BGer 6B_436/2010 |
BGer 6B_436/2010 vom 06.12.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_436/2010
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Urteil vom 6. Dezember 2010
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Favre, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Gerichtsschreiber Briw.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Kunz,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
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2. A.________,
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3. B.________,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Mehrfache Schändung (Art. 191 StGB), sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB); Anklagegrundsatz,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 4. November 2009.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Staatsanwaltschaft Graubünden warf dem Physiotherapeuten X.________ mehrfache Schändung vor. Dieser bestritt die Vorwürfe.
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B.________ (Jahrgang 1987) habe sich während eines Trainings am 28. Mai 2006 wegen Knieschmerzen an ihn gewandt. In der Folge habe er ihr im Behandlungsraum den Oberschenkel massiert und einen Ultraschall an ihrem Knie durchgeführt. Für die Massage habe sie sich "mit Oberteil und Unterhose bekleidet rücklings auf ein Behandlungsbett legen" müssen. Bei der Massage habe er mehrmals ihre Scheide berührt, und einmal habe sie "nicht recht [gewusst], ob er gar in die Scheide eingedrungen war".
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A.________ (Jahrgang 1988) seien vom Arzt im Zusammenhang mit einem Ermüdungsbruch an der Wade Entstauungsbehandlungen verschrieben worden. X.________ habe sie im Juni und Juli 2006 mehrmals behandelt. Dabei habe sie "jeweils mit Oberteil, Socken und Unterhose bekleidet auf dem Rücken oder auf dem Bauch auf dem Behandlungsbett liegen" müssen. Bei den letzten Behandlungen sei es dazu gekommen, dass er beim Massieren des Beines mit den Händen "immer weiter in Richtung Schambereich reinrutschte". Am 6. Juli 2006 habe er sie neben oder über dem Schambereich massiert und mit dem Mittelfinger über der Unterhose die Scheide berührt. Am 10. Juli 2006 habe er ihr die Klitoris massiert und sei mit der Spitze des Mittelfingers in die Scheide eingedrungen.
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B.
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Das Bezirksgericht Plessur bestrafte X.________ am 6. Februar 2009 wegen mehrfacher Schändung (Ziff. 1 des Dispositivs) mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 110.-- (Ziff. 2), wobei es den Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren aufschob (Ziff. 3). Es hiess die Adhäsionsklagen der zwei Geschädigten gut, merkte vor, dass es sich dabei um Teilklagen handelte und weitere Schadenersatzklagen der beiden Geschädigten vorbehalten blieben, und hielt fest, dass er für sämtliche Folgekosten der Straftaten vollumfänglich ersatzpflichtig sei (Ziff. 4 lit. a - c).
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Das Kantonsgericht von Graubünden hob am 4. November 2009 auf Berufung von X.________ Ziff. 1 des bezirksgerichtlichen Dispositivs auf. Es erkannte ihn der mehrfachen Schändung sowie der sexuellen Belästigung schuldig und setzte die Kosten des Berufungsverfahrens fest.
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C.
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X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das kantonsgerichtliche Urteil aufzuheben, ihn von der Anklage betreffend B.________ freizusprechen, die Sache bezüglich A.________ an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, und zwar mit der Anweisung an die Staatsanwaltschaft, die Anklageschrift im Sinne der Erwägungen zu präzisieren, eventuell ihn aber von der Anklage der Schändung freizusprechen, ferner festzustellen, dass die Vorinstanz "über die Adhäsionsklagen im Dispositiv nicht entschieden hat", weshalb die Sache auch im Zivilpunkt zur Neubeurteilung zurückzuweisen sei, eventuell aber die Adhäsionsklagen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
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D.
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In der Vernehmlassung beantragt das Kantonsgericht die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und verzichtet auf Gegenbemerkungen. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf Stellungnahme. Die Geschädigten beantragen mit ausführlicher Begründung, die Beschwerde abzuweisen. In seiner Stellungnahme dazu bestreitet X.________ ein Vertrauensverhältnis. Weder Staatsanwaltschaft noch Vorinstanz hätten eine Widerstandsunfähigkeit damit begründet. Die Staatsanwaltschaft sei davon ausgegangen, dass eine normal auf dem Massagetisch liegende Person weder in Bauch- noch in Rückenlage Sicht auf die Handlungen des Therapeuten habe. Die Vorinstanz habe sich dieser Auffassung angeschlossen.
