BGer 4A_93/2011
 
BGer 4A_93/2011 vom 22.02.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
4A_93/2011
Urteil vom 22. Februar 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unentgeltliche Prozessführung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 7. Januar 2011.
In Erwägung,
dass das Arbeitsgericht Zürich dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 8. Dezember 2010 eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung des Beschlusses ansetzte, um für die ihn allenfalls treffenden Prozesskosten und eine Prozessentschädigung an die Gegenpartei eine Prozesskaution in der Höhe von Fr. 18'350.-- zu leisten, ansonst auf die Klage nicht eingetreten werde;
dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, das mit Beschluss vom 7. Januar 2011 das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung der Vorinstanz zur Behandlung überwies und das Rekursverfahren als dadurch erledigt abschrieb;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 1. Februar 2011 datierte Eingabe einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass er den Beschluss des Obergerichts vom 7. Januar 2011 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten will;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2011 diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Februar 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin