BGer 6B_1078/2009
 
BGer 6B_1078/2009 vom 13.12.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_1078/2009
Urteil vom 13. Dezember 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Mathys, Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber Keller.
Parteien
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Tarkan Göksu,
Beschwerdeführer,
gegen
A.________, vertreten durch Fürsprecher Peter Huber,
Beschwerdegegnerin 1,
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, 1702 Freiburg,
Beschwerdegegnerin 2.
Gegenstand
Vergewaltigung, sexuelle Nötigung; Öffentlichkeit der Verhandlung; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 17. September 2009.
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksstrafgericht Sense verurteilte X.________ am 18. März 2008 wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung und versuchter Vergewaltigung, begangen am 16. Juli 2005 zum Nachteil von A.________; mehrfachen sexuellen Handlungen mit zwei Kindern, begangen zwischen Dezember 2005 und November 2006; sexueller Nötigung, begangen im April/Mai 2006; Förderung der Prostitution, begangen im Herbst 2006 sowie mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 9. März 2007 und 3. Juni 2007, zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, im Sinne einer Zusatzstrafe zum Urteil des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland vom 20. Oktober 2005. Zudem verpflichtete es X.________, verschiedene Genugtuungszahlungen zu leisten.
X.________ erhob gegen das Urteil des Bezirksstrafgerichts Sense Berufung beim Strafappellationshof des Kantons Freiburg. Dieser wies am 17. September 2009 die Berufung ab und bestätigte das angefochtene Urteil.
B.
X.________ führt gegen das Urteil des Strafappellationshofs des Kantons Freiburg Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und er sei vom Vorwurf der Vergewaltigung, der versuchten Vergewaltigung sowie sexueller Nötigung, begangen am 16. Juli 2005 zum Nachteil von A.________, freizusprechen. Für die übrigen Anklagepunkte sei er zu verurteilen. Die Strafe sei auf eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten festzulegen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland vom 20. Oktober 2005.
X.________ verlangt ferner die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Verbeiständung durch Tarkan Göksu als amtlichen Verteidiger im bundesgerichtlichen Verfahren.
C.
Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. A.________ beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus:
Am 9. November 2006 fand der Vater der Beschwerdegegnerin 1 eine "Chatunterhaltung" auf ihrem Computer, die sie am Vortag mit einer unbekannten Person geführt hatte. Darin erzählte sie, dass sie im Sommer 2005 durch K.O.-Tropfen gefügig gemacht und von acht Männern vergewaltigt worden sei. Der Vater meldete der Polizei, dass A.________ von ihrem damaligen Bekannten und heutigen Beschwerdeführer und dessen Freunden mehrmals zum Geschlechtsverkehr sowie oralem Sex gezwungen worden sei. Diese Handlungen seien mit Handys gefilmt worden. Die polizeiliche Untersuchung förderte noch weitere Delikte zu Tage, die im vorliegenden Verfahren nicht mehr angefochten sind.
