BGer 6B_757/2010
 
BGer 6B_757/2010 vom 07.02.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_757/2010
Urteil vom 7. Februar 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Mathys,
Gerichtsschreiberin Binz.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrik A. Häberlin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Harte Pornografie; gewerbsmässige Gehilfenschaft zur Verletzung der Urheberrechte; willkürliche Beweiswürdigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. Juli 2010.
Sachverhalt:
A.
Die Inhaber der Urheber- und Markenschutzrechte betreffend die Filme "Bad Boys 2" und "Gothika", sowie betreffend die PlayStation 2-Spiele "Kingdom Hearts", "Frequency", "Flipnic" und "Medal of Honor-Frontline", erstatteten am 16. Februar 2004 Strafanzeige gegen X.________ wegen gewerbsmässiger Verletzung von Urheber- und Markenrechten. Das Kantonale Untersuchungsrichteramt des Kantons Thurgau eröffnete am 23. Februar 2004 die Strafuntersuchung und ordnete am 10. März 2004 eine Hausdurchsuchung am Wohnort von X.________. Es beschlagnahmte mit Verfügung vom 11. März 2004 die polizeilich sichergestellten Computer, Server, CDs und ähnlichen Datenträger. Das Untersuchungsrichteramt erteilte am 30. März 2004 der Kriminalpolizei den Auftrag, abzuklären, ob sich auf den sichergestellten Server und Computer inkriminierte Daten befinden. Die Kriminalpolizei fand auf einem der beschlagnahmten Computer über 27'000 pornografische Bilddateien, welche teilweise sexuell motivierte Gewalttätigkeiten sowie vereinzelt menschliche Ausscheidungen zeigten. In der Folge erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau Anklage gegen X.________ wegen harter Pornografie und gewerbsmässiger Gehilfenschaft zur Verletzung von Urheberrechten.
B.
Das Bezirksgericht Frauenfeld sprach X._______ erstinstanzlich der harten Pornografie und gewerbsmässigen Gehilfenschaft zur Verletzung von Urheberrechten schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.--. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies mit Urteil vom 6. Juli 2010 die von X.________ dagegen erhobene Berufung ab.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau sei aufzuheben, und er sei von den Vorwürfen freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Der Anklageschrift hält im Wesentlichen Folgendes fest:
Der Beschwerdeführer war in der Zeit von August 2001 bis anfangs März 2004 verantwortlicher Webmaster, Inhaber und Betreiber der Website www.Y.________.com. Auf dem Internetportal wurden den Usern (Nutzern) sog. "Hash-Links" (Suchhilfe zum Link) zu den "Peer-to-Peer(P2P)-Netzen" von "eDonkey", "eMule", "OverNet" oder "mldonkey" (Filesharing-Software bzw. -Programme) und damit der (indirekte) Zugang (Download) zu den gewünschten urheberrechtlich geschützten Dateien angeboten. Bei diesen handelte es sich vor allem um (Kino-)filme und Computerspiele. Der Nutzer konnte sich durch Inline-Links anhand von Film- und Spielbeschreibungen sowie Kommentaren und Bildern über den gewünschten Film bzw. das gewünschte Computerspiel usw. informieren. Durch Anklicken des entsprechenden Files aktivierte der Nutzer das betreffende P2P- bzw. Filesharing-Programm, eine Zusatz-Software, welche im Internet frei erhältlich ist und problemlos heruntergeladen werden kann. Der Nutzer erhielt so Zugang zu allen anderen dort angemeldeten Nutzern.
P2P-Systeme beruhen darauf, dass über das Internet sehr viele Nutzer über ein Netzwerk zusammengeführt werden und sich als Clients gegenseitig digitale Inhalte zum Austausch anbieten. Die Filesharing-Software sucht in einem automatisierten Suchvorgang mittels der im Hash-Code enthaltenen Informationen das Netz resp. die offenen P2P-Netzwerkrechner nach der Datei ab. Dem Nutzer wird so die mühselige und zeitaufwändige Suche nach ("sauberen") Dateien erspart, welche die urheberrechtlich geschützten Werke in guter Qualität und voller Länge wiedergeben. Damit der Datentransfer möglichst rasch erfolgt, wird eine Datei in mehrere kleine Datenpakete aufgeteilt, d.h. ein Nutzer erhält die einzelnen Teile von mehreren anderen Nutzern. Dabei werden jene Teile der Datei, welche der Nutzer herunterlädt, gleichzeitig automatisch auf seiner Festplatte für andere zum Download bereit gehalten (Upload), so dass jeder Nutzer gleichzeitig Konsument und Anbieter ist.
