BGer 5A_858/2010
 
BGer 5A_858/2010 vom 04.03.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_858/2010
Urteil vom 4. März 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber von Roten.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Y.________,
2. Z.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Glaus,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Grunddienstbarkeit,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Personen-, Erb- und Sachenrecht, vom 3. November 2010.
Sachverhalt:
A.
Im Rahmen der Überbauung "N.________" in M.________ errichtete die B.________ Bau AG zwei Eigentümergrunddienstbarkeiten mit dem Stichwort "Ausschliessliches Benützungsrecht für eine Garage" zu Lasten der Parzelle Nr. 1005 und zu Gunsten der Parzellen Nrn. 1007 und 1008. Auf dem Situationsplan, der je Bestandteil der Dienstbarkeitsverträge bildete, sind fünf nebeneinander gelegene Garagen mit den Nrn. 72-76, die Nrn. 72-75 auf der Parzelle Nr. 1005 und die Nr. 76 auf der Nachbarparzelle Nr. 1006, eingezeichnet und die gemäss Vertrag vom Benützungsrecht erfassten Garagen Nrn. 75 und 74 grün markiert.
Eigentümer der Parzelle Nr. 1007 mit dem Benützungsrecht an der Garage Nr. 75 ist G.________. Die Parzelle Nr. 1008 mit dem Benützungsrecht an der Garage Nr. 74 gehört X.________. Die belastete Parzelle Nr. 1005 steht im hälftigen Miteigentum der Ehegatten Y.________ und Z.________, denen als Grundeigentümer die Garagen Nrn. 73 und 72 verbleiben.
Erstellt wurden statt fünf nur vier Garagen. Zwischen X.________ (Beschwerdeführer) und den Ehegatten Y.________ und Z.________ (Beschwerdegegner) ist streitig, auf welche Garage sich das Benützungsrecht des Beschwerdeführers bezieht. Die vertraglich zugewiesene Nr. 74 ist gemäss Situationsplan die dritte, mittlere Garage (Nrn. 76 -75 - 74 - 73 - 72). Da es in Wirklichkeit nur vier Garagen gibt, ist die Garage Nr. 74 je nach Betrachtungsweise entweder die dritte Garage von links bzw. die zweite Garage von rechts "Nrn. 76 - 75 - 74 - 73", falls die Garage Nr. 72 nicht gebaut wurde (so der Beschwerdeführer), oder die zweite Garage von links bzw. die dritte Garage von rechts "Nrn. 75 - 74 - 73 - 72", falls die Garage Nr. 76 nicht gebaut wurde (so die Beschwerdegegner).
B.
Mit Gesuch vom 29. Juni 2010 betreffend raschen Rechtsschutz beantragte der Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern zu befehlen, die Garage Nr. 74 nebst Vorplatz mit sofortiger Wirkung zu räumen bzw. freizugeben, den Beschwerdegegnern die weitere Benützung der Garage Nr. 74 sowie des Vorplatzes unter Androhung von Ordnungsstrafe zu untersagen und dem Gesuch superprovisorisch zu entsprechen. Die Beschwerdegegner schlossen auf Abweisung. Das Kreisgericht K.________ wies das Begehren um superprovisorischen Erlass eines Befehls ab (Verfügung vom 2. Juli 2010) und trat auf das Gesuch mangels liquider Verhältnisse nicht ein (Entscheid vom 6. August 2010). Der Beschwerdeführer erhob dagegen Rekurs, den das Kantonsgericht St. Gallen abwies. Es bestätigte, dass nicht von liquiden (tatsächlichen) Verhältnissen ausgegangen werden könne, weshalb das Kreisgericht auf das Gesuch um raschen Rechtsschutz zu Recht nicht eingetreten sei (Entscheid vom 3. November 2010).