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Erwägungen:
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1.
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Der Beschwerdeführer bestreitet, irgendwelche sexuellen Handlungen an den beiden Adhäsionsklägerinnen vorgenommen zu haben. Er ficht das angefochtene Urteil wegen falscher Anwendung von Art. 191 StGB, Verletzung des Anklagegrundsatzes und offensichtlich unrichtiger Feststellung des Sachverhalts an.
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer geht gestützt auf bundesgerichtliche (BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2c und 3c) und kantonale Rechtsprechung (PKG 1996 Nr. 34; 1992 Nr. 58) zu den Anforderungen an die Anklageschrift davon aus, dass für den Straftatbestand der Schändung diejenigen Sachverhaltselemente, welche die Widerstandsunfähigkeit und die sexuelle Handlung begründen, in der Anklageschrift darzulegen sind. Ein blosses Erkennen-können der massgeblichen Sachverhaltselemente genüge nicht (mit Hinweis auf BGE 116 Ia 202 E. 2a).
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In der Anklageschrift werde aber eine Widerstandsunfähigkeit nicht einmal behauptet. Bei B.________ werde ausgeführt, dass sie "mit Oberteil und Unterhose bekleidet rücklings" auf dem Behandlungstisch gelegen sei. Für eine Widerstandsunfähigkeit verbleibe nur diese Rückenlage. Für A.________ werde ausgeführt, dass sie "auf dem Rücken oder auf dem Bauch" auf dem Behandlungstisch gelegen habe, nicht aber in welcher Lage sie sich bei den jeweiligen Übergriffen befunden habe. Die Anklageschrift äussere sich auch nicht zum Sicht- und Blickfeld der Frauen bei den Behandlungen. Das genüge nicht. Grund für die unpräzise und ungenaue Anklageschrift sei die Überzeugung der Staatsanwaltschaft gewesen, auf die konkrete Lage der Frauen nicht eingehen zu müssen, weil sie in Bauch- wie in Rückenlage keine Einsicht in ihren Genitalbereich gehabt hätten.
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Das Kantonsgericht habe die Rüge einer Verletzung des Anklagegrundsatzes als verspätet zurückgewiesen, weil dafür die Beschwerde gemäss Art. 139 StPO/GR zur Verfügung gestanden hätte. Es habe diese Frage bisher offen gelassen (PKG 1996 Nr. 34). Der Anklagegrundsatz habe Verfassungsrang und sei als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Eine Verletzung müsse in jedem Verfahrensstadium gerügt werden können.
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2.2 Die Vorinstanz führt aus, gemäss Art. 98 Abs. 2 lit. b StPO/GR müsse die Anklageschrift die Darstellung und die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts enthalten. Genüge die Anklage diesen Anforderungen nicht, könne der Betroffene diese gemäss Art. 139 StPO/GR innert 20 Tagen seit Kenntnisnahme beim Kantonsgericht anfechten. Werde aber vor der Erstinstanz die Anklageschrift gerügt, beurteile das Kantonsgericht im Berufungsverfahren eine substanziierte Rüge (PKG 1996 Nr. 34). Der Beschwerdeführer mache erstmals in der Berufungsschrift geltend, die Anklageschrift sei unklar und verletze damit den Anklagegrundsatz. Die Rüge sei verspätet. Er vermöge im Übrigen keine Mangelhaftigkeit der Anklage darzutun (angefochtenes Urteil S. 13). Der Verteidiger habe sich eingehend mit der Lage der Frauen auseinander gesetzt. Soweit in der Anklageschrift von Rücken- "oder" Bauchlage gesprochen werde (vgl. oben Bst. A), sei klar, dass die Betroffene "sowohl eine Zeit lang auf dem Rücken als auch eine Zeit lang auf dem Bauch" habe liegen müssen. Das ergebe sich auch eindeutig aus ihren Aussagen. Die Staatsanwaltschaft habe in beiden Lagen die Widerstandsunfähigkeit als erfüllt erachtet. Dies habe der Verteidiger erkannt. Allerdings sei der Sachverhalt "in äusserst gedrängter Form" dargestellt worden. Die Anklageschrift genüge aber den Anforderungen (angefochtenes Urteil S. 15).
