BGer 5D_29/2011 |
BGer 5D_29/2011 vom 07.03.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5D_29/2011
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Urteil vom 7. März 2011
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Z.________ AG,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Verfahren nach Art. 85a SchKG.
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Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 11. Januar 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).
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Nach Einsicht
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in die Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 11. Januar 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung und Prozessführung abgewiesen und eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen einen erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid (androhungsgemässes Nichteintreten auf eine Klage des Beschwerdeführers auf Feststellung des Nichtbestandes einer Betreibungsforderung der Beschwerdegegnerin im Betrag von Fr. 39.80 mangels Zahlung des Kostenvorschusses nach erfolglos beim Obergericht angefochtener Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
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in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung),
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in Erwägung,
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dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
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dass sich die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein als unzulässig erweist, soweit der Beschwerdeführer andere Entscheide (u.a. auch frühere bundesgerichtliche Urteile) als den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 11. Januar 2011 anficht (Art. 61, 100 Abs. 1 und 113 BGG),
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dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass das Obergericht im Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 11. Januar 2011 erwog, die unentgeltliche Rechtsvertretung könne dem Beschwerdeführer nicht gewährt werden, weil selbst eine anwaltliche Beschwerdeergänzung nichts am Ausgang des Kassationsverfahrens ändern würde und weil eine vermögende Partei bei einem Streitwert von Fr. 39.80 vernünftigerweise keinen Anwalt beizöge, sodann weise der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO/ZH nach, die Frage der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den erstinstanzlichen Richter habe das Obergericht bereits in einem früheren Verfahren geprüft und könne deshalb nicht mehr aufgeworfen werden, die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Verfahrenskosten angerufene Vorschrift des § 388 Abs. 1 StPO/ZH finde im vorliegenden Verfahren keine Anwendung, nicht zu beanstanden sei schliesslich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 200.-- an die anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. Februar 2009 vertretene Beschwerdegegnerin, die unentgeltliche Rechtspflege könne dem Beschwerdeführer wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde auch für das kassationsgerichtliche Verfahren nicht gewährt werden,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, inwiefern der Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts vom 11. Januar 2011 verfassungswidrig sein soll,
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dass der Beschwerdeführer ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
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dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
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dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. März 2011
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Hohl Füllemann
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