BGer 5A_133/2011 |
BGer 5A_133/2011 vom 09.03.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_133/2011
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Urteil vom 9. März 2011
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kantonales Vormundschaftsamt.
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Gegenstand
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Fürsorgerische Freiheitsentziehung,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 14. Februar 2011 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht).
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 14. Februar 2011 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die über sie am 31. Januar 2011 gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB wegen ... für längstens 10 Wochen angeordnete fürsorgerische Freiheitsentziehung in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik in A.________ abgewiesen hat,
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in Erwägung,
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dass Beschwerden an das Bundesgericht nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen, d.h. durch Übergabe an das Bundesgericht oder an die Schweizerische Post (Art. 48 Abs. 1 BGG) oder aber durch elektronische Eingabe mit elektronisch anerkannter Signatur (Art. 42 Abs. 4 BGG) erhoben werden können,
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dass deshalb die von der Beschwerdeführerin per Telefax eingereichten Beschwerdeeingaben unzulässig sind (Mitteilung des Schweizerischen Bundesgerichts, in: ZBJV 143/2007 S. 67f. Ziff. IV),
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dass die Beschwerdeführerin - entgegen der Rechtsmittelbelehrung der Abteilungspräsidentin vom 24. Februar 2011 - bis zum heutigen Datum auch keine Beschwerde in zulässiger Form nachgereicht hat,
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dass sich ein weiteres Abwarten der Beschwerdefrist erübrigt, nachdem das Kantonale Vormundschaftsamt mit Verfügung vom 7. März 2011 die am 31. Januar 2011 verfügte fürsorgerische Freiheitsentziehung mit sofortiger Wirkung aufgehoben hat und die Beschwerdeführerin daher gegen diese Massnahme keine zulässige Beschwerde mehr erheben könnte (BGE 109 II 350),
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dass somit sogleich auf die - per Telefax eingereichte und daher offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
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dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonalen Vormundschaftsamt und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. März 2011
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Hohl Füllemann
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