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2.3 Die Vorinstanz weist die Vorbringen demnach mit einer Doppelbegründung ab. Der Beschwerdeführer rügt richtigerweise beide Begründungen (vgl. BGE 133 IV 119). Eine willkürliche Auslegung des kantonalen Rechts ist nicht ersichtlich, kann aber letztlich offen bleiben, da eine Verletzung des Anklagegrundsatzes nicht vorliegt. Gemäss Art. 98 Abs. 2 lit. b StPO/GR enthält die Anklageschrift "die Darstellung und die rechtliche Qualifikation des Sachverhaltes". Das Bundesgericht prüft das kantonale Recht unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV), wobei die Anklageschrift den geltend gemachten konventions- und verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen genügen muss (Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass das Bündner Recht weitergehendere Anforderungen stellen würde.
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Die Anklage bestimmt den Prozessgegenstand. Sie hat die dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Dieses Anklageprinzip gewährleistet zugleich die Verteidigungsrechte und das Gehörsrecht des Angeklagten. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (BGE 126 I 19 E. 2a). Für den Vorsatz kann der Hinweis auf den gesetzlichen Tatbestand genügen, wenn der Tatbestand nur vorsätzlich erfüllbar ist (BGE 120 IV 348 E. 3c S. 356; 103 Ia 6 E. 1d). Erhöhte Anforderungen können sich etwa bei Unterlassungs- und Fahrlässigkeitstaten stellen (BGE 116 Ia 202, 455). Das ist hier nicht der Fall.
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Das Bundesgericht führte zu den Anforderungen des Bündner Strafprozesses gemäss Art. 98 Abs. 2 lit. b StPO/GR aus, der Angeklagte müsse aus der Anklageschrift ersehen, wessen er angeklagt ist und wie sein Verhalten strafrechtlich qualifiziert wird. Das bedinge eine zureichende Umschreibung der Tat, so dass er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten könne und nicht der Gefahr von Überraschungen ausgesetzt sei. Die Anklageschrift könne sich auf das Notwendigste beschränken. Der Beweis des dargestellten Sachverhalts sei in der Beweisverhandlung zu führen (BGE 103 Ia 6 E. 1b und d).
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2.4 Diesen Anforderungen genügt die Anklageschrift. Dem Beschwerdeführer geht es um eine detailliertere Darstellung der jeweiligen Lage der Frauen, da er davon ausgeht, dass bei Rückenlage des Opfers Schändung durch einen Therapeuten nicht begangen werden könne (unten E. 3.1). Zudem vertritt er die Ansicht, bei mehreren sexuellen Handlungen sei jede einzeln zu würdigen, denn niemand könne überraschend geschändet werden, der vorher sexuell belästigt worden ist. Die Anklageschrift geht dagegen eindeutig davon aus, dass Schändung in Rücken- wie in Bauchlage des Opfers möglich ist, und wirft dem Beschwerdeführer Schändung in diesen beiden Tatvarianten vor (oben Bst. A). Damit sind die Vorwürfe genügend konkretisiert. Das Anklageprinzip ist nicht verletzt.
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3.