Der Beschwerdeführer als Betreiber der Website www.Y.________.com traf eine Vorauswahl der Dateien nach Funktionalität, guter Qualität oder nach einem bestimmten Format. Er präsentierte die Informationen über die ausgewählten Dateien und Hash-Codes dergestalt, dass der Nutzer auf der Suche nach urheberrechtlich geschützten Filmen, Computerspielen usw. nur noch auf das gewünschte File klicken musste, was ohne weiteres Zutun zum Download und damit zu einer Kopie auf dem Rechner führte. Der Nutzer hielt dadurch gleichzeitig diese Dateien für andere Nutzer zum Download bereit (Upload). Somit schaffte der Beschwerdeführer mit seiner Website ein Bindeglied zwischen den "P2P-Usern" resp. zwischen "Anbietern" und "Downloadern" von urheberrechtlich geschützten Dateien und förderte das unrechtmässige Herstellen, Anbieten, Verbreiten und Wahrnehmbarmachen von geschützten Werkexemplaren (Art. 67 Abs. 1 lit. f und g URG). Dabei wusste der Beschwerdeführer, dass die auf seiner Website zur Verfügung gestellten Hash-Links über die P2P-Software, welche er auf seinem PC installiert hatte, zu urheberrechtlich geschützten Dateien führten. Dies erleichterte bzw. förderte er mit seiner Homepage wissentlich und willentlich (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau vom 19. April 2006, kantonale Akten pag. 322 ff.).
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Vorwurf der harten Pornografie. Er rügt die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten bei der Beschlagnahme der privaten Computer und der Verwertung der pornografischen Bilddateien als Beweismittel.
2.1 Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer sei der gewerbsmässigen Urheberrechtsverletzung durch den Betrieb einer Website mit Links, welche zum Download von teilweise urheberrechtlich geschützten Daten führen konnte, verdächtigt worden. Der Untersuchungsrichter habe nach Erhärtung des Verdachts begründete Veranlassung zur Abklärung gehabt, ob der Beschwerdeführer selber geschütztes oder verbotenes Material über das Internet anbiete. Er habe die Untersuchung von Amtes wegen auf weitere Delikte und auf die privaten Computer des Beschwerdeführers ausgedehnt. Nicht zu beanstanden sei, dass sämtliche vom Beschwerdeführer benutzten Geräte und somit auch dessen private Computer einer ersten (gezielten) Untersuchung unterzogen worden seien. Mit dem Ermittlungsauftrag, abzuklären, ob sich auf den sichergestellten Computern "inkriminierte Dateien (Pornografie, urheber- und markenrechtlich geschützte Programme, Filme, Audiodateien, Spiele etc.)" befänden, seien die Festplatten weder komplett noch zeitlich unbeschränkt durchleuchtet worden. Vielmehr habe die Untersuchung nur diejenigen Dateien einbezogen, welche mit den vorgeworfenen Tatbeständen in unmittelbarem Zusammenhang stünden. Deshalb erweise sich die Auswertung der Daten als verhältnismässig und die dadurch gefundenen Beweismittel als verwertbar. Da der Untersuchungsrichter bereits vor Erteilung des Ermittlungsauftrags die Untersuchung ausgedehnt und gezielt nach Dateien mit pornografischem Inhalt habe suchen lassen, handle es sich bei den sichergestellten Bildern denn auch gar nicht um Zufallsfunde. Selbst wenn es sich bei den pornografischen Bilddateien um Zufallsfunde handeln würde, wäre deren Verwertung als Beweismittel möglich, weil sich die ursprünglich angeordnete Durchsuchung als rechtmässig erweise (angefochtenes Urteil E. 2c S. 6 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die beschlagnahmten privaten Computer hätten mit der von ihm betriebenen Website nichts zu tun. Vor der Hausdurchsuchung habe es keinen Anhaltspunkt gegeben, dass sich pornografische Bilddateien auf der Festplatte des privaten Computers befinden könnten. Die Harddisks seien untersucht worden um herauszufinden, ob irgendwelche Tatbestände, welche im Urheber- und Markenschutzrecht nicht geregelt seien, gefunden werden könnten. Es stelle sich die Frage der Zulässigkeit der Verwendung der pornografischen Bilddateien als Beweismittel. Sämtliche Dateien auf allen beschlagnahmten Computer seien einer gründlichen und nicht etwa nur einer gezielten Untersuchung unterzogen worden. Dieses Vorgehen verletze die Grundrechte bezüglich des Internets. Da die Logfiles und Dokumente einer Drittperson zur Auswertung überlassen worden seien, stelle dies zugleich eine Verletzung des Amtsgeheimnisses sowie einen unzulässigen Eingriff in seine persönliche Freiheit dar. Alle diese widerrechtlichen Verfahrenshandlungen führten zur Nichtverwertbarkeit der Zufallsfunde.