C.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2010 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den kantonsgerichtlichen Entscheid aufzuheben und gemäss seinen Rekursbegehren den kreisgerichtlichen Entscheid aufzuheben und dem Gesuch um raschen Rechtsschutz zu entsprechen. Seinen Antrag um aufschiebende Wirkung hat die Präsidentin der II. zivilrechtlichen Abteilung abgewiesen (Verfügung vom 9. Dezember 2010). Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
Gemäss Art. 197 lit. a ZPO/SG gewährt das Gericht raschen Rechtsschutz für die schnelle Handhabung klaren Rechts und über den Besitzesschutz, wenn der Sachverhalt nicht streitig oder sofort feststellbar ist. Der Beschwerdeführer hat sich gegen "verbotene Eigenmacht" (S. 5 Ziff. 8 des Gesuchs, act. 1 der kreisgerichtlichen Akten) gewehrt und damit Besitzesschutz geltend gemacht (Art. 927 ff. ZGB). Vor Bundesgericht kann er deshalb nur die Verletzung verfassungsmässiger Recht rügen (Art. 98 BGG; vgl. BGE 133 III 638 E. 2), so dass letztlich dahingestellt bleiben kann, ob der mit "ca. Fr. 30'000.--" angegebene Streitwert (S. 8 des angefochtenen Entscheids) den Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) erreicht oder nur die gegenüber der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig ist (Art. 113 ff. BGG). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (S. 3 Ziff. 4) geht es in der Sache nicht um das Eigentum und den für eine Garage zu bezahlenden Preis, sondern um die Frage, auf welche der vier erstellten Garagen sich sein Benützungsrecht bezieht. Auf die Beschwerde kann eingetreten werden. Formelle Einzelfragen sind im Sachzusammenhang zu erörtern.
2.
Das Ergebnis seines Entscheids hat das Kantonsgericht dahingehend zusammengefasst, das Kreisgericht habe liquide (tatsächliche) Verhältnisse verneinen dürfen und sei auf das Gesuch um raschen Rechtsschutz zu Recht nicht eingetreten (E. II/3d S. 6 des angefochtenen Entscheids).
2.1 Das Kantonsgericht hat festgehalten, nicht streitig sei, dass zu Gunsten der Parzelle Nr. 1008 des Beschwerdeführers eine Grunddienstbarkeit betreffend die Garage Nr. 74 zu Lasten der Parzelle Nr. 1005 der Beschwerdegegner bestehe (E. II/2 S. 3). Der Streit zwischen den Parteien beziehe sich auf die Frage, bei welcher der vier Garagen es sich um die Nr. 74 handle (E. II/3a S. 3 des angefochtenen Entscheids).
2.2 Das Kantonsgericht hat geprüft, welches der rechtserhebliche Sachverhalt ist, der im Sinne von Art. 197 lit. a ZPO/SG "nicht streitig oder sofort feststellbar sein" muss, damit rascher Rechtsschutz im summarischen Verfahren gewährt werden kann. Es hat dafürgehalten, der Grundbucheintrag ("Ausschliessliches Benützungsrecht für eine Garage zL Nr. 1005") beantworte die Streitfrage, bei welcher der vier Garagen es sich um die Nr. 74 handle, nicht schlüssig. Ebenso wenig sei der Dienstbarkeitsvertrag aussagekräftig, zumal der Situationsplan, in dem die Garage Nr. 74 eingezeichnet sei, nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspreche. Entscheidwesentlich ist deshalb nach Ansicht des Kantonsgerichts die Art, wie die Dienstbarkeit während längerer Zeit unangefochten und in guten Treuen ausgeübt worden ist (E. II/3b S. 3 f. und E. II/3c Abs. 2 S. 4 des angefochtenen Entscheids).