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3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Bundesgericht habe in seiner Rechtsprechung zur Schändung deutlich gemacht, dass es für die Beurteilung der Widerstandsunfähigkeit in Fällen der vorliegenden Art "massgeblich ist, in welcher Lage auf dem Massagetisch sich das Opfer befunden hat" (mit Verweisung auf Urteil 6B_453/2007 vom 19. Februar 2008 E. 3.4.3). In verschiedenen Urteilen habe es deshalb entschieden, dass bei einer Frau in Rückenlage bei uneingeschränktem Blickfeld auf die Handlungen des Täters keine Schändung vorliegen könne (Urteile 6B_453/2007 E. 3.4.3 und 6B_206/2009 vom 21. Juli 2009). Es habe nur bei Bauchlage und eingeschränktem Gesichtsfeld auf Schändung erkannt und ausschliesslich in jenen Fällen Schändung angenommen, in denen das Opfer den Täter nicht gesehen hat, so dass es vom Übergriff derart überrascht werden konnte, dass eine totale Widerstandsunfähigkeit anzunehmen war. Es habe dies bejaht bei Kopftieflage der Patientin beim Gynäkologen (BGE 103 IV 165), wenn die Patientin nackt und in Bauchlage auf dem Massagetisch lag (BGE 133 IV 49; Urteil 6B_527/2008 vom 2. Dezember 2008) sowie ohne Kopftieflage, wenn die Patientin keinen Einblick in die Handlungen des Arztes hatte (Urteil 6S.448/2004 vom 3. Oktober 2005), jedoch verneint, wenn die Patientin nackt auf dem Rücken lag (Urteile 6B_453/2007 und 6B_206/2009). Etwas aus dem Rahmen falle das Urteil 6B_527/2008, wo aber Schändung durch einen Heilpraktiker an einer Patientin in Rückenlage wegen eines Vertrauensverhältnisses angenommen worden sei.
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Die Vorinstanz habe die wesentlichen Merkmale, nämlich das Tragen von Unterhosen und die Rückenlage nicht berücksichtigt und damit Bundesrecht verletzt (Beschwerde S. 18 f.). B.________ sei während der ganzen Behandlung in Rückenlage auf dem Massagetisch gelegen und habe deshalb ein uneingeschränktes Blickfeld auf seine Handlungen gehabt. Deshalb müsse der Tatbestand der Schändung entfallen (Beschwerde S. 33).
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Hinsichtlich A.________ sei die Anklageschrift mangelhaft, weil sich ihr nicht entnehmen lasse, in welcher Lage sie auf dem Massagetisch gelegen habe, so dass sich die vorgeworfenen "sexuellen Handlungen nicht der körperlichen Lage zuordnen" liessen. Es sei unklar, ob sie sich in Bauch- oder in Rückenlage befunden habe, als er sie an ihrer Scheide berührt haben solle. Sollte sich aber die Anklageschrift als genügend erweisen, so entfalle der Schändungsvorwurf für alle in Rückenlage am 6. und 10. Juli 2006 begangenen Handlungen. Auch bei den sexuellen Handlungen in Bauchlage vom 6. Juli 2006 scheide Schändung aus, weil A.________ die Handlungen als medizinisch indiziert betrachtet habe, was nicht ausreiche, um Widerstandsunfähigkeit zu begründen. Soweit er sie in Rückenlage über und neben dem Schambereich massiert habe, sei er freizusprechen, weil die Vorinstanz diese Handlungen als medizinische indiziert angesehen habe (Beschwerde S. 33).
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3.2 Die Vorinstanz stimmt der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu, dass ein Opfer in Bauchlage "einen sexuellen Übergriff nicht sehen kann". Sollte aber nach dieser Rechtsprechung auch davon auszugehen sein, "dass eine Person, die auf dem Rücken liegt, grundsätzlich keine eingeschränkte Sicht hat und daher einen sexuellen Übergriff sehen kann", könnte sie sich dieser Auffassung in dieser absoluten Form nicht anschliessen. Dass eine "flach" auf dem Massagetisch liegende Person grundsätzlich keinen Einblick in ihren Genitalbereich habe, sei gerichtsnotorisch. Diese Person könne einen sexuellen Übergriff nicht sehen, sondern nur fühlen. Unter diesen Umständen könne das Opfer den Übergriff erst feststellen, wenn er bereits begonnen habe, weshalb eine Widerstandsunfähigkeit im Sinne von Art. 191 StGB gegeben sei. Es komme also ganz zentral auf die Lage von Kopf und Oberkörper an (angefochtenes Urteil S. 28).