2.3 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 13 Abs. 1 BV). Ein Eingriff in die Privatsphäre ist nur zulässig, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und der Kerngehalt des Grundrechts unangetastet bleibt (Art. 36 BV).
Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) am 1. Januar 2011 ergangen. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb nach bisherigem Recht zu beurteilen (Art. 453 Abs. 2 StPO).
Gemäss § 128 Abs. 1 des Gesetzes über die Strafrechtspflege des Kantons Thurgau vom 30. Juni 1970/5. November 1991 (Strafprozessordnung, StPO/TG; RB 312.1) kann die Durchsuchung einer Wohnung oder anderer Räume angeordnet werden, wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich dort Beweisgegenstände, Spuren der Straftat oder des Täters vorfinden. Die Durchsuchung von Schriftstücken kann verfügt werden, wenn sich darunter vermutlich solche befinden, welche zur Abklärung von strafbaren Handlungen dienen (§ 129 Abs. 1 StPO/TG). Elektronische Daten bzw. Datenträger sind den Schriftdokumenten gleichgestellt (vgl. BGE 130 II 193 E. 2.1 S. 195 mit Hinweis).
2.4 Die Auswertung der pornografischen Bilddateien stellt unbestrittenermassen einen Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdeführers dar (Art. 13 Abs. 1 BV; angefochtenes Urteil E. 2b S. 5). Die Vorinstanz bejaht jedoch die Voraussetzungen gemäss Art. 36 BV für einen zulässigen Grundrechtseingriff. In ihren Erwägungen zur Ausdehnung des Strafverfahrens verweist sie auf das kantonale Prozessrecht als gesetzliche Grundlage für die Beschlagnahme und Auswertung der Dateien (angefochtenes Urteil E. 2c bb S. 6). Die Vorinstanz nennt das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung (angefochtenes Urteil E. 2c cc S. 7). Weiter begründet sie, weshalb sie die Auswertung der Daten als verhältnismässig erachtet. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Ausführungen vorbringt, ist nicht geeignet, die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten darzutun. Soweit er die Anforderungen an die qualifizierte Rügepflicht nicht erfüllt, ist auf seine Vorbringen nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen). Dies betrifft insbesondere die Rüge, die Strafbehörden hätten nach belastendem Material gesucht ("fishing expedition"). Zur Begründung verweist der Beschwerdeführer auf die Ausführungen seines Plädoyers im Berufungsverfahren. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Im Übrigen stellt die Durchsuchung keine unzulässige Beweisausforschung (fishing expedition) dar, da sie im Rahmen einer Strafuntersuchung mit hinreichendem Tatverdacht (gewerbsmässige Gehilfenschaft zur Verletzung von Urheberrechten) erfolgte. Aus den gleichen Gründen kann auch offen bleiben, ob die Vorinstanz die pornografischen Bilddateien zutreffend nicht als Zufallsfund qualifiziert. Weil sich die Durchsuchung und Auswertung der Dateien als rechtmässig erweist, durften die Bilddateien als Beweismittel verwendet werden, selbst wenn es sich dabei um Zufallsfunde handelt (vgl. Urteil 1P.519/2006 vom 19. Dezember 2006 E. 3.3.3 mit Hinweisen, publ. in: Pra 2007 Nr. 113 S. 759). Weiter nennt der Beschwerdeführer die Verletzung der "Grundrechte bezüglich des Internets" sowie des Amtsgeheimnisses, ohne dies näher darzulegen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz diese genannten Rechte verletzt haben soll, indem sie die Beweismittel, welche der Begründung der Verurteilung wegen harter Pornografie dienen, als verwertbar erachtet. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet.
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts betreffend des Vorwurfs der Urheberrechtsverletzung in der Teilnahmeform der Gehilfenschaft. Es sei keine Haupttat in der Schweiz nachgewiesen.
