BGer 8C_1008/2010
 
BGer 8C_1008/2010 vom 22.12.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_1008/2010
Urteil vom 22. Dezember 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
K.________,
vertreten durch Nicolas Roulet, und dieser substituiert durch Ahmad Sharif,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt, Rheinsprung 16/18, 4001 Basel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellations-gerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. November 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 7. Dezember 2010 gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. November 2010,
in Erwägung,
dass der Präsident des Appellationsgerichts mit der Verfügung vom 17. November 2010 auf ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der am 23. September 2010 eingereichten Beschwerde nicht eingetreten ist,
dass er das Gesuch indessen als Antrag um vorsorgliche Anweisung an die Sozialhilfe des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt wertete, während der Prozessdauer Unterstützungsleistungen zu erbringen,
dass gegen Verfügungen über vorsorgliche Massnahmen, worunter auch die über die aufschiebende Wirkung zu zählen ist, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG; BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.; Urteile 8C_508/2010 vom 28. Juni 2010; 9C_191/2007 vom 8. Mai 2007, publiziert in SVR 2007 IV Nr. 43 S. 143; je mit Hinweisen),
dass das Bundesgericht die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass in der Beschwerde nicht dargelegt wird, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt,
dass demnach die Beschwerde offensichtlich unzureichend begründet ist, womit das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zur Anwendung gelangt,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) abzuweisen ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Dezember 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel