BGer 9C_698/2010 |
BGer 9C_698/2010 vom 18.03.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_698/2010
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Urteil vom 18. März 2011
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
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Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.
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Verfahrensbeteiligte |
H.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Reinhold Nussmüller,
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Beschwerdeführerin,
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IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 4. August 2010.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 13. Juni 2008 sprach die IV-Stelle des Kantons Thurgau der 1957 geborenen H.________, Mutter von fünf Kindern und früher als Hauswartin, Haushalthilfe und zuletzt als Aushilfe im Restaurant S.________ tätig, nach Abklärungen in medizinischer Hinsicht (unter anderem Einholung eines Gutachtens des Dr. med. B._________, Facharzt FMH für Physikalische Medizin, vom 19. Februar 2008 und verschiedener Berichte des Spitals G.________ nach erfolgter Spondylolisthese L5/S1 am 12. Juli 2007) sowie einer durchgeführten Haushaltabklärung (Bericht vom 11. April 2008) eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab 1. September 2007 zu. Im Rahmen einer Rentenrevision von Amtes wegen holte die IV-Stelle bei Dr. med. O.________, Facharzt FMH für Rheumatologie, ein rheumatologisches Gutachten vom 2. Oktober 2009 ein und führte erneut eine Haushaltabklärung durch. Gestützt darauf hob sie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens die Rente mit Verfügung vom 18. Mai 2010 per Ende Juni 2010 auf.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 4. August 2010 ab, nachdem der Vizepräsident dem Rechtsvertreter von H.________ die Gelegenheit eingeräumt hatte, sich zu einer allfälligen substituierten Begründung des Entscheides zu äussern, wovon dieser am 14. Juli 2010 Gebrauch machte.
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C.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt H.________ zur Hauptsache die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides und die weitere Ausrichtung der Rente beantragen.
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Der Beschwerde liegt ein Zeugnis des Dr. med. V.________, Facharzt FMH für Dermatologie und Venerologie, allergische Krankheiten, vom 25. August 2010 bei. Ein Operationsbericht des Zentrums N.________ vom 19. November 2010 wird am 9. Februar 2011 nachgereicht.
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Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde, ebenso die Durchführungsstelle, wogegen sich das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) nicht hat vernehmen lassen.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG; ohne Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG und Art. 105 Abs. 3 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 107 Abs. 1 BGG) nur zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (unter anderem) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG, vgl. Urteil 9C_534/2007 vom 27. Mai 2008, E. 1 mit Hinweis auf Ulrich Meyer, N. 58-61 zu Art. 105, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008; Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N. 24 zu Art. 97).
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2.
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2.1 Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. Dabei steht in Frage, ob die IV-Stelle die ganze Rente zu Recht aufgehoben hat.
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Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 8 ATSG) und die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs nach Massgabe des Invaliditätsgrades (Art. 28 Abs. 2 IVG), über die Bestimmung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1) und der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG) sowie zur Rentenrevision (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a und 88bis IVV) richtig wiedergegeben; das gilt auch für die Ausführungen zum Beweiswert von medizinischen Berichten und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.). Zutreffend dargelegt wurde insbesondere, dass neue medizinische Feststellungen revisionsrechtlich nur bedeutsam sind, wenn sie eine tatsächliche Veränderung der - hier gesundheitlichen - Verhältnisse im Sinne einer objektiven Verbesserung des Gesundheitszustands mit entsprechend gesteigerter Arbeitsfähigkeit zum Ausdruck bringen. Für das Vorliegen einer erheblichen Sachverhaltsänderung genügt es nicht, dass der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren (BGE 112 V 371; SVR 2009 IV Nr. 57 S. 177, 9C_149/2009 E. 3.2.1, 2004 IV Nr. 5 S. 13, I 574/02 E. 2; Urteil 8C_329/2010 vom 6. August 2010 E. 2.1 mit Hinweis). Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben (Urteil I 633/03 vom 9. Juni 2004 E. 4.2). Eine voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen genügt nach ständiger Rechtsprechung weder für eine revisions- noch eine wiedererwägungsweise Herabsetzung der Invalidenrente (Urteil 9C_114/2008 vom 30. April 2008 E. 2.1).
