BGer 8C_146/2011 |
BGer 8C_146/2011 vom 11.03.2011 |
Bundesgericht
|
Tribunal fédéral
|
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
8C_146/2011
|
Urteil vom 11. März 2011
|
I. sozialrechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Grünvogel.
|
Verfahrensbeteiligte |
K.________,
|
vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj, Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
|
Beschwerdegegnerin.
|
Gegenstand
|
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
|
vom 26. Januar 2011.
|
Nach Einsicht
|
in die Beschwerde vom 16. Februar 2011 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 26. Januar 2011,
|
in Erwägung,
|
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
|
dass die Vorbringen sachbezogen sein müssen, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (zum alten Recht: BGE 123 V 335 E. 1a S. 336 mit Hinweisen; vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452),
|
dass die Vorinstanz das Nichteintreten der SUVA auf die Rückfallmeldung vom 11. November 2009 mit der Begründung bestätigte, eine Leistungspflicht für den (erneut geltend gemachten) Gehörschaden sei bereits mit rechtskräftigem Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 20. Oktober 2009 ausgeschlossen worden, worauf zurückzukommen der SUVA verwehrt sei,
|
dass sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers damit nicht ansatzweise auseinandersetzt, sondern statt dessen einzig eine zusätzliche medizinische Begutachtung mit der pauschal gehaltenen Begründung fordert, der von ihm bei der Anmeldung bei der SUVA eingereichte Arztbericht würden sehr wohl eine unfallbedingte gesundheitliche Beeinträchtigung belegen,
|
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
|
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
|
dass die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,
|
dass der Rechtsvertreter auf die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift bereits verschiedentlich hingewiesen wurde (siehe etwa Urteile 8C_633/2010 vom 16. September 2010; 8C_1036/2009 vom 26. Januar 2010; 9C_684/2009 vom 18. September 2009; 8C_832/2008 vom 21. November 2008; 9C_957/2008 vom 21. November 2008; 9C_919/2008 vom 14. November 2008; 8C_207/2008 vom 11. Juli 2008; 8C_40/2008 vom 6. Juni 2008),
|
dass deshalb der Rechtsvertreter bei einem Minimum von Sorgfalt hätte wissen müssen, dass er eine offensichtlich unzulässige Beschwerde einreicht,
|
dass er damit die Grenze der mutwilligen Beschwerdeführung überschritten hat,
|
dass er bei weiteren Eingaben dieser Art gestützt auf Art. 33 Abs. 2 BGG eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 2'000.- (bzw. Fr. 5'000.- im Wiederholungsfall) zu gewärtigen hat,
|
erkennt der Präsident:
|
1.
|
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2.
|
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
|
3.
|
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 11. März 2011
|
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
|
Ursprung Grünvogel
|