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV), den qualifizierten Anforderungen, welche Art. 106 Abs. 2 BGG an die Geltendmachung von Grundrechtsverletzungen stellt (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254, 396 E. 3.1 S. 399), nicht zu genügen vermag,
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dass ihre weitere Kritik am Verwaltungshandeln der IV-Stelle in keinem Zusammenhang mit dem Streitgegenstand steht,
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dass aus diesen Gründen die Eingabe vom 15. November 2010 kein gültiges Rechtsmittel darstellt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 29. November 2010
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Meyer Keel Baumann
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