BGer 5A_138/2011 |
BGer 5A_138/2011 vom 24.02.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_138/2011
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Urteil vom 24. Februar 2011
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Stadtrat von A.________ als Vormundschaftsbehörde,
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Gegenstand
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Einleitung eines Entmündigungsverfahrens, medizinische Begutachtung.
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Januar 2011 des Obergerichts des Kantons Luzern (3. Abteilung als Beschwerdeinstanz nach EGZGB).
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Januar 2011 des Obergerichts des Kantons Luzern, das auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid des luzernischen Justiz- und Sicherheitsdepartements (betreffend die durch den Luzerner Stadtrat als Vormundschaftsbehörde angeordnete Einleitung eines Entmündigungsverfahrens samt medizinischer Begutachtung gegenüber dem bisher unter Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und 2 ZGB stehenden Beschwerdeführer) nicht eingetreten ist,
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in Erwägung,
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dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer kritisiere zwar in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vormundschaftliche Massnahmen, setze sich jedoch in keiner Weise mit der hier allein zu beurteilenden Frage der Einleitung eines Entmündigungsverfahrens und der Anordnung einer medizinischen Begutachtung auseinander, mangels Begründung sei daher auf die Beschwerde nicht einzutreten, seine Einwendungen gegen eine Entmündigung könne der Beschwerdeführer in einem allfälligen späteren Verfahren betreffend Vormundschaftserrichtung vorbringen, im Übrigen wäre die Beschwerde ohnehin abzuweisen, weil ein hinreichender Anlass zur Einleitung eines Entmündigungsverfahrens mit medizinischer Begutachtung gegenüber dem bereits mehrfach wegen ... mit Selbst- und Fremdgefährdung hospitalisierten Beschwerdeführer bestehe,
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dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 12. Januar 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten erhoben werden,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Stadtrat von A.________ als Vormundschaftsbehörde und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Februar 2011
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Hohl Füllemann
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