2.3 Mit Bezug auf diesen rechtserheblichen Sachverhalt hat das Kantonsgericht liquide tatsächliche Verhältnisse verneint. Zu den bisherigen Nutzungsverhältnissen hat es festgestellt, dass die Garage ganz links vom Eigentümer der Parzelle Nr. 1007, G.________, genutzt werde, dass der Beschwerdeführer von der zweiten Garage von links Gebrauch gemacht habe und dass die Beschwerdegegner die beiden Garagen rechts benutzt hätten, die zudem untereinander verbunden seien und unter dem Haus der Beschwerdegegner - die eine ganz und die andere teilweise - lägen. Das Kantonsgericht hat aus den tatsächlichen und unbestrittenen Nutzungsverhältnissen und den örtlichen Gegebenheiten geschlossen, dass Anhaltspunkte dafür bestünden, die zweite Garage von links sei die Nr. 74 und stehe dem Beschwerdeführer zu, wie das die Beschwerdegegner behaupteten (E. II/3c Abs. 1 S. 4). Es hat eingeräumt, dass allerdings nicht restlos klar sei, ob die Garage ganz links, die vom Eigentümer der Liegenschaft Nr. 1007, G.________, benutzt werde, die Nr. 75 oder die Nr. 76 sei. Es hat die Frage letztlich offen gelassen. Nach den kantonsgerichtlichen Feststellungen liegt die Garage ganz links teilweise auf dem Grundstück Nr. 1005 und zum Teil auf der Nachbarparzelle Nr. 1006, was dem Situationsplan widerspricht, wonach die Garage Nr. 75 auf der Parzelle Nr. 1005 und die Garage Nr. 76 auf der Parzelle Nr. 1006 eingezeichnet ist, aber auch mit dem Grundbuchblatt der Parzelle Nr. 1006 nicht übereinstimmt, auf dem kein Benützungsrecht zu Gunsten der Parzelle Nr. 1007 eingetragen ist. Das Kantonsgericht hat aus diesen Ungereimtheiten weder für noch gegen den Standpunkt des Beschwerdeführers etwas ableiten wollen (E. II/3c Abs. 3 S. 5 des angefochtenen Entscheids).
3.
Beschwerdegegenstand ist vorliegend, ob das Kantonsgericht liquide tatsächliche Verhältnisse im Sinne von Art. 197 lit. a ZPO/SG ohne Verletzung verfassungsmässiger Rechte verneinen durfte.
3.1 Das Verfahren zur Gewährung raschen Rechtsschutzes gemäss Art. 197 lit. a ZPO/SG ist zulässig, "wenn der Sachverhalt nicht streitig oder sofort feststellbar ist." Daraus ergibt sich, dass in diesem Verfahren ein der materiellen Rechtskraft fähiger Entscheid nur dann ergehen darf, wenn liquide tatsächliche Verhältnisse vorliegen. Solche Verhältnisse sind gegeben, wenn entweder von der Gegenseite keine oder keine erheblichen Einreden oder Einwendungen geltend gemacht werden, die umfangreiche Abklärungen erfordern, oder der Sachverhalt durch einfache Beweisabnahmen einwandfrei geklärt werden kann. Erweist es sich aufgrund der Darstellung der Gegenpartei als notwendig, ausgedehntere Beweisabnahmen vorzunehmen, was zu einer wesentlichen Verzögerung des Verfahrens führen würde, so sprengt dies den Rahmen des Verfahrens nach Art. 197 lit. a ZPO/SG (Urteil 4P.6/2005 vom 30. März 2005 E. 3.4, in: Schweizerische Zeitschrift für Zivilprozessrecht, SZZP 2005 S. 276). Fehlt es an der Voraussetzung liquider tatsächlicher Verhältnisse, ergeht im summarischen Verfahren betreffend raschen Rechtsschutz ein Nichteintretensentscheid und bleibt gemäss Art. 197 lit. a ZPO/SG der Prozess vor dem ordentlichen Gericht vorbehalten (vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, 1999, N. 3d und N. 4b zu Art. 197 ZPO/SG).
3.2 Eine Verletzung seines Beweisführungsanspruchs gemäss Art. 8 ZGB und Art. 29 Abs. 2 BV erblickt der Beschwerdeführer darin, dass das Kantonsgericht seine Beweisanträge abgewiesen habe (S. 6 ff. Ziff. 4 und 5 der Beschwerdeschrift). Eine beschränkte Beweisabnahme im summarischen Verfahren verletzt indessen den bundesrechtlichen Beweisführungsanspruch nicht, wenn - wie hier - eine Beurteilung durch ordentliche Gerichte im ordentlichen Verfahren mit umfassendem Beweisverfahren und vollständiger Rechtsprüfung vorbehalten bleibt (vgl. BGE 120 II 352 E. 2a S. 354 f.). Inwiefern die Abweisung seiner Beweisanträge (E. II/3c Abs. 5 S. 5 des angefochtenen Entscheids), die Beweismittelbeschränkung im summarischen Verfahren betreffend raschen Rechtsschutz (vgl. E. 3.1 soeben) verletzt, legt der Beschwerdeführer nicht dar (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88; 135 III 232 E. 1.2 S. 234).