3.1 Die Vorinstanz erachtet als erwiesen, dass Personen von der Schweiz aus unter Verwendung der sich auf der Internetseite www.Y.________.com befindlichen eD2K-Links urheberrechtlich geschützte Computerprogramme herunterluden und andere urheberrechtlich geschützte Werke an andere Nutzer heraufluden. Die Vorinstanz führt aus, auf der Internetseite hätten sich rund 280'000 Personen registriert, wovon 540 Personen mit einer E-Mail-Adresse, welche mit der Domain ".ch" ende. Die Anzahl von Personen, welche nicht in der Schweiz wohnen würden und dennoch eine solche E-Mail-Adresse hätten, sei wesentlich geringer als die in der Schweiz wohnhaften Personen mit einer E-Mail-Adresse, welche nicht mit der Domain ".ch" ende. Es sei deshalb anzunehmen, dass sich weit mehr als 500 Personen aus der Schweiz auf der Website registriert hätten. Damit ein Rechner über das Internet Daten versenden und empfangen könne, müsse er über eine IP-Adresse verfügen. Der beim Beschwerdeführer gefundene Webserver "Lothlorien" habe Webserver-Access-Logs enthalten, aus welchen ersichtlich sei, welche P2P-Nutzer welche Aktion ausgeführt hätten. Eine stichprobeartige Auswertung der Datei "access.log" habe ergeben, dass am 24. Februar 2004, von 14.10 bis 14.35 Uhr, von rund 60 verschiedenen schweizerischen IP-Adressen aus auf die Seite www.Y.________.com zugegriffen worden sei. Die Datei "access.log" zeige auf, dass die Nutzer der Website überwiegend nach eD2K-Links gesucht und diese angeklickt hätten. Es sei nicht davon auszugehen, dass bei diesen Zugriffen jeweils der Upload unterbunden worden sei ("No-Upload-Mod"). Eine Datei könne nicht heruntergeladen werden, wenn sämtliche Nutzer den Upload unterbinden würden. Zudem sei es unter den Nutzern äusserst verpönt, Daten lediglich herunter-, aber nicht hochzuladen. Weiter seien gemäss der Datei "sr2_file1.csv" die am meisten angeklickten eD2K-Links urheberrechtlich geschützte Werke. Es sei anzunehmen, dass die Nutzer, welche diese Links anklickten, auch die Programme auf ihren Rechnern installiert hätten, welche ihnen ermöglichten, die entsprechenden Daten von anderen Nutzern zu beziehen (angefochtenes Urteil E. 3 S. 10 ff.).
3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei kein einziger illegaler Down- bzw. Upload von einem Schweizer Nutzer bewiesen. Die Registrierung auf der Website www.Y.________.com sei sinn- und zwecklos. Es sei eine reine Vermutung der Vorinstanz, ein Grossteil der registrierten Nutzer mit der Domain ".ch" habe die Website nur für das Auffinden von Dateien verwendet. Die aufgezeichneten IP-Adressen seien lediglich die letzte Station in einer Kette, die in einem anderen Staat beginnen könne. Dies werde mit Proxy-, VPN- und TOR-Diensten erreicht, die oft von Personen aus dem Ausland benutzt würden. Deshalb seien die IP-Adressen nicht ausreichend für die Identifikation einer Person oder eines Ortes. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz beziehe sich auf die Logfile "access.log" vom 24. Februar 2004. Zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung seien die Logs abgeschaltet gewesen. Deshalb könne nicht nachgewiesen werden, dass die Logfile "access.log" von der Website www.Y.________.com selber sei. Ausserdem sei diese Logfile technisch ausser Stande zu notieren, ob ein Link angeklickt worden sei oder nicht. Das reine Anklicken eines Links löse keinen Download aus, sondern erst die Übergabe an das P2P-Programm. Deshalb lasse sich nicht feststellen, ob der Benutzer die Datei heruntergeladen habe. Viele Nutzer würden Links sammeln und sich anschliessend für einen passenden Link entscheiden, bevor sie den Download starten würden. Unerwünschte Links würden wieder aus dem Programm entfernt. Seine Website sei vergleichbar mit einer legalen Online-Shopping-Plattform.
3.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diese kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür bei der Beweiswürdigung liegt nach Art. 9 BV vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 135 I 313 E. 1.3 S. 316; 135 II 356 E. 4.2.1 S. 362; je mit Hinweisen).
