BGer 5A_634/2010 |
BGer 5A_634/2010 vom 07.01.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_634/2010
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Urteil vom 7. Januar 2011
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter L. Meyer,
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Gerichtsschreiber Bettler.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. S.________,
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2. T.________,
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3. U.________,
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4. V.________,
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alle vertreten durch Rechtsanwalt Simon Lichtensteiger,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Anfechtung eines Beschlusses der Stockwerkeigentümerversammlung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 29. Juni 2010.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ ist Mitglied der Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________ in B.________. Deren Beschluss vom 30. September 2008 focht sie mit Begehren um Anordnung eines Vermittlungsvorstandes beim Friedensrichteramt B.________ an. Mangels Einigung im Vermittlungsverfahren stellte ihr der Friedensrichter am 17. November 2008 die Weisung aus. Diese verweist für die Bezeichnung der Beklagten auf eine beiliegende Liste, in der die übrigen Stockwerkeigentümer einzeln aufgeführt werden.
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B.
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B.a Gestützt auf diese Weisung klagte X.________ am 9. Dezember 2008 beim Bezirksgericht Weinfelden auf Aufhebung des Beschlusses der Stockwerkeigentümerversammlung. Im Begleitschreiben zur Weisung bezeichnete sie die Stockwerkeigentümergemeinschaft als beklagte Partei.
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B.b Mit Schreiben vom 3. Februar 2009 räumte der Präsident des Bezirksgerichts Weinfelden X.________ eine Frist von 20 Tagen ein, um den Fehler in der Weisung (Bezeichnung der Beklagten) durch den Friedensrichter verbessern zu lassen. Mit Urteil vom 7. Mai 2009 wies das Bezirksgericht die Klage auf Anfechtung des Beschlusses der Stockwerkeigentümerversammlung vom 30. September 2008 wegen fehlender Passivlegitimation der einzelnen Stockwerkeigentümer ab.
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C.
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Auf Berufung von X.________ hin trat das Obergericht des Kantons Thurgau mit Urteil vom 29. Juni 2010 auf die Klage wegen Fehlens einer gültigen Weisung und damit mangels einer Prozessvoraussetzung nicht ein.
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D.
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Dem Bundesgericht beantragt X.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) in ihrer als "Beschwerde in Zivilsachen und gleichzeitig subsidiären Verfassungsbeschwerde" bezeichneten Eingabe vom 31. August 2010 die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils.
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Es sind die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Der obergerichtliche Nichteintretensentscheid betrifft eine Klage auf Anfechtung eines Beschlusses der Stockwerkeigentümerversammlung insbesondere über die Frage der gewerblichen Nutzung eines im Sonderrecht stehenden Teils. Es handelt sich damit um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit (BGE 108 II 77 E. 1b S. 79 f.). Der obergerichtliche Entscheid schliesst das Verfahren ab und ist ein Endentscheid (BGE 133 V 477 E. 4.1.1 S. 480).
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1.2
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1.2.1 Liegt eine vermögensrechtliche Angelegenheit vor, ist die Beschwerde in Zivilsachen nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Entgegen Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG enthält das angefochtene Urteil keine Angaben zum Streitwert. Dieser bestimmt sich nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben sind. Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest (Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG).
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Lässt sich der Streitwert nicht ohne weiteres den Akten entnehmen, hat die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG in der Beschwerde Angaben zu machen, die dem Bundesgericht eine einfache Ermittlung des Streitwerts ermöglichen (BGE 136 III 60 E. 1.1.1 S. 62). Dem wird die Beschwerdeführerin nicht gerecht, da sie sich zur Streitwertermittlung gar nicht äussert.
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1.2.2 Hingegen ist sie der Ansicht, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung - ein Begriff, der restriktiv auszulegen ist - liegt vor, wenn ein allgemeines Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit Rechtssicherheit herzustellen (BGE 135 III 397 E. 1.2 S. 399). In der Beschwerdeschrift ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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1.2.3 Die Beschwerdeführerin legt dar, das Bundesgericht werde das erste Mal mit der Frage konfrontiert, was gelte, wenn streitig sei, "ob - und wenn ja - in welchem Rahmen die fehlerhafte Weisung eines Friedensrichters korrigiert werden kann und soll" (Ziff. 1 der Beschwerde). Damit wird sie den oben genannten Anforderungen nicht gerecht. Im Übrigen bezieht sie sich mit dieser kurzen Begründung des Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gerade auf die Anwendung kantonalen Rechts (vgl. § 122 und § 135 des Gesetzes vom 6. Juli 1988 über die Zivilrechtspflege des Kantons Thurgau [ZPO; RB 271; in Kraft bis 31. Dezember 2010]), die das Bundesgericht mit der Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich (Ausnahmen gemäss Art. 95 lit. c - e BGG) nicht prüfen kann. Die Beschwerdeführerin wäre damit insoweit nicht auf die Beschwerde in Zivilsachen angewiesen und es läge bei dieser Konstellation keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (BGE 134 I 184 E. 1.3 S. 187 f.).
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1.3 Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist nicht einzutreten. Die Eingabe ist deshalb - im Sinne des Eventualstandpunktes der Beschwerdeführerin - als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) zu behandeln.
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1.4
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1.4.1 Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht - wie die ordentliche Beschwerde - ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 117 i.V.m. Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen.