Das Beweisverfahren ergab gemäss Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 1 am 16. Juli 2005 im Rahmen einer Gruppenvergewaltigung ("Gang Bang") unter Anwesenheit mehrerer Kollegen vergewaltigt und zu weiteren sexuellen Handlungen wie Analverkehr genötigt hatte.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, die Vorinstanz habe den Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung sowie das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Gemäss Art. 30 Abs. 3 BV seien Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung öffentlich. Art. 6 Ziff. 1 EMRK sehe ebenfalls die Öffentlichkeit der Verhandlung vor. Nach Art. 170 StPO/FR seien Verhandlungen vor Gericht grundsätzlich öffentlich, die Öffentlichkeit könne gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung nur auf ausdrückliche Anordnung des Richters ausgeschlossen werden. Es entspreche der Praxis, dass ohne Anordnung die Publikumsöffentlichkeit bei Verhandlungen gewährleistet sei. Art. 35 lit. e des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) sehe vor, dass das Opfer von Straftaten den Ausschluss der Öffentlichkeit von den Verhandlungen verlangen kann. Trotz gesetzlicher Vermutung eines überwiegenden Interesses des Opfers am Ausschluss der Öffentlichkeit bei entsprechender Antragstellung habe der Richter gestützt auf Art. 6 EMRK eine Interessenabwägung vorzunehmen, wenn die übrigen Prozessparteien nicht ausdrücklich auf die Öffentlichkeit des Verfahrens verzichten würden. Vorliegend habe die Beschwerdegegnerin 1 offenbar einen solchen Antrag gestellt, dieser sei ihm jedoch nicht zur Kenntnis gelangt. Die Vorinstanz habe die Hauptverhandlung eröffnet und den Ausschluss der Öffentlichkeit bekanntgegeben. Weder sei er hierüber informiert worden, noch habe er Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, zudem habe die Vorinstanz eine Interessenabwägung unterlassen. Die Persönlichkeitsrechte des Opfers hätten auch durch teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit gewährleistet werden können, indem etwa die Medienöffentlichkeit gewahrt worden wäre.
2.2 Die Vorinstanz thematisiert in ihrem Urteil den Ausschluss der Öffentlichkeit im Rahmen der Hauptverhandlung nicht. Sie erwähnt im Protokoll zur Hauptverhandlung vom 17. September 2009 lediglich: "Die Sitzung wird um 09.00 Uhr im Saal des Kantonsgerichts in Freiburg eröffnet. Gemäss Art. 170 Abs. 2 StPO und Art. 5 Abs. 3 OHG [recte: Art. 35 Abs. 3 OHG] findet sie unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt."
2.3 Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person das Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung stellt ein fundamentales Prinzip dar, das nicht nur für den Einzelnen wichtig ist, sondern ebenso als Voraussetzung für das Vertrauen in das Funktionieren der Justiz erscheint. Der Grundsatz der Öffentlichkeit bezieht sich sowohl auf die Parteiöffentlichkeit als auch auf die Publikums- und Presseöffentlichkeit. Er umfasst unter anderem den Anspruch des Einzelnen, seine Argumente dem Gericht mündlich in einer öffentlichen Sitzung vortragen zu können (Urteil des Bundesgerichts 1A_120/2004 vom 19. Oktober 2004 E. 2.3 mit Hinweisen, in: ZBl 106/2005 S. 305).
2.4 Nach Art. 35 lit. e OHG kann das Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität u.a. verlangen, dass das Gericht die Öffentlichkeit von den Verhandlungen ausschliesst. Mit Blick auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK gilt diese Bestimmung jedoch nicht absolut. Vielmehr hat der Richter eine Interessenabwägung vorzunehmen, wenn kein ausdrücklicher Verzicht auf die Öffentlichkeit seitens der anderen Prozessparteien vorliegt. Ein grundsätzlicher Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit durch das OHG würde Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzen (so auch SUSANNE SCHAFFNER-HESS in: Peter Gomm/Dominik Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. Aufl. 2009, Art. 35 N. 17; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl. 1999, N. 449).
2.5 Ungeachtet der richterlichen Pflicht, eine Interessenabwägung vorzunehmen, wäre vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer allerdings zu erwarten gewesen, dass er sich aktiv um eine publikums- oder medienöffentliche Hauptverhandlung im vorinstanzlichen Verfahren bemüht hätte. Dies gilt umso mehr, als bereits die erste Instanz den Ausschluss der Öffentlichkeit verfügt hatte. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ist es nicht zulässig, verfahrensrechtliche Einwendungen, welche in einem früheren Verfahrensstadium hätten geltend gemacht werden können, später noch vorzubringen (BGE 133 III 638 E. 2; 117 Ia 491 E. 2a). Nachdem der frühere Verteidiger des Beschwerdeführers auf einen entsprechenden Antrag verzichtet hatte, stellte auch der jetzige Verteidiger im obergerichtlichen Verfahren keinen Antrag zur Durchführung einer publikums- oder medienöffentlichen Hauptverhandlung, sondern erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren. Sein Verhalten bzw. sein Zuwarten widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben. Ausserdem ist insofern der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft bzw. der Entscheid nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG (Urteil des Bundesgerichts 6B_317/2007 vom 16. Oktober 2007 E. 2 mit Hinweisen). Auf die Rüge ist nicht einzutreten.