3.4 In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass Internetbenutzer mit Hilfe der vom Beschwerdeführer betriebenen Website unter anderem Filme und Computerspiele heruntergeladen haben. Die Vorinstanz erachtet anhand von zahlreichen Indizien als erwiesen, dass es sich auch um Schweizer Nutzer sowie um urheberrechtlich geschützte Dateien handelt, welche nicht nur herunter-, sondern auch heraufgeladen wurden. Was der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür darzulegen. Beispielsweise wiederholt er mit seinem Einwand, die Nutzer der Website seien nicht identifizierbar, die Ausführungen, welche er bereits in der Berufung vorgebracht hat. Die Vorinstanz hält es als ausgeschlossen, dass es sich bei sämtlichen Nutzern von schweizerischen IP-Adressen um solche handelte, welche sich entweder gerade im Ausland befunden oder ein VPN- oder TOR-Netzwerk verwendet haben (angefochtenes Urteil E. 3d S. 11). Anstatt sich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, gibt der Beschwerdeführer seine eigene Sicht der Dinge wieder bzw. legt dar, wie die vorhandenen Beweise seiner Auffassung nach richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Dabei besteht seine Argumentation im Wesentlichen darin, die Indizien aus ihrem Gesamtzusammenhang herauszulösen und die belastenden Tatsachen einzeln zu "zerpflücken". Da ein Indiz jedoch immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, und enthält daher auch den Zweifel. Alle Indizien zusammen können aber vollen Beweis und volle Überzeugung bringen und jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (Urteil 6B_1053/2009 vom 29. März 2010 E. 2.4; 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002 E. 3.4, publ. in: Pra 2002 Nr. 180 S. 953). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne von den Indizien auf den vollen Beweis geschlossen. Es ist weder rechtsgenügend dargelegt noch ersichtlich, inwiefern ihre Würdigung willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sein soll.
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Tätigkeit sei nicht als Gehilfenschaft zu qualifizieren.
4.1 Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB ist, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert (BGE 132 IV 49 E. 1.1 S. 51 f.; 129 IV 124 E. 3.2 S. 126; je mit Hinweisen).
4.2 Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe mit der Seite www.Y.________.com gezielt und hauptsächlich den Zweck verfolgt, eD2K-Links zu urheberrechtlich geschützten Werken zu sammeln und den Nutzern zur Verfügung zu stellen. Der Nutzer der Website habe in sortierten Listen nach den gewünschten Dateien suchen können. Das Anklicken der gesetzten eD2K-Links habe direkt das Herunterladen und das damit verbundene Hochladen der Dateien ausgelöst. Für den Fall, dass der Nutzer noch über kein P2P-Programm verfügt habe, seien ihm auf der Website Links zu entsprechenden Programmen zur Verfügung gestellt worden. Unerheblich sei, dass es dem Nutzer überlassen gewesen sei, das P2P-Programm zu installieren, weil die Beihilfe nicht verlange, dass die Realisierung der Straftat vom Beitrag des Gehilfen abhänge (angefochtenes Urteil E. 4 S. 12 ff.).
4.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt insofern unrichtig festgestellt, als sie davon ausgehe, ein einfacher Klick auf den Hash-Link genüge, um den Download-Vorgang zu starten und abzuschliessen. Der Nutzer müsse vielmehr vorgängig ein entsprechendes P2P-Programm installiert haben. Zudem öffne die Vorinstanz den Kreis der Gehilfen ins Unermessliche. Die von ihm zur Verfügung gestellten Informationen seien teilnahmerechtlich als "harmlose" Alltagshandlungen zu verstehen. Schliesslich zeige die Vorinstanz nicht auf, inwiefern eine Garantenstellung aus Ingerenz bestehe.
4.4 Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in tatsächlicher Hinsicht ist mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Übrigen ist nach vorinstanzlicher Auffassung für die Qualifikation des Tatbeitrages des Beschwerdeführers unerheblich, dass die Nutzer der Website über das P2P-Programm verfügen oder dieses vor dem illegalen Down- bzw. Upload installieren mussten. Da die Vorinstanz das Bereithalten und Unterhalten der Website und deren Inhalts als aktive Hilfe qualifiziert und nur eventualiter eine Garantenstellung aus Ingerenz bejaht (angefochtenes Urteil E. 4b S. 16), sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zur fehlenden Garantenstellung mangels Entscheidrelevanz unbehelflich. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz zur Teilnahmeform der Gehilfenschaft ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
5.
Der Beschwerdeführer bestreitet, gewerbsmässig gehandelt zu haben (Art. 67 Abs. 2 URG). Er rügt, die Vorinstanz vernachlässige seine mit dem Betrieb der Website entstandenen Aufwendungen, um die Gewerbsmässigkeit konstruieren zu können.
