BGer 9C_828/2010 |
BGer 9C_828/2010 vom 15.12.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_828/2010
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Urteil vom 15. Dezember 2010
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
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Gerichtsschreiber Schmutz.
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Verfahrensbeteiligte |
S.________ und B.________,
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Beschwerdeführer,
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 20. August 2010.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 30. September 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 20. August 2010, mit welchem das Gesuch von S.________ und B.________ um Ablehnung von Verwaltungsrichter M.________ im Verfahren KV 200.2010.315 abgewiesen wurde,
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in die Verfügung vom 21. Oktober 2010, mit der das Bundesgericht das Gesuch von S.________ und B.________ um unentgeltliche Rechtspflege abwies, mit der Begründung, dass das Prozessbegehren aussichtslos sei,
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in die Verfügung vom 22. November 2010, mit der das Bundesgericht das von S.________ und B.________ gegen die am Entscheid vom 21. Oktober 2010 beteiligten Richter und die Richterin gestellte Ausstandsgesuch vom 14. November 2010 abwies,
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in die Verfügung des Bundesgerichts vom 25. November 2010, mit der S.________ und B.________ Nachfrist bis 6. Dezember 2010 zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt wurde,
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in die Eingabe von S.________ und B.________ vom 5. Dezember 2010, mit der darum ersucht wurde, die gesetzte Nachfrist für nichtig zu erklären, wobei die Zahlung jedoch rechtzeitig erfolgte, so dass einem Eintreten insoweit nichts entgegensteht,
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in Erwägung,
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dass die im kantonalen Verfahren ergangene prozessleitende Verfügung vom 10. Juni 2010 betreffend Partei- und Zeugeneinvernahmen nicht den Anfechtungsgegenstand bildet, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass die Beschwerdeführer nicht dartun (Art. 106 Abs. 2 BGG), inwiefern das bernische Verwaltungsgericht mit der Verneinung der im massgebenden kantonalen Verfahrensrecht (Art. 9 Abs. 1 lit. a-f VRPG) genannten Ausstandsgründe eine Verfassungsverletzung begangen hätte,
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dass auch sonst keine Bundesrechtsverletzung (Art. 95 lit. a BGG) ersichtlich ist,
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dass die Beschwerde, soweit überhaupt zulässig, keine Aussicht auf Erfolg hatte, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid zu erledigen ist, weshalb kein Raum für prozessuale Weiterungen irgendwelcher Art besteht,
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dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern als unterliegender Partei auferlegt werden (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist,
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 15. Dezember 2010
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Schmutz
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