BGer 6B_59/2011 |
BGer 6B_59/2011 vom 31.03.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_59/2011
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Urteil vom 31. März 2011
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Favre, Präsident,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mehrfache Veruntreuung, Betrug etc.,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 13. Dezember 2010.
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Der Präsident zieht in Erwägung:
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1.
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Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 28. Januar 2011 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 18. Februar 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Obwohl sie die Verfügung gemäss Empfangsbestätigung erhalten hat, reagierte die Beschwerdeführerin nicht. Es wurde ihr deshalb mit Verfügung vom 28. Februar 2011 die in Art. 62 Abs. 3 BGG vorgeschriebene Nachfrist bis 21. März 2011 angesetzt, um den Kostenvorschuss einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Diese Verfügung wurde von der Beschwerdeführerin auf der Post nicht abgeholt, sie gilt indessen als zustellt. Überdies wurde die Verfügung auch noch mit A-Post versandt. Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.
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Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. März 2011
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Favre C. Monn
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