BGer 2C_260/2011 |
BGer 2C_260/2011 vom 11.04.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_260/2011
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Urteil vom 11. April 2011
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Errass.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, Beschwerdeführerin,
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Kantonale Heilmittelkontrolle Zürich, Haldenbachstrasse 12, 8006 Zürich,
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Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Obstgartenstrasse 21, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Heilmittelabgabe/Rechtsverweigerung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer,
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vom 27. Januar 2011.
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Erwägungen:
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1.
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X.________ wandte sich am 9. September 2010 an die Kantonale Heilmittelkontrolle Zürich, weil die Dermatologin Y.________ ihr am 3. Juni 2010 ein Medizinal-Shampoo mit abgelaufenem Verfalldatum abgegeben habe. Sie fragte an, ob sie dieses Verhalten zur Anzeige bringen könne und was die Behörde in dieser Sache unternehmen werde. Am 8. Oktober 2010 erhielt X.________ von der Kantonalen Heilmittelkontrolle die Mitteilung, die Dermatologin sei darauf hingewiesen worden, dass die Abgabe verfallener Arzneimittel unstatthaft sei und zu unvorhergesehenen Komplikationen führen könne; die Ärztin habe dies zur Kenntnis genommen und werde sich an die gesetzlichen Vorgaben halten. Am 12. Oktober 2010 verlangte X.________ von der Kantonalen Heilmittelkontrolle eine anfechtbare Verfügung zu ihrer Eingabe vom 9. September 2010 und die Herausgabe einer Kopie des Schreibens der Kantonalen Heilmittelkontrolle an die Ärztin. Am 26. Oktober 2010 wandte sich X.________ an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich und ersuchte diese, die Kantonale Heilmittelkontrolle zu veranlassen, innert 10 Tagen eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Am 4. November 2010 teilte die Kantonale Heilmittelkontrolle darauf X.________ mit, sie habe die erforderlichen Massnahmen getroffen, um die Abgabe verfallener Arzneimittel zu unterbinden, es sei aber nicht möglich, ihr Kopien der diesbezüglichen Korrespondenz zukommen zu lassen. Hierauf reichte X.________ am 12. November 2010 eine als Rechtsverweigerungsbeschwerde bezeichnete Eingabe bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich ein. Nachdem die Gesundheitsdirektion am 10. Dezember 2010 den Eingang der Beschwerde bestätigt und erklärt hatte, die Kantonale Heilmittelkontrolle sei zur Stellungnahme aufgefordert worden, erhob X.________ am 15. Dezember 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie stellte das Begehren, dass innert angemessener Frist eine Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung auf ihre "Beschwerde vom 9. September 2010 an die Kantonale Heilmittelkontrolle" erlassen werde.
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Mit Urteil vom 27. Januar 2011 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es führte zur Begründung aus, das Verwaltungsgericht habe nur zu beurteilen, ob der Gesundheitsdirektion als Rechtsmittelinstanz Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung vorzuwerfen sei, nicht hingegen, ob die Kantonale Heilmittelkontrolle anzuweisen sei, eine Verfügung zu erlassen; letzteres sei Gegenstand des bei der Gesundheitsdirektion hängigen Verfahrens. Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung lasse sich der Gesundheitsdirektion selber nicht vorwerfen.
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2.
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2.1 Gegen dieses Urteil gelangte X.________ mit Eingabe vom 24. März 2011 an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Januar 2011 aufzuheben. Der Begründung ist zu entnehmen, dass sie verlangt, es sei über ihre Eingabe vom 9. September 2010, die sie als Beschwerde und nicht als Anzeige verstanden haben will, ohne Verzug eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.
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Am 6. April 2011 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht den Entscheid der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 1. April 2011 ein, mit welchem ihr Rekurs betreffend Rechtsverweigerung durch die Heilmittelkontrolle abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei eine vorsorgliche Massnahme zu erlassen: Die Angelegenheit sei am Bundesgericht hängig, was ausschliesse, dass zugleich ein Rechtsmittel beim Verwaltungsgericht gegen den Entscheid der Gesundheitsdirektion eingereicht werden könnte; es müsse sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführerin aus dieser prozessualen Situation kein Nachteil erwachse.
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2.2 Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Beschwerde an das Bundesgericht dem Verwaltungsgericht vor allem zum Vorwurf, dass dieses sich darauf beschränkt habe zu prüfen, ob der Gesundheitsdirektion Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung vorzuwerfen sei. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte das Verwaltungsgericht entscheiden müssen, ob sie Anspruch auf Erlass einer Verfügung durch die Heilmittelkontrolle habe.
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Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich nach dem kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht kann indessen die Anwendung kantonalen Rechts nicht gerügt werden, vielmehr nur, ob der Entscheid schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletze. Beruht der Entscheid wie vorliegend auf kantonalem (Verfahrens-)Recht, fällt praktisch nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte in Betracht (vgl. BGE 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158), welche spezifischer Begründung bedarf (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin zeigt jedoch nicht substantiiert auf, inwiefern kantonales Recht geradezu willkürlich und damit verfassungswidrig (Art. 9 BV) angewendet worden sein soll. Wohl macht sie geltend, sie habe nach dem Grundsatz von Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass ihre Eingabe an die Heilmittelkontrolle "als Beschwerde" behandelt werde, damit ist jedoch nicht dargetan, dass es verfassungswidrig sei, wenn das Verwaltungsgericht davon ausging, hierüber habe zunächst die Gesundheitsdirektion zu entscheiden. Auf die beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde ist daher insoweit im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG durch Entscheid des Einzelrichters nicht einzutreten.
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2.3 Die Beschwerdeführerin macht auch geltend, es liege eine übermässige Verfahrensdauer vor, zumal die Angelegenheit überhaupt nicht komplex sei. Dass die Gesundheitsdirektion 28 Tage für den Versand einer Eingangsbestätigung brauche, sei nicht angemessen.
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Soweit die Beschwerdeführerin Rechtsverzögerung (Art. 29 Abs. 1 BV) im Verfahren vor der Gesundheitsdirektion geltend macht, was das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid verneint hat, ist das Verfahren mit dem Entscheid der Gesundheitsdirektion vom 1. April 2011 gegenstandslos geworden, weshalb insoweit das bundesgerichtliche Verfahren von der Kontrolle abzuschreiben ist. Der Beschwerdeführerin ist es unbenommen, den Entscheid der Gesundheitsdirektion, in welchem diese zum Ergebnis gelangte, die Kantonale Heilmittelkontrolle habe korrekt gehandelt, beim Verwaltungsgericht anzufechten.
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2.4 Mit dem Urteil über die beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird auch das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos.
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3.
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Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit das Verfahren gegenstandslos geworden ist, richtet sich die Kostenpflicht zwar danach, wie dieses bei materieller Behandlung mutmasslich hätte beurteilt werden müssen. Da der angefochtene Entscheid zu Recht davon ausging, eine Rechtsverzögerung lasse sich der Gesundheitsdirektion nicht vorwerfen, kann die Beschwerdeführerin nicht von den Kosten befreit werden.
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. April 2011
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Zünd Errass
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