3.
3.1 Die Vorinstanz erachtet das Nachtatverhalten der Beschwerdegegnerin 1 (Dusche nach der Tat, Rückkehr in die Wohnung wegen vergessenen iPods) nicht als derart aussergewöhnlich, um hieraus eine Einwilligung in die Tat ableiten zu können. Die Vorinstanz verweist auf das "bekannte psychologische Phänomen", wonach Opfer von Kriminalität oder solche, die Hab und Gut verloren hätten, an vermeintlich trivialen Gegenständen hängen und diese als sehr wichtig einstufen würden. Dies sei Ausdruck des erlittenen Traumas.
Die Aussagen der Zeugin B.________ beschreibt die Vorinstanz mit Bezug auf den Verlauf des Abends der inkriminierten Handlung als glaubhaft. Andere Aussagen, wie etwa, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Polizei wegen des Diebstahls des iPod informiert habe, um sich am Beschwerdeführer für das Beenden der Beziehung zu rächen, erachtet die Vorinstanz hingegen als Schutzbehauptungen (angefochtenes Urteil, S. 10 f.).
Das Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin 1 lasse darauf schliessen, dass sie sich aufgrund der Ereignisse geschämt habe und sich des Ausmasses des Geschehenen erst langsam bewusst geworden sei. Sie habe die Schuld für die Tat bei sich selber gesucht. Dass sie nach der Tat das Geschehene zu verdrängen versucht und sich geschämt habe, sei aus medizinisch-psychologischer Sicht ebenfalls nicht unerklärlich, sondern gemäss Gutachten des Gerichtsexperten Dr. C.________, Psychiatrische Klinik Königsfelden, typisch für ein Opfer sexueller Übergriffe (angefochtenes Urteil, S. 8). Ferner sprächen die Aussagen des Vaters und ihrer besten Freundin sowie die medizinischen Gutachten für den Vorfall, wie sie ihn geschildert habe. Ihre Darstellung, nicht in die sexuellen Handlungen eingewilligt zu haben, sei schlüssig und glaubwürdig. Für die Glaubwürdigkeit spreche auch, dass nicht sie es gewesen sei, welche die Anzeige bei der Polizei eingereicht habe, sondern ihr Vater (angefochtenes Urteil, S. 13 f.).
3.2 Der Beschwerdeführer macht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV) sowie eine Verletzung der Unschuldsvermutung geltend (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Es existierten zu seinen Lasten lediglich zwei Beweismittel - die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 sowie der Umstand, dass diese ihre Chatunterhaltung vom 8. November 2006 spontan und ohne Absicht einer Strafanzeige geführt habe. Die Vorinstanz habe ihre Aussagen als glaubhaft eingestuft, obwohl sie nicht immer präzise und konstant gewesen seien und die Beschwerdegegnerin 1 weitere Personen nachweislich zu Unrecht als Tatbeteiligte bezeichnet habe. Er habe hingegen konsequent und mit immer gleichlautenden Aussagen die angeblichen Taten bestritten (Beschwerde, S. 9 f.).
Zu seinen Gunsten sei ausserdem die von der Vorinstanz grundsätzlich als glaubwürdig eingestufte Zeugin B.________ zu berücksichtigen, die ihn entlaste und seine Aussagen im Wesentlichen bestätige. Weshalb die Vorinstanz einen Teil dieser Aussagen als glaubhaft, die anderen jedoch als unglaubhaft eingestuft habe, könne nicht überzeugen und stelle eine Rosinenpickerei bei der Beweiswürdigung dar (Beschwerde, S. 10 f.).
