BGer 9C_1050/2010 |
BGer 9C_1050/2010 vom 28.01.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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9C_1050/2010 {T 0/2}
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Urteil vom 28. Januar 2011
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Gerichtsschreiber Scartazzini.
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Verfahrensbeteiligte |
B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
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Erlenring 2, 6343 Rotkreuz,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Berufliche Vorsorge,
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Bundesverwaltungsgerichts
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vom 12. November 2010.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 20. Dezember 2010 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2010,
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in das Schreiben des Bundesgerichts vom 23. Dezember 2010 an B.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse unter anderem hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,
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in die daraufhin von B.________ am 6. Januar 2011 eingereichte Eingabe,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthalten und sich mit dem vorinstanzlichen Nichteintreten nicht auseinandersetzen,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 28. Januar 2011
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Scartazzini
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