3.3 Mit der Voraussetzung "liquide tatsächliche Verhältnisse" im summarischen Verfahren betreffend raschen Rechtsschutz setzt sich der Beschwerdeführer nicht formell genügend auseinander (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Kantonsgericht hat dafürgehalten, die bisherigen Nutzungsverhältnisse und die örtlichen Gegebenheiten sprächen gegen den Standpunkt des Beschwerdeführers. Es hat dessen Gesuch um raschen Rechtsschutz gleichwohl nicht einfach abgewiesen, weil mit Bezug auf die örtliche Lage der vom Eigentümer der Parzelle Nr. 1007 benutzten Garage, die unmittelbar neben der Garage des Beschwerdeführers liegt, nicht restlos klar sei und deshalb geklärt werden müsse, ob es sich um die Garage Nr. 75 oder die Garage Nr. 76 handle. Gegen diese Beurteilung kommt der Beschwerdeführer nicht auf mit der Behauptung, dass der Aspekt Liquidität nicht dadurch tangiert werde, "dass eine Prozesspartei einen Haufen Unsinn und Lügen erzählt, damit das Dossier anwächst" (S. 10 Ziff. 8 der Beschwerdeschrift). Darauf kann nicht eingetreten werden.
4.
In rechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Bestimmungen des Bundesgesetzesrechts und der Bundesverfassung als verletzt. Im Einzelnen ergibt sich Folgendes:
4.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht vor, die Ausweitung des Prozessstoffes offensichtlich zwecks Darlegung einer Illiquidität des eingeschlagenen Verfahrens sei ein willkürbehafteter Akt (S. 9 Ziff. 6 der Beschwerdeschrift). Die sinngemäss gerügte Vorgehensweise des Kantonsgerichts kann indessen nicht beanstandet werden. Denn das materielle Recht bestimmt, welche Tatsachen feststehen müssen, um die geltend gemachte Rechtsfolge zu begründen (BGE 123 III 35 E. 2b S. 40). Sachverhaltsermittlung steht insoweit stets vor dem Hintergrund des massgebenden Rechts (vgl. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 156 f.). In rechtlicher Hinsicht wendet der Beschwerdeführer ein, das Kantonsgericht stütze sich zu Unrecht auf Art. 738 ZGB und hätte vielmehr die Bestimmungen über die Wirkungen der Eintragung im Grundbuch berücksichtigen müssen, namentlich Art. 971 ZGB, wonach das dingliche Recht, für dessen Begründung die Eintragung im Grundbuch vorgesehen ist, als dingliches nur besteht, wenn es aus dem Grundbuche ersichtlich ist (Abs. 1), und wonach im Rahmen des Eintrages der Inhalt eines Rechtes durch die Belege oder auf andere Weise nachgewiesen werden kann (Abs. 2). Wo sich die Dienstbarkeit befinde, rügt der Beschwerdeführer, beantworte das Grundbuch, das betreffend Lokalisierung der Garage Nr. 74 eindeutig sei (S. 4 ff. Ziff. 1-7 der Beschwerdeschrift).
