BGer 1B_433/2010 |
BGer 1B_433/2010 vom 06.01.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_433/2010
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Urteil vom 6. Januar 2011
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, Beschwerdeführer.
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Gegenstand
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Beschwerde gegen Inhaftierung etc.
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In Erwägung,
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dass X.________ mit Eingabe vom 29. Dezember 2010 beim Bundesgericht Beschwerde u.a. gegen seine Inhaftierung führt;
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dass er es unterlassen hat, zusammen mit seiner Beschwerde auch einen Entscheid einzureichen bzw. die Behörde zu nennen, gegen den bzw. die er sich zur Wehr setzen will;
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dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Dezember 2010 aufgefordert hat, den Entscheid einzureichen, gegen den die Beschwerde sich richten soll;
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dass der Beschwerdeführer die Annahme dieses Schreibens verweigert hat;
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dass er nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen gehalten gewesen wäre, nach erhobener Beschwerde dafür zu sorgen, dass ihm behördliche Akte zugestellt werden können (vgl. etwa BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399);
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dass der Beschwerdeführer den genannten Mangel im Sinne von Art. 42 Abs. 5 BGG somit nicht behoben hat und demzufolge auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);
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wird erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Strafanstalt Lenzburg schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Januar 2011
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Fonjallaz Bopp
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