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1.4.2 Hat die Vorinstanz - wie vorliegend - einen Nichteintretensentscheid gefällt und demnach die Sache materiell nicht beurteilt, so kann das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde nicht reformatorisch entscheiden, sondern müsste die Angelegenheit zum Entscheid in der Sache an die Vorinstanz zurückweisen. Entsprechend kann sich die Beschwerde nicht auf die materielle Beurteilung beziehen, sondern nur gegen das Nichteintreten richten. Ein materieller Antrag ist daher in solchen Fällen nicht am Platz (Urteil 4A_330/2008 vom 27. Januar 2010 E. 2.1 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 136 III 102).
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1.4.3 Die Beschwerdeführerin beantragt im Hauptbegehren einzig die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils. Aus der Beschwerdebegründung, die zur Interpretation der Rechtsbegehren beigezogen werden kann (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136), ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin - neben dem Aufhebungsantrag - die Rückweisung der Sache an das Obergericht verlangt. Das Rechtsbegehren ist in diesem Sinne zu interpretieren.
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2.
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2.1 Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte beruht (Art. 118 i.V.m. Art. 116 BGG).
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2.2 Für die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das Rügeprinzip (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin muss angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde und substanziiert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides darlegen, worin die Verletzung besteht (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft nur ausdrücklich vorgebrachte, klar und detailliert erhobene sowie - soweit möglich - belegte Rügen. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 I 332 E. 2.1 S. 334; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
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3.
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3.1 Die Beschwerdeführerin verweist eingangs ihrer Beschwerde für die Begründung auf die Akten und insbesondere auf ihre Berufungsschrift. Dies ist unzulässig. Die erhobenen Rügen müssen in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.).
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3.2 In ihrer Beschwerde geht die Beschwerdeführerin allgemein von der Argumentation aus, dass die ursprüngliche Weisung des Friedensrichters vom 17. November 2008 durch eine zweite Weisung des Friedensrichters vom 18. März 2009 korrigiert worden sei. Der Friedensrichter habe dieses zweite Verfahren, das auf einen (zweiten) Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung vom 3. Februar 2009 zurückgehe und den gleichen Gegenstand betreffe, wie der erste Beschluss vom 30. September 2008, mit dem ersten Verfahren vereinigt und für beide Verfahren eine einzige Weisung erlassen. Der (erste) Vermittlungsvorstand sei damit wiederholt worden und die ursprüngliche Klage bleibe aufgrund der korrigierten und neu eingereichten Weisung hängig (Ziff. 2/2 und 2/3 der Beschwerde).
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4.
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4.1 In Bezug auf die obergerichtliche Sachverhaltsfeststellung rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) sowie ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).
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4.2 Wird die Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss die Beschwerdeführerin ebenfalls aufzeigen, inwiefern die gerügte Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens erheblich sein kann (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588 f.). Diese Voraussetzung gilt nicht nur bei der Willkürrüge (vgl. BGE 129 I 173 E. 3.1 S. 178), sondern selbst dort, wo der Mangel in einer Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen soll (Urteil 8C_224/2009 vom 27. Juli 2009 E. 3.3.2).
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4.3 Die Beschwerdeführerin begnügt sich mit der Feststellung, das Obergericht habe ihre Ausführungen teilweise nicht berücksichtigt, sei nicht auf diese eingegangen und habe diese Vorbringen nicht in das Urteil aufgenommen. Inwiefern sich diese Mängel aber auf das Ergebnis auswirken sollen, legt die Beschwerdeführerin nicht dar.
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4.4 Im Übrigen geht die Beschwerdeführerin auf die entscheidende Erwägung des Obergerichts gerade nicht ein und begnügt sich mit appellatorischer Kritik. Das Obergericht hielt nämlich fest, die ursprüngliche Weisung vom 17. November 2008 sei in korrigierter Form nicht mehr eingereicht worden und die neue Weisung vom 18. März 2009 stelle keine Korrektur der ursprünglichen Weisung dar, da sie inhaltlich über diese hinausgehe. Damit fehle es an einer gültigen Weisung und damit an einer Prozessvoraussetzung.
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Anzufügen ist weiter, dass die Beschwerdeführerin im obergerichtlichen Verfahren selbst festhielt, es fehle dem bezirksgerichtlichen Urteil eine gültige Weisung und daher eine gesetzliche Voraussetzung (pag. 2 f. des Protokolls der Hauptverhandlung). Ob unter diesem Gesichtspunkt für die erhobenen Rügen der Instanzenzug überhaupt materiell ausgeschöpft wäre (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 522), kann offen gelassen werden, da darauf aufgrund des Vorstehenden ohnehin nicht eingetreten werden kann.
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5.
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Die Beschwerdeführerin macht sodann eine Verletzung von Art. 712m Abs. 2 ZGB geltend und wendet sich sinngemäss gegen die obergerichtliche Kostenverlegung. Jedoch unterlässt sie es, insoweit die Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts (insbesondere der willkürlichen Anwendung von Art. 712m Abs. 2 ZGB beziehungsweise der kantonalen Bestimmungen über die Kosten) darzulegen, so dass auf diese Rügen nicht eingetreten werden kann.
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6.
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Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben sind und mangels zulässiger beziehungsweise ausreichend substanziierter Rügen auch auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Beschwerde in Zivilsachen und auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Januar 2011
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Hohl Bettler
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