4.2 Der Beschwerdeführer verkennt, dass Art. 738 ZGB im Bereich der Dienstbarkeiten als lex specialis der Regelung in Art. 971 ZGB vorgeht und bestimmt, dass der Eintrag für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend ist, soweit sich daraus die Rechte und Pflichten deutlich ergeben (Abs. 1), und dass im Rahmen des Eintrages sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben kann, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Abs. 2; zuletzt: Urteile 5A_846/2009 vom 12. März 2010 E. 3.1 und 5A_229/2010 vom 7. Juli 2010 E. 4.2; vgl. STEINAUER, Les droits réels, II, 3. Aufl. 2002, N. 2288 S. 393). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist das Kantonsgericht willkürfrei vorgegangen, indem es sich auf Art. 738 ZGB gestützt hat. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, das Kantonsgericht habe übersehen, "dass wir uns im Bereich des Grundbuchrechtes befinden, welches interpretationsfeindlich ist" (S. 10 Ziff. 8 der Beschwerdeschrift), erweist sich als unbegründet. Der Eintrag im Grundbuch und der Erwerbsgrund sind auch für die Beurteilung massgebend, inwiefern sich die Ausübung der Dienstbarkeit auf einen räumlich begrenzten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt (vgl. LIVER, Zürcher Kommentar, 1980, N. 24 Abs. 2 zu Art. 730 und N. 22 zu Art. 732 ZGB; REY, Berner Kommentar, 1981, N. 60 ff. zu Art. 731 ZGB). Dass sich das Kantonsgericht mit dem Inhalt der Dienstbarkeit gemäss Art. 738 ZGB befasst hat, dient somit der Beantwortung der Streitfrage, bei welcher der vier Garagen es sich um die Nr. 74 handelt und wo infolgedessen das Benützungsrecht daran ausgeübt werden darf. Inwiefern das Vorgehen des Kantonsgerichts Treu und Glauben (Art. 9 BV), die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) oder den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung im Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt (vgl. S. 5/6 Ziff. 3 der Beschwerdeschrift), ist weder dargetan noch nachvollziehbar (Art. 106 Abs. 2 BGG).
4.3 Unangefochten steht fest, dass zu Gunsten der Parzelle Nr. 1008 und zu Lasten der Parzelle Nr. 1005 eine Grunddienstbarkeit gemäss ihrem Eintrag im Grundbuch als "Ausschliessliches Benützungsrecht für eine Garage" zu Recht besteht. Um welche Garage es sich handelt, kann dem blossen Eintrag im Grundbuch nicht entnommen werden, so dass dazu der Erwerbsgrund befragt werden muss. Der Dienstbarkeitsvertrag als Erwerbsgrund umschreibt die Berechtigung als "ausschliessliches Benützungsrecht für die Autogarage Nr. 74" und verweist auf den beigelegten Situationsplan, in dem der Umfang des Benützungsrechts grün eingezeichnet ist. Der Situationsplan ist kein unter amtlicher Mitwirkung vermessener Grundbuchplan im Sinne von Art. 950 ZGB, sondern ein von den Vertretern der damaligen Bauunternehmung und Eigentümerin beider Parzellen unterzeichneter Überbauungsplan. Die Garage Nr. 74 wird darin nicht durch Koordinaten oder andere Vermessungswerke angegeben. Ihre örtliche Lage ergibt sich daraus, dass sie als mittlere von fünf Garagen eingezeichnet ist, deren Lage sich anhand der beiden Gebäude auf den Parzellen Nrn. 1006 und 1005 bestimmt. Der Plan ohne amtlich vermessene Grenzen und mit lediglich beschreibenden Angaben wie Gebäuden gehört damit zwar zu den Grundbuchbelegen, nimmt aber nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teil und unterliegt - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch nicht der Anfechtung durch Grundbuchberichtigungsklage (vgl. Deschenaux, Das Grundbuch, SPR V/3,I, 1988, § 5/II/2d S. 64 f., und SPR V/3,II, 1989, § 40/B/I/1 S. 828; JÜRG SCHMID, Basler Kommentar, 2007, N. 21a zu Art. 948, N. 8 zu Art. 973 und N. 11 zu Art. 975 ZGB, mit Hinweisen; z.B. für den Aufteilungsplan im Stockwerkeigentum: BGE 118 II 291 E. 3a S. 293 f.; 132 III 9 E. 3.3 S. 13; vgl. zum gegenteiligen Fall, wo mit Grundbuchberichtigungsklage die von Beginn an unrichtige Eintragung des Fahrwegrechts auf Grund des Situationsplans berichtigt wird: zit. Urteil 5A_846/2009 E. 3.2-4; vgl. zum gegenteiligen Fall eines massstabgetreu im Grundbuchplan eingezeichneten Fahrsträsschens: Urteil C.197/1983 vom 29. September 1983 E. 3b, in: ZBGR 66/1985 S. 174 f.; weiterführend: Michel Mooser, La description de l'assiette d'une servitude, ZBGR 72/1991 S. 257 ff.).