Es existierten erhebliche Zweifel an seiner Schuld, weil ein Massenvergewaltigungsopfer wie die Beschwerdegegnerin 1 nach allgemeiner Erfahrung nicht am Ort des Geschehens noch eine Dusche nehme, sich danach wieder ins Wohnzimmer zu ihren Peinigern begebe und hernach regelrecht weggeschickt werden müsse, um unmittelbar danach infolge des vermissten iPods nochmals zurückzukehren (Beschwerde, S. 12 f.). Die Vorinstanz begründe nicht, welches "psychologische Phänomen" die Fixierung auf triviale Gegenstände bewirke, vielmehr sei diese Feststellung ohne Beizug eines psychiatrisch geschulten Experten eine unbewiesene Spekulation (Beschwerde, S. 12 f.).
Schliesslich bestünden zahlreiche weitere Unstimmigkeiten, die Zweifel am festgestellten Sachverhalt aufkommen liessen. So habe die Beschwerdegegnerin 1 auf die Frage, ob sie in den Gruppensex eingewilligt habe, nicht klar mit "nein", sondern lediglich unbestimmt geantwortet, was ein Massenvergewaltigungsopfer niemals tun würde. Die Feststellung, wonach sie sich nach der Tat "die Pille danach" besorgt habe, sei aktenwidrig, zumal die erste Instanz auf ein Aktenstück verwiesen habe, das nicht existiere (Beschwerde, S. 13 f.).
3.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 133 II 249 E. 1.2.2), oder wenn sie auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG nur insoweit, als in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert dargelegt wird, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 133 II 249 E. 1.4.3).
Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 136 IV 1 E. 1.7.1 mit Hinweis).
3.4
3.4.1 Die Vorinstanz setzt sich im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung praktisch ausschliesslich mit den Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 sowie der Zeugin B.________ auseinander. Die übrigen Tatbeteiligten, deren Anzahl und Identität die Vorinstanz nicht abschliessend festhält, bleiben unerwähnt. Die Vorinstanz führt entsprechend auch nicht aus, welche Aussagen diese Beteiligten zur Tat gemacht haben und wie diese zu werten sind. Sie verweist lediglich auf die - allgemein gehaltenen - erstinstanzlichen Ausführungen, wonach das Beweisverfahren von der Uneinheitlichkeit und Lückenhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten geprägt gewesen sei (angefochtenes Urteil, S. 5). Dieser pauschale Verweis lässt keine differenzierte Analyse der verschiedenen Aussagen erkennen.
3.4.2 Die ausführlicher gewürdigten Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 stuft die Vorinstanz als glaubhaft ein. Der Beschwerdeführer weist allerdings richtigerweise darauf hin, dass diese Aussagen nicht immer präzise und konstant waren. Ihr Nachtatverhalten ist zwar entgegen dem Beschwerdeführer nicht derart ungewöhnlich, dass hierdurch ihre Aussagen als unglaubhaft einzustufen wären. Ihr Verhalten ist aus psychologischer Sicht denn auch durchaus nachvollziehbar. Die Vorinstanz leitet aus dem Nachtatverhalten allerdings ein starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen ab, was zu weit führt. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang zu Recht geltend, ohne Beizug eines psychiatrischen Experten sei das erwähnte psychologische Phänomen einer Fixierung auf triviale Gegenstände nach einem traumatischen Ereignis (angefochtenes Urteil, S. 8) lediglich eine unbewiesene Spekulation.
Dass die Beschwerdegegnerin 1 versuchte, das Geschehene zu verdrängen und sich hierfür schämte, lässt sich ebenfalls nachvollziehen. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung erscheint dieses Verhalten aber nicht geradezu als typisch und zeigt namentlich nicht auf, ob und inwieweit sie zu den inkriminierten Handlungen genötigt wurde.
