BGer 2C_253/2011 |
BGer 2C_253/2011 vom 23.03.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_253/2011
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Verfügung vom 23. März 2011
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Steuerverwaltung des Kantons Wallis.
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Gegenstand
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Veranlagungen der Kantons-, Gemeinde- und direkten Bundessteuern 2008,
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Beschwerde gegen das Urteil der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis vom 7. Februar 2011.
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Erwägungen:
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X.________ hatte am 21. Juni 2010 bei der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Wallis vom 21. Mai 2010 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2008 (Beschwerde Nr. 2010/32) erhoben.
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Auf eine Anfrage der Steuerrekurskommission vom 25. August 2010 hin teilte X.________ der Steuerrekurskommission mit, dass er die "Beschwerde vom 21. Dezember 2006 für die Veranlagungen der Jahre 2005 zurückziehe". Am 7. Februar 2011 entschied der Präsident der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis: "Die Beschwerde Nr. 2010/32 wird aufgrund des Rückzugs abgeschrieben".
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Am 22. Februar 2011 stellte X.________ gegenüber der Steuerrekurskommission klar, dass er die Beschwerde betreffend die Veranlagungen 2008 nicht zurückgezogen habe. In ihrer Antwort vom 23. Februar 2011 räumte die Rekurskommission ein, dass ihr bei der Interpretation des Rückzugsschreibens ein Irrtum (Fehler) unterlaufen sei; allerdings stellte sie klar, dass sie trotzdem davon ausgehe, dass X.________ die Beschwerde betreffend die Veranlagungen 2008 zurückziehe; für den Fall, dass dem nicht so sein sollte, bat sie ihn um Mitteilung, damit sie den Abschreibungsentscheid annullieren und einen materiellen Entscheid fällen könne.
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X.________ ist am 21. März 2011 mit als "Verwaltungsgerichtsbeschwerde" bezeichnetem Schreiben ans Bundesgericht gelangt. Er stellt den Antrag, der Präsidialentscheid der Rekurskommission vom 7. Februar 2011 sei aufzuheben. Er betont nochmals, dass die Beschwerde für das Jahr 2008 nie zurückgezogen worden sei; er habe sich im Sinne des Schreibens der Rekurskommission vom 23. Februar 2010 mit deren Sekretär in Verbindung setzen wollen, um den Fall zu klären und "allenfalls den Entscheid zurückzuziehen"; die zuständigen Personen seien jedoch nicht erreichbar gewesen, weil das Büro nur am Mittwoch besetzt sei.
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Gestützt auf die Eingabe vom 21. März 2011 ist vor Bundesgericht ein förmliches Verfahren eröffnet worden (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten). Sie erweist sich aber bei näherem Zusehen als Antwort auf das Schreiben der Rekurskommission vom 23. Februar 2011 und als Erklärung, die Beschwerde betreffend die Veranlagungen würde nicht zurückgezogen. Sie ist entsprechend an die Rekurskommission zu überweisen, damit diese im Sinne ihres Schreibens vom 23. Februar 2011 tätig werde. Raum für ein Rechtsmittel ans Bundesgericht besteht (zurzeit) nicht, und das Verfahren ist mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abzuschreiben (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG).
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Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); Anlass für die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht nicht.
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Demnach verfügt der Präsident:
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1.
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Das Verfahren wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. März 2011
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Zünd Feller
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