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2.2 Bei vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Analoges gilt auch für die Frage, ob sich eine Arbeits(un)fähigkeit in einem bestimmten Zeitraum in einem revisionsrechtlich relevanten Sinne verändert hat (vgl. Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4). Die konkrete Beweiswürdigung stellt eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; erwähntes Urteil I 865/06 E. 4 mit Hinweisen), die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann (Art. 106 Abs. 1 BGG).
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3.
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Vorab ist festzuhalten, dass das letztinstanzlich ins Recht gelegte Zeugnis des Dr. med. V.________ vom 25. August 2010 nicht in die Beurteilung einbezogen werden kann, weil dieses sich nicht auf den praxisgemäss (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140) massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (18. Mai 2010) bezieht und des Weiteren im bundesgerichtlichen Verfahren keine neuen Beweismittel eingereicht werden können, wenn nicht der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG, vgl. Urteil 8C_184/2009 vom 25. August 2009 E. 4.3.1; Nicolas von Werdt, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 6 zu Art. 99 BGG), was hier nicht zutrifft. Dasselbe gilt für den Operationsbericht des Zentrums N.________ vom 19. November 2010.
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4.
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4.1 Während die Vorinstanz die Rentenaufhebung durch die Verwaltung bestätigte und eine Verbesserung des Gesundheitszustandes annahm, macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht in einem für die Bemessung des Invaliditätsgrades relevanten Umfang geändert. In Anbetracht der ausdrücklichen gutachterlichen Ergebnisse (Dr. med. O.________) sei eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung nicht ausgewiesen.
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4.2 Die Vorinstanz erkannte in tatsächlicher Hinsicht unter Hinweis auf die im Juli 2008 durchgeführte zweite Rückenoperation der Beschwerdeführerin, dem Gutachten von Dr. med. O.________ lasse sich zwar keine veränderte Diagnose bezüglich des Grundleidens entnehmen, was jedoch nicht ausschliesse, dass sich der Gesundheitszustand gleichwohl verbessert habe. Im Juli 2008 sei an der Klinik E.________ die neue Einlage zweier Harms-Cages, eine Re-Spondylodese L5/S1 sowie ein Release der Wurzeln L5 und S1 erfolgt, wodurch es zumindest zu einer vorübergehenden Beschwerdefreiheit gekommen sei. Anlässlich der Rehabilitation an der Klinik K.________ habe sich zudem klinisch eine schlechte Körperhaltung mit ungenügender Kraftausdauer der Rumpfmuskulatur gezeigt, was sich jedoch physiotherapeutisch verbessern lasse. Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei durch die Ärzte der Klinik K.________ nicht vorgenommen worden, wie Dr. med. O.________ korrekterweise ausgeführt hatte. Es sei vorliegend somit davon auszugehen, dass die nach wie vor bestehende Rückenproblematik spätestens zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens von Dr. med. O.________ vom 2. Oktober 2009 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten angepassten Tätigkeit zugelassen habe und diesbezüglich klar eine Verbesserung des Gesundheitszustandes vorliege.
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Das kantonale Gericht schliesst zwar auf eine (klare) Verbesserung des Gesundheitszustandes, führt aber keine einzige Tatsache an, welche geeignet wäre, diese Feststellung zu stützen: Wenn die unveränderte Diagnose bezüglich des Grundleidens gleichwohl eine Verbesserung "nicht ausschliesst", so liegt darin keine Feststellung einer Tatsache, sondern die Erwähnung einer blossen Möglichkeit. Für deren Eintritt im konkreten Fall bedürfte es - bei unveränderter Diagnostik - zumindest objektiver Anhaltspunkte auf der Ebene der Befunde. Diesbezüglich hat die Vorinstanz nichts festgestellt (Art. 105 Abs. 2 BGG); den Akten lassen sich denn auch keine erheblichen Befundänderungen entnehmen. Der Hinweis auf die zumindest vorübergehende Beschwerdefreiheit (im Anschluss an den Eingriff durch die Klinik E.________ im Juli 2008) verletzt auch im revisionsrechtlichen Kontext (Art. 17 ATSG) Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG), weil es invaliditätsrechtlich und -begrifflich nur auf (voraussichtlich) länger dauernde Besserungen oder Verschlechterungen des Gesundheitszustandes ankommt, ebenfalls bei der Revision der laufenden Rente (vgl. Art. 88a IVV). Die Feststellung einer - physiotherapeutisch (zumutbarerweise) zu verbessernden - klinisch schlechten Körperhaltung und ungenügenden Kraftausdauer der Rumpfmuskulatur ist eine Prognose und belegt ebenfalls keine eingetretene Tatsachenänderung, sowenig wie der vorinstanzlich erwähnte Umstand, dass seitens der Aerzte der Klinik K.________ keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer leichten angepassten Tätigkeit erfolgte. Damit ist ein Revisionsgrund nicht ausgewiesen; die gegenteilige Feststellung des kantonalen Gerichts verletzt Bundesrecht.
