BGer 1B_401/2010 |
BGer 1B_401/2010 vom 15.12.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_401/2010
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Urteil vom 15. Dezember 2010
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, Beschwerdeführer.
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Gegenstand
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Haft.
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In Erwägung,
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dass X.________ mit Eingaben vom 24. und 29. November 2010 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht eingereicht und um sofortige Haftentlassung ersucht hat;
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dass ausserdem seine Eltern am 25. November 2010 eine in kroatischer Sprache abgefasste Eingabe eingereicht haben;
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dass sich aus den Eingaben nicht ergab, gegen welchen konkreten Entscheid sich die Beschwerde richten sollte und ein solcher Entscheid der Beschwerde auch nicht beilag;
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dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Dezember 2010 aufgefordert hat, diesen Mangel zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe;
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dass innert Frist der angefochtene Entscheid dem Bundesgericht nicht eingereicht wurde;
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dass somit androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
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dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Dezember 2010
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Pfäffli
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