BGer 1B_43/2011 |
BGer 1B_43/2011 vom 08.02.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_43/2011
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Urteil vom 8. Februar 2011
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Statthalteramt Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Verzicht auf Verfahrenseröffnung,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 29. November 2010 des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft.
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In Erwägung,
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dass das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 29. November 2010 auf eine von X.________ betreffend Verzicht auf eine Verfahrenseröffnung erhobene Beschwerde wegen fehlender Prozessfähigkeit nicht eingetreten ist;
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dass X.________ hiergegen eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Bern eingereicht hat;
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dass dieses die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Bundesgericht in Lausanne hat zukommen lassen;
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dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen, bei der es sich der Sache nach um eine Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG handelt;
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dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Beschluss und verschiedene Behörden ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. der Beschluss im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
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dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);
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wird erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Statthalteramt Arlesheim und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Februar 2011
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Fonjallaz Bopp
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