4.4 In tatsächlicher Hinsicht durfte das Kantonsgericht willkürfrei davon ausgehen, dass der Situationsplan die tatsächlichen Gegebenheiten nicht richtig darstellt. Statt der fünf eingezeichneten Garagen finden sich vor Ort nur vier Garagen. Die Garage am linken äusseren Rand sollte sich gemäss Plan vollständig auf der Parzelle Nr. 1006 befinden, wurde aber auf der Grenze zwischen den Parzellen Nrn. 1006 und 1005 gebaut. Widersprüchlich mutet schliesslich an, dass in den Dienstbarkeitsverträgen für die Garagen Nrn. 74 und 75 je erwähnt wird, die Garage sei erstellt, gleichzeitig aber ein Situationsplan zum integrierenden Bestandteil erklärt wird, der die tatsächliche Lage der erstellten Garagen nicht richtig wiedergibt (vgl. Beilage Nr. 3 zu act. 1 und act. 22.4 der kreisgerichtlichen Akten). Die Ungereimtheiten bedürfen offenkundig der Klärung in einem umfassenden Beweisverfahren. Soweit der Beschwerdeführer dagegen eine Verletzung von Art. 8, 9 und 29 BV einwendet (S. 9 Ziff. 6), kann ihm nicht gefolgt werden. Weil die örtliche Lage der Garage Nr. 74 im Situationsplan durch ihre Nachbarschaft insbesondere zur Garage Nr. 75 bestimmt wird, die gemäss Situationsplan unmittelbar an der Parzellengrenze gelegen ist, hat sich das Kantonsgericht zur genauen Lage der Garage Nr. 75 ohne Verletzung von Verfassungsvorschriften äussern dürfen. Die Feststellung, dass die Garage Nr. 75 teils auf der Parzelle Nr. 1006 und teils auf der Parzelle Nr. 1005 liegt, vermag der Beschwerdeführer nicht mit der einfachen Behauptung des Gegenteils als willkürlich zu rügen. Aus dem gleichen Grund erweist sich seine Darstellung als unbehelflich, G.________ und er selber seien beim Kauf ihrer Liegenschaften getäuscht worden und benützten deshalb die falschen Garagen, nämlich die Nr. 76 statt die Nr. 75 bzw. die Nr. 75 statt die Nr. 74 (S. 6 ff. Ziff. 4 der Beschwerdeschrift). Die Stichhaltigkeit dieses Vorbringens setzte voraus, dass die Garage am linken äusseren Rand eindeutig und vollständig auf der Parzelle Nr. 1006 gelegen wäre, wie das der Situationsplan beschreibt. Davon aber kann auf Grund des kreisgerichtlichen Augenscheins (Aktennotiz, act. 12), auf den das Kantonsgericht verwiesen hat (E. II/3c Abs. 3 S. 5), gerade nicht ausgegangen werden. Auch diese Frage wird, soweit erforderlich, im ordentlichen Verfahren zu klären sein.
4.5 Aus den dargelegten Gründen kann die kantonsgerichtliche Beurteilung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht, namentlich nicht als willkürlich beanstandet werden (Art. 9 BV; vgl. zum Begriff: BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Zusammenfassung (S. 11 f. Ziff. 9) weitere Verfassungsbestimmungen auch der Kantonsverfassung als verletzt rügt, kann darauf nicht eingetreten werden, zumal in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt wird, inwiefern den zusätzlich angerufenen neben den geprüften Verfassungsbestimmungen, deren Verletzung verneint werden muss, selbstständige Bedeutung zukommen soll (Art. 106 Abs. 2 BGG).
5.
Die Beschwerde muss insgesamt abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig, nicht hingegen entschädigungspflichtig, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Personen-, Erb- und Sachenrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. März 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl von Roten