BGer 2D_8/2011 |
BGer 2D_8/2011 vom 20.02.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2D_8/2011
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Urteil vom 20. Februar 2011
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kantonales Steuergericht Solothurn.
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Gegenstand
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Erlass der Gerichtsgebühr,
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Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 17. Januar 2011.
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Erwägungen:
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Das Steuergericht des Kantons Solothurn auferlegte X.________ mit Urteil vom 14. Dezember 2009 in einer Steuerstreitigkeit Verfahrenskosten von Fr. 100.--. Mit Urteil vom 17. Januar 2011 wies es das Gesuch um Erlass dieser Gerichtskosten ab. Mit Eingabe vom 16. Februar 2011 beschwert sich X.________ beim Bundesgericht über dieses Urteil und bittet, ihr den Betrag von Fr. 100.-- zu erlassen.
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Das Urteil vom 17. Januar 2011 hat den Erlass einer Gerichtsgebühr und damit einer Abgabe zum Gegenstand, weshalb es nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden kann (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]). Als bundesrechtliches Rechtsmittel steht - höchstens - die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) zur Verfügung. Mit diesem ausserordentlichen Rechtsmittel kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG); solche Rügen müssen spezifisch geltend gemacht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin nennt kein verfassungsmässiges Recht, welches durch das Urteil vom 17. Januar 2011 verletzt worden sei. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Da das Solothurner Recht keinen festen Rechtsanspruch auf Erlass von Gebühren einräumt, fehlte der Beschwerdeführerin zudem die Legitimation zur Verfassungsbeschwerde (Art. 115 lit. b BGG), soweit damit der negative Erlassentscheid in materieller Hinsicht bemängelt wird (s. Urteil 2C_684/2008 vom 23. September 2008 E. 2.2 mit Hinweisen); insoweit erweist sich das erhobene Rechtsmittel auch als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
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Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonalen Steuergericht Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Februar 2011
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Zünd Feller
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