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Die Vorinstanz stellt fest, B.________ sei ausgestreckt auf dem Massagetisch gewesen. Sie habe nicht gesehen, sondern lediglich gespürt, wo seine Hände und seine Finger sie berührt hätten. Handlungen nahe dem Schambein seien medizinisch indiziert gewesen. Die Berührungen der Scheide seien aber überraschend gewesen. Damit habe sie nicht rechnen müssen (angefochtenes Urteil S. 28 - 34).
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Weiter sei klar, in welcher Lage sich A.________ jeweils befunden habe, nämlich wann in Bauch- und wann in Rückenlage. In Bauchlage habe sie keinen Blick auf die Hand auf der Innenseite ihres Beines gehabt, und bei flacher (oder höchstens leicht angehobener) Rückenlage habe sie nicht sehen können, was der Beschwerdeführer konkret gemacht habe. Schändungen, die in Bauch- oder Rückenlage vollendet seien, würden weder iterativ noch sukzessiv begangen, weshalb keine Handlungseinheit anzunehmen sei (Urteil 6B_206/2009 E. 3.4.2). Weil sie die Handlungen beim Übergriff am 6. Juli 2006 nicht gesehen und Vertrauen in den Mannschaftsphysiotherapeuten gehabt habe, sei die Berührung der Scheide überraschend erfolgt. Hingegen stelle sich die Frage, ob sie beim gravierendsten Übergriff am 10. Juli 2006 noch habe überrascht werden können. Das Bundesgericht sei aber im Urteil 6S.448/2004 ohne weiteres davon ausgegangen, dass ein Frauenarzt an zwei kurz aufeinander folgenden Tagen gegenüber derselben Frau jeweils eine Schändung begehen könne. Hier sei die Situation vergleichbar. Am 6. Juli 2006 sei A.________ noch unsicher gewesen, ob die Berührungen zur Behandlung gehört hätten. Auch sei die Behandlung nahe am Schambereich bei einer Lymphdrainage noch medizinisch indiziert gewesen. Der erste Übergriff am 10. Juli 2006 (Massage der Klitoris) sei überraschend erfolgt. Als sie sich anschliessend auf den Bauch gedreht habe, habe er ihren Oberschenkel wie am 6. Juli 2006 massiert und sei dann mit der Fingerspitze in ihre Scheide eingedrungen. Dieser zweite Übergriff sei nicht mehr dermassen überraschend erfolgt, dass sie sich nicht rechtzeitig hätte zur Wehr setzen können, weshalb bezüglich dieses zweiten Vorfalls der Tatbestand der Schändung (entgegen der Erstinstanz) nicht erfüllt sei (angefochtenes Urteil S. 34 - 41). Bezüglich dieses zweiten Vorfalls sei sexuelle Belästigung anzunehmen (angefochtenes Urteil S. 41 ff.).
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3.3 Zusammengefasst findet die Vorinstanz den Beschwerdeführer hinsichtlich des sexuellen Übergriffs auf B.________ "einer Schändung" schuldig (natürliche Handlungseinheit; vgl. BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; 133 IV 83 E. 2.4.5). Den Übergriff am 6. Juli 2006 und den ersten Übergriff vom 10. Juli 2006 gegenüber A.________ qualifiziert sie ebenfalls jeweils als Schändung, den zweiten Übergriff vom 10. Juli 2006 hingegen als sexuelle Belästigung (angefochtenes Urteil S. 44).
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4.
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Eine offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche, Feststellung des Sachverhalts ist nicht ersichtlich. Auf diese Vorbringen ist nicht weiter einzutreten. Insbesondere belegt der Beschwerdeführer nicht, dass die Annahme der Vorinstanz, B.________ sei "weitgehend flach" auf dem Behandlungstisch gelegen, aktenwidrig oder schlechterdings unhaltbar ist. Dafür liegen keine Anhaltspunkte vor. Auch die Vorbringen hinsichtlich A.________ übergehen einerseits die Tatsache, dass die Vorinstanz die Schuldsprüche eindeutig konkretisiert hat (oben E. 3.3 und unten E. 5.1) und es auf das nicht Beschwerdegegenstand bildende erstinstanzliche Urteil nicht ankommt. Andererseits beruhen sie auf einer dem Beschwerdeführer eigenen Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Widerstandsunfähigkeit des Schändungstatbestands. Das ist eine nachfolgend zu prüfende Rechtsfrage.
