BGer 1B_17/2011 |
BGer 1B_17/2011 vom 07.02.2011 |
Bundesgericht
|
Tribunal fédéral
|
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
1B_17/2011
|
Urteil vom 7. Februar 2011
|
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Pfäffli.
|
Verfahrensbeteiligter
|
X.________, Beschwerdeführer.
|
In Erwägung,
|
dass X.________ sich mit einer in polnischer Sprache abgefassten Eingabe vom 14. Januar 2011 an das Bundesgericht wandte und darin Bezug auf einen Entscheid "Nr. GH 100216/U/ch" nahm;
|
dass der erwähnte Entscheid der Eingabe nicht beilag;
|
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit zwei Verfügungen vom 18. Januar 2011 aufgefordert hat, seine Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 6 BGG in eine Amtssprache zu übersetzen und den fehlenden vorinstanzlichen Entscheid einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG);
|
dass sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht vernehmen liess und die gerügten Mängel nicht behob;
|
dass somit androhungsgemäss im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
|
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
|
erkennt der Präsident:
|
1.
|
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2.
|
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 7. Februar 2011
|
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
|
Fonjallaz Pfäffli
|