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4.3 Die Vorinstanz hat die Rentenaufhebung durch die IV-Stelle auch mit der Eventualbegründung der substituierten Begründung geschützt und festgehalten, die ursprüngliche Rentenzusprache sei eindeutig als zweifellos unrichtig zu qualifizieren. Sie führte dazu aus, eine konkrete Einschätzung der Arbeitsfähigkeit habe erstmals Dr. med. O.________ vorgenommen. Dieser gehe mit Dr. med. B._________ einig, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit voll arbeitsunfähig sei und auch bleiben dürfte. Hingegen sei ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Arbeitsfähigkeit in einer leichten angepassten Tätigkeit höher ausfallen müsse. Dass die IV-Stelle der Versicherten auf Grund des Gutachtens des Dr. med. B._________ eine volle Rente zugesprochen habe, sei daher medizinisch nicht begründet.
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Dem kann ebenfalls nicht beigepflichtet werden. Zunächst überzeugt es rechtlich nicht, wenn das kantonale Gericht in einem ersten Schritt einen Revisionsgrund (nach Art. 17 ATSG) bejaht (angefochtener Entscheid, S. 10 E. 5.3) und gleichzeitig die ursprüngliche Rentenzusprechung im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Art. 53 Abs. 2 ATSG) als (eindeutig) zweifellos unrichtig qualifiziert (angefochtener Entscheid, S. 11 E. 5.4). Dieses Vorgehen entspricht nicht dem Sinn der ständigen Rechtsprechung über die substitutierte Begründung der Wiederwägung als eines subsidiären Anpassungsgrundes bei nicht erfülltem Revisionstatbestand (BGE 125 V 368). Auch sachlich leuchtet die vorinstanzliche Kumulation von Revisions- und Wiedererwägungsgrund nicht ein; denn die Bejahung der erheblichen Tatsachenänderung, d.h. des Revisionsgrundes als einer neu eingetretenen den Anspruch auf die laufende Rente fortan ausschliessenden Verbesserung von Gesundheitszustand und Leistungsvermögen setzt rechtlich voraus, dass zu Beginn des massgeblichen Vergleichszeitraumes eine rentenbegründende Anspruchslage bestand. Diese Fragen sind hier nicht weiter zu prüfen. Es genügt der Hinweis, dass bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit Zurückhaltung geboten ist, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung (hier der Invalidität nach Art. 7, 8 und 16 ATSG) betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzung oder Beweiswürdigung beruht, auf Elementen also, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen (Urteil 9C_621/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 2.2.3). Vorliegend erscheinen die medizinischen Grundlagen und ihre Interpretation, welche für die Verfügung vom 13. Juni 2008 massgebend waren, insbesondere die Angaben des Administrativgutachters Dr. med. B._________ als zwar diskutabel, jedenfalls aber als vertretbar. Von einer zweifellosen Unrichtigkeit der früheren Leistungszusprache im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG kann deshalb nicht ausgegangen werden. Dem kantonalen Gericht kann damit auch insoweit nicht gefolgt werden, als es die von der IV-Stelle verfügte Rentenaufhebung mit dieser substituierten Begründung geschützt hat. Das führt zur Aufhebung von kantonalem Entscheid und angefochtener Verfügung, womit es bis auf Weiteres bei der bisherigen Rente bleibt.
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5.
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Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat der obsiegenden Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 4. August 2010 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 18. Mai 2010 werden aufgehoben.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
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4.
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Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zurückgewiesen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 18. März 2011
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Meyer Helfenstein Franke
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