5.1 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe einen beachtlichen Teil seiner Zeit für den Betrieb der Internetseite aufgewendet und damit schwankende, aber vergleichsweise regelmässige Einnahmen erzielt, welche die laufenden Kosten weitaus überstiegen hätten. Dies lasse die Tätigkeit zumindest als bedeutende Nebenberufstätigkeit erscheinen (angefochtenes Urteil E. 5d S. 17).
5.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffen in weiten Teilen die durch den Betrieb der Website entstandenen Aufwendungen und somit Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht. Die Vorinstanz hat die Einnahmen und Ausgaben des Beschwerdeführers detailliert aufgeführt. Darauf kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG; angefochtenes Urteil E. 5c S. 17). Der Beschwerdeführer zeigt wiederum nicht in rechtsgenügender Weise auf, inwiefern seine Einnahmen und Ausgaben offensichtlich unhaltbar und somit willkürlich festgestellt worden sein sollen (Art. 97 Abs. 1 BGG). Auf die diesbezüglichen Vorbringen ist nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG). In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz gestützt auf den festgestellten Sachverhalt zutreffend gefolgert, der Beschwerdeführer habe den Betrieb der Website nach der Art eines Berufs ausgeübt (vgl. BGE 129 IV 253 E. 2.1 S. 254 mit Hinweis).
6.
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, er sei einem Verbotsirrtum unterlegen.
6.1 Nach Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei der Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. In einem Rechts- oder Verbotsirrtum handelt daher, wer in Kenntnis aller Tatumstände und somit vorsätzlich handelt, sein Tun jedoch versehentlich, aber aus zureichenden Gründen, für erlaubt hält (BGE 129 IV 6 E. 4.1 S. 18 mit Hinweisen).
6.2 Die Vorinstanz führt aus, die A.________ SA habe am 25. Oktober 2002 gegen den Beschwerdeführer Strafanzeige eingereicht. Das Untersuchungsrichteramt habe damals aufgrund der Akten und der durchgeführten Ermittlungen erwogen, dass keine Anhaltspunkte für eine Gewerbsmässigkeit vorliegen würden. Da es sich deshalb um ein Antragsdelikt gehandelt und die A.________ SA den Strafantrag zurückgezogen habe, sei die Klage als erledigt abgeschrieben worden. Der Beschwerdeführer könne aus der Einstellung dieses Verfahrens nicht schliessen, sein Verhalten sei rechtmässig. Die Tatsache, dass damals eine Hausdurchsuchung erfolgt sei, habe dem Beschwerdeführer klar gemacht, dass die Untersuchungsbehörde davon ausgegangen sei, seine Tätigkeit könnte strafbar sein. Das Untersuchungsrichteramt habe die Frage der Gewerbsmässigkeit offensichtlich entschieden, ohne abzuklären, wie hoch die Einkünfte des Beschwerdeführers tatsächlich gewesen seien (angefochtenes Urteil E. 6 S. 18 f.).
6.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, das Untersuchungsrichteramt habe im Jahre 2002 kein strafbares Verhalten feststellen können. Bei diesem Verfahrensausgang sei der vorinstanzliche Schluss, er hätte wissen müssen, dass er sich mit dem Betrieb seiner Website illegal verhalte, nicht nachvollziehbar. Es werde ihm zur Last gelegt, dass die Untersuchungsbehörden im Jahre 2002 ihrem gesetzlichen Auftrag zur gründlichen Sachverhaltsabklärung nicht nachgekommen seien.
6.4 Wie die Vorinstanz ausführt, hätte dem Beschwerdeführer aus der früheren Strafuntersuchung klar werden müssen, dass der Betrieb seiner Website strafbar sein könnte. Der Beschwerdeführer bringt selber vor, er habe sein Verhalten seit dem Jahre 2002 nicht geändert. Aus der Tatsache, dass das damalige Strafverfahren aus prozessualen Gründen (Rückzug des Strafantrags) abgeschrieben wurde, kann der Beschwerdeführer keine zureichenden Gründe für die Annahme eines straflosen Verhaltens begründen. Die Vorinstanz hat zu Recht einen Verbotsirrtum als Rechtfertigungsgrund für sein rechtswidriges Verhalten verneint. Der Schuldspruch wegen gewerbsmässiger Gehilfenschaft zur Verletzung von Urheberrechten verstösst nicht gegen Bundesrecht.
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Februar 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Favre Binz