BGer 8C_653/2010 |
BGer 8C_653/2010 vom 31.01.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_653/2010
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Urteil vom 31. Januar 2011
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
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Gerichtsschreiber Krähenbühl.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________, vertreten durch
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Rechtsanwältin Dr. Franziska Ryser-Zwygart,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 14. Juli 2010.
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Sachverhalt:
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Mit Verfügung vom 22. Januar 2010 lehnte die IV-Stelle Bern das wegen Rückenbeschwerden gestellte Leistungsbegehren (Neuanmeldung) von A.________ (Jg. 1969) nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mangels rentenrelevanten Invaliditätsgrades ab.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 14. Juli 2010 ab.
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A.________ lässt beschwerdeweise beantragen, unter Aufhebung des kantonalen Entscheids seien eine orthopädische und psychiatrische Expertise anzuordnen und ihm eine Invalidenrente auszurichten; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
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Die IV-Stelle schliesst unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen und das kantonale Gericht verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Dabei stellt auch eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung eine vom Bundesgericht zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N. 24 zu Art. 97). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194 E. 3 S. 196 ff.).
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1.2 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 134 V 392 E. 6 S. 397 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366 mit Hinweis).
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2.
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Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen eine unvollständige Erhebung des medizinischen Sachverhalts geltend und bemängelt die vorinstanzliche Würdigung der vorhandenen ärztlichen Stellungnahmen.
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2.1 Unbestritten geblieben ist, dass angesichts einer im Dezember 2008 im Spital X.________ durchgeführten Diskushernienoperation doch eine erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letztmaligen Rentenverweigerung im Jahre 2003 zu verzeichnen ist, sodass der erneuten Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs nichts im Wege steht und damit auf die im März 2009 erfolgte Neuanmeldung zum Leistungsbezug einzutreten war. Die für die Beurteilung des geltend gemachten Rentenanspruchs massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung sind im vorinstanzlichen Entscheid sowohl in materiell- als auch in beweisrechtlicher Hinsicht richtig dargelegt worden, worauf an dieser Stelle verwiesen werden kann.
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2.2 Nach einlässlicher Auseinandersetzung mit den ihm zur Verfügung stehenden medizinischen Unterlagen ist das kantonale Gericht zum Schluss gelangt, dass gestützt auf die Berichte der Neurochirurgin Frau Dr. med. L.________ vom 3. Oktober 2009 und des Psychiaters Dr. med. H.________ vom 20. Oktober 2009 davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer eine leichte leidensangepasste Tätigkeit vollzeitlich und ohne Leistungseinschränkung zumutbar wäre. Als Würdigung der medizinischen Aktenlage stellt dies eine für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche Sachverhaltsfeststellung dar (E. 1.1 hievor). Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift trifft es nicht zu, dass Frau Dr. med. L.________ die Ergebnisse einer am 1. Oktober 2009 durchgeführten MRI-Untersuchung, insbesondere die Möglichkeit einer für die Schmerzsymptomatik ursächlichen Wurzelreizung und das Vorliegen einer Spondylarthrose nicht erkannt hätte und insofern eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorliegen würde. In ihrer Expertise vom 3. Oktober 2009 erwähnt sie nebst deutlich degenerativen Veränderungen im Lendenwirbelsäulenbereich die Möglichkeit einer Wurzeltangierung sogar ausdrücklich und fügt ihrer Stellungnahme auch den MRI-Bericht vom 1. Oktober 2009 bei, sodass davon ausgegangen werden kann, dass sie diese Befunde in ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung mit einbezog. Der Vorinstanz ist auch darin beizupflichten, dass Frau Dr. med. L.________ die notwendigen fachlichen Qualifikationen aufweist, um den Einfluss der somatischen Leiden auf das Leistungsvermögen kompetent einzuschätzen, sodass sich die zusätzliche Anordnung einer orthopädischen Abklärung erübrigte. Von einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung kann deswegen nicht gesprochen werden. Ebenso wenig ist die Beweistauglichkeit der psychiatrischen Beurteilung durch Dr. med. H.________ zu beanstanden, welcher klar und unmissverständlich von einer überwindbaren und daher die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigenden somatoformen Schmerzstörung spricht.
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2.3 An diesem Ergebnis ändert nichts, dass Dr. med. C.________ im Februar 2010 eine Dekompressionsoperation als indiziert betrachtete, während Frau Dr. med. L.________ seinerzeit noch lediglich Physiotherapie und die gelegentliche Abgabe von Schmerzmitteln als angezeigte medizinische Massnahmen vorgesehen hatte. Inwiefern die vorinstanzliche Ansicht, wonach diese unterschiedlichen Vorkehren die Frage nach der adäquaten Behandlung beschlagen würden und nicht etwa auf eine falsche Bewertung der verbliebenen Leistungsfähigkeit durch Frau Dr. med. L.________ schliessen liessen, offensichtlich unrichtig sein oder gar gegen Bundesrecht verstossen sollte, ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon äusserte sich Dr. med. C.________ erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. Januar 2010 im erwähnten Sinne und nahm auch die von ihm befürwortete Dekompressionsoperation erst später vor. Es handelt sich mithin um Geschehnisse, die nicht mehr in den zu beurteilenden Zeitraum bis zum Verfügungserlass fallen und von der Vorinstanz schon deshalb nicht zu prüfen waren (E. 1.2 hievor). Zur Beibringung neuer ärztlicher Berichte erst im bundesgerichtlichen Verfahren (Operationsaufklärung des Dr. med. C.________ vom 26. Juli 2010 und Arbeitsfähigkeitszeugnis des Dr. med. C.________ vom 2. August 2010, Attest des Dr. med. F.________ vom 9. August 2010) gab nicht erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass, weshalb diese unter das Novenverbot fallen und unbeachtlich bleiben müssen (E. 1.1 hievor, in fine).
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2.4 Soweit der Beschwerdeführer meint, eine seit dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. Januar 2010 eingetretene namhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft machen zu können, steht es ihm frei, sich erneut mit einem Leistungsbegehren an die Invalidenversicherung zu wenden.
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3.
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Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 31. Januar 2011
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Krähenbühl
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