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5.
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Wegen Schändung wird gemäss Art. 191 StGB insbesondere bestraft, wer eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zu einer sexuellen Handlung missbraucht.
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5.1 Offenkundig handelt es sich bei den vorgeworfenen um "eindeutig sexualbezogene" Handlungen (BGE 125 IV 58 E. 3b; Berührung der Scheide am 28. Mai und 6. Juli 2006; Massage der Klitoris am 10. Juli 2006; Eindringen mit der Fingerspitze in die Scheide am 10. Juli 2006). Die als medizinisch indiziert beurteilten Massagen "nahe am Schambereich" bezieht die Vorinstanz ausdrücklich nicht in ihre Schuldsprüche ein. Insoweit ist die Beschwerde unbegründet. Es ist deshalb auch die im Urteil 6S.448/2004 E. 1.2.4 offen gelassene Frage nicht zu prüfen, ob die irrtümliche Annahme, eine Behandlung sei medizinisch indiziert, Widerstandsunfähigkeit begründen kann.
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5.2 Nach konstanter Rechtsprechung gilt als widerstandsunfähig, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Art. 191 StGB schützt Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Dabei genügt, dass das Opfer vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Die Gründe für die Widerstandsunfähigkeit können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein. Erforderlich ist, dass die Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben ist (ausführlich BGE 133 IV 49 E. 7.2; auf diesen Grundsatzentscheid stützen sich auch die vom Beschwerdeführer angerufenen Urteile 6B_206/2009 E. 3.1, 6B_527/2008 E. 3.1 und 6B_453/2007 E. 3.1). Demnach ist entscheidend, dass die vorgeworfene Berührung eine sexuelle Handlung ist und das Opfer diese Berührung aus den genannten Gründen nicht von vornherein verhindern kann (Urteil 6S.448/2004 E. 1.2.3).
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5.3 Der Beschwerdeführer berücksichtigt in seiner Analyse der bundesgerichtlichen Rechtsprechung diese massgeblichen Kriterien nicht. So kommt er zu seinem Ergebnis, dass die körperliche Lage des Opfers (alleine) entscheidet, ob der Tatbestand Anwendung findet oder nicht, und folgert, dass vorgängige sexuelle Belästigung durch den Therapeuten oder Rückenlage des Opfers als solche Schändung grundsätzlich auszuschliessen vermöchten. Das trifft die Sache nicht.
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Wie erwähnt, gilt als widerstandsunfähig im Sinne von Art. 191 StGB, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Dabei kann die körperliche Lage des Opfers eine Rolle spielen. Therapeuten vermögen aber ohne weiteres zwischen einer medizinischen Massage und einer Intimmassage zu unterscheiden. Eine ungewollte Berührung der Geschlechtsteile ist bei fachgerechter Massage praktisch weitgehend auszuschliessen. Kommt es zu einer ungewollten Berührung, wird ein Therapeut die Behandlung unterbrechen, den Patienten aufklären und mit diesem das weitere Vorgehen besprechen müssen (Fortsetzung oder Abbruch der Massage). Der Patient seinerseits kann auf eine fachgerechte Massage vertrauen und muss nicht mit Übergriffen rechnen (BGE 133 IV 49 E. 5.3 und 7.4). Er kann und soll sich entspannen können, selbst wenn er an Beinen oder am Unterleib behandelt wird. Weiter ist Patienten zuzugestehen, dass sie nicht leicht einschätzen können, wie "nahe" am Intimbereich Massagen noch medizinisch indiziert sind.
