BGer 9C_799/2010
 
BGer 9C_799/2010 vom 07.12.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_799/2010
Urteil vom 7. Dezember 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
M.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lippuner,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. August 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 23. September 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. August 2010,
in die Verfügung vom 19. Oktober 2010, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und M.________ eine Frist von 14 Tagen zur Bezahlung eines Kostenvorschusses angesetzt wurde, welchen der Versicherte in der Folge nicht leistete,
in die Verfügung vom 16. November 2010, mit welcher M.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 26. November 2010 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Dezember 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Widmer