3.4.3 Die Aussagen der Zeugin B.________ werden von der Vorinstanz in Bezug auf den Ablauf des fraglichen Abends als glaubwürdig bezeichnet, während sie die von ihr angegebene Begründung, weshalb die Beschwerdeführerin 1 die Polizei informiert haben soll, als reine Schutzbehauptung einstuft (angefochtenes Urteil, S. 11). Bei der Aussagewürdigung von B.________ steht die Motivation, weshalb die Beschwerdegegnerin 1 die Polizei alarmiert haben könnte, allerdings nicht im Vordergrund, zumal es sich um offensichtliche Vermutungen der Zeugin handelt. Der Beschwerdeführer wendet zudem zu Recht ein, die Vorinstanz begründe nicht, weshalb sie Teile der Aussagen als glaubhaft, andere aber als unglaubhaft einstuft. Entscheidend sind jedenfalls diejenigen Äusserungen, welche im Sinne von Indizien Rückschlüsse auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 zulassen. Hiermit setzt sich die Vorinstanz nicht auseinander. Ebenso wenig geht aus den vorinstanzlichen Ausführungen hervor, wie sich die Beschwerdegegnerin 1 zu diesen Zeugenaussagen stellt.
3.4.4 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung enthält weiter keine konkreten Ausführungen zur Nötigungshandlung als zentralem Tatbestandsmerkmal der sexuellen Nötigung sowie der Vergewaltigung. Die Nötigungshandlung besteht gemäss den Art. 189 StGB und Art. 190 StGB namentlich darin, dass der Täter das Opfer bedroht, Gewalt anwendet, es unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die Vorinstanz führt hierzu lediglich aus, die Beschwerdegegnerin 1 habe in die sexuellen Handlungen nicht eingewilligt (angefochtenes Urteil, S. 10 und 13). Zur Erfüllung der beschriebenen Tatbestände reicht ein fehlendes Einverständnis aber nicht aus. So könnte sich die Beschwerdegegnerin 1 (was die Vorinstanz nicht thematisiert) dem Willen des Beschwerdeführers und der anderen Teilnehmer (wenn auch vielleicht widerwillig) gefügt haben. Für diese Variante spricht etwa die Aussage der Zeugin B.________, wonach die Beschwerdegegnerin 1 naiv gewesen sei und sich darum auf die Sache eingelassen habe. Sie habe den Beschwerdeführer nicht verlieren wollen und deshalb alles gemacht, was er gesagt habe (pag. 20499 der Vorakten). Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang ausserdem nicht unberechtigt darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin 1 auf die Frage, ob sie in den Gruppensex eingewilligt habe, nicht klar mit "nein", sondern lediglich unbestimmt geantwortet habe.
Die Beweiswürdigung erweist sich insgesamt als ungenügend und daher als willkürlich, was zur Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt führt.
4.
4.1 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das angefochtene Urteil des Strafappellationshofs des Kantons Freiburg vom 17. September 2009 ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen. Die Voraussetzungen gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG sind gegeben.
4.3 Die Beschwerdegegnerin 1 unterliegt mit ihrem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, weshalb sie kostenpflichtig wird und die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Freiburg sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG).
4.4 Die Beschwerdegegnerin 1 und der Kanton Freiburg haben dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Tarkan Göksu, je zur Hälfte eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Bei Uneinbringlichkeit ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufgrund des bewilligten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das angefochtene Urteil des Strafappellationshofs des Kantons Freiburg vom 17. September 2009 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. Für das bundesgerichtliche Verfahren wird ihm Tarkan Göksu als Anwalt beigegeben.
3.
Der Beschwerdegegnerin 1 werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt.
4.
Die Beschwerdegegnerin 1 und der Kanton Freiburg haben den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 1'000.-- (insgesamt Fr. 2'000.--) zu entschädigen. Bei Uneinbringlichkeit wird der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufgrund des bewilligten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Dezember 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Keller