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Die beiden Frauen liessen sich an den Beinen aufgrund einer medizinischen Indikation vom Beschwerdeführer behandeln. Dieser war der Physiotherapeut der Sportgruppe, zu der sie gehörten. Es fällt bereits auf, dass sie bis auf das Bikini entkleidet auf dem Massagetisch liegen mussten. Bei fachgerechter Massage werden Körperregionen, die nicht aktuell behandelt werden, in der Regel abgedeckt. Die beiden Frauen mussten aber nicht mit Übergriffen rechnen. Sie waren bloss unsicher, "wie weit" die Massage indiziert war. Dass sie die Massage fortsetzen liessen, vermag den Beschwerdeführer nicht zu entlasten (BGE 133 IV 49 E. 7.4). Die Berührung ihrer Geschlechtsteile aber überraschte sie. Als sie diese Berührung realisierten, war der Tatbestand von Art. 191 StGB bereits vollendet (BGE 133 IV 49 E. 7.3 und 7.4). Es handelte sich um eine situationsbedingte Widerstandsunfähigkeit. Zutreffend nimmt die Vorinstanz hingegen unter den festgestellten Umständen an, nach dem ersten massiven Übergriff am 10. Juli 2006 (Massage der Klitoris) sei der anschliessende zweite Übergriff (Eindringen mit der Fingerspitze in die Scheide) nicht mehr dermassen überraschend erfolgt, dass Widerstandsunfähigkeit angenommen werden könnte. Das war keine "übliche" Massage mehr (Urteil 6B_206/2009 E. 3.4.4). Dass diese Patientin beim ersten Übergriff am 10. Juli 2006 in Rückenlage und beim anschliessenden zweiten in Bauchlage war, erweist sich somit nicht als entscheidend. Diese beiden Übergriffe beurteilt die Vorinstanz überdies zutreffend nicht als eine natürliche Handlungseinheit. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht.
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6.
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Der Beschwerdeführer rügt, er habe bei der Vorinstanz formell das Begehren gestellt, das erstinstanzliche Urteil im Zivilpunkt aufzuheben und die Adhäsionsklagen vollumfänglich abzuweisen. Diesen Antrag habe die Vorinstanz "materiell beurteilt, aber nicht in das Dispositiv aufgenommen".
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Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer begründe seinen Antrag mit einer fehlenden Widerrechtlichkeit mangels Tatbestandserfüllung. Da jedoch die Widerrechtlichkeit erstellt und die weitere Begründung verspätet seien, sei auf die Berufung nicht weiter einzugehen. Sie sei mithin abzuweisen (angefochtenes Urteil S. 51, E. 12).
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Die Vorinstanz erkennt im Dispositiv lediglich, die Berufung werde "dahin entschieden, dass Ziff. 1 des Dispositivs des angefochten Urteils aufgehoben wird". Es folgen (neuer) Schuld- und Kostenspruch. Sie nimmt die Abweisung der Zivilbegehren nicht formell in das Dispositiv auf. Aus Begründung und Dispositiv ergibt sich indessen eindeutig, dass einzig der Schuldspruch neu gefasst wird und es beim erstinstanzlichen Urteil im Zivilpunkt bleibt. Die Vorinstanz nimmt im Übrigen auch ihre Entscheidung im Strafpunkt nicht in ihr Dispositiv auf. In der diesbezüglichen Begründung kommt sie zum Ergebnis, dass das bezirksgerichtliche Urteil "in dieser Hinsicht zu bestätigten" sei (angefochtenes Urteil S. 51, lit. f.). Die Form des Dispositivs wird grundsätzlich durch das kantonale Prozessrecht bestimmt. Eine Norm, die verletzt sein sollte, nennt der Beschwerdeführer nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Da mit Ziff. 4a des bestätigten erstinstanzlichen Urteilsdispositivs ein eindeutig formulierter Rechtsöffnungstitel vorliegt (vgl. angefochtenes Urteil S. 5), ist auch insoweit eine Verletzung von Bundesrecht nicht ersichtlich.
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Bei diesem Ergebnis ist auf die nicht weiter substanziierten Vorbringen im Zusammenhang mit einer Gutheissung der Beschwerde nicht mehr einzutreten.
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7.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Dezember 2010
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Favre Briw
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