BGer 5A_189/2011 |
BGer 5A_189/2011 vom 26.04.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_189/2011 und 5A_190/2011
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Urteil vom 26. April 2011
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________ (Ehemann),
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vertreten durch Advokat Dr. Georg Schürmann,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Z.________ (Ehefrau),
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vertreten durch Advokat Dr. Michael Kull,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 31. Januar 2011.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ und Z.________ heirateten am xxxx 1996. Sie haben die gemeinsamen Kinder S.________, geb. xxxx 1997, und T.________, geb. xxxx 1999. Zwischen den Parteien ist das Ehescheidungsverfahren hängig.
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B.
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Mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 verpflichtete der Präsident des Bezirksgerichts Arlesheim den Ehemann, ab September 2009 für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'389.-- für die Ehefrau und von je Fr. 1'187.-- pro Kind zu bezahlen und zusätzlich die an ihn ausbezahlten Kinderrenten der Invalidenversicherung (IV) und der Pensionskasse (PK) weiterzuleiten.
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Gegen diesen Entscheid erhob der Ehemann Beschwerde. Gleichzeitig stellte er beim Bezirksgericht ein Wiedererwägungsgesuch, worauf der Bezirksgerichtspräsident Arlesheim die Unterhaltsbeiträge auf Fr. 2'136.-- für die Ehefrau und diejenigen für die Kinder auf Fr. 1'111.-- reduzierte; die Verpflichtung zur Weiterleitung der Kinderrenten der IV und der PK blieb unverändert. Gegen diesen Entscheid erhob der Ehemann wiederum Beschwerde.
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Mit zwei separaten Beschlüssen vom 31. Januar 2011 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die beiden Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat.
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C.
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Gegen diese beiden Beschlüsse hat X.________ am 11. März 2011 je eine Beschwerde in Zivilsachen eingereicht. Die Rechtsbegehren lauten auf Aufhebung der angefochtenen Entscheide und Verpflichtung zu einem Unterhaltsbeitrag an Frau und Kinder von total Fr. 4'690.35 (inkl. allfällig ausgerichteter Kinderrenten). Mit Präsidialverfügung vom 25. März 2011 wurde der Beschwerde für die bis Februar 2011 geschuldeten Unterhaltsbeiträge die aufschiebende Wirkung erteilt. In der Sache selbst wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen:
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1.
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Die beiden identisch formulierten, sich gegen identisch begründete Entscheide richtenden und die gleichen Parteien betreffenden Beschwerden stehen in unmittelbarem funktionellen und sachlichen Zusammenhang, weshalb die Verfahren Nrn. 5A_189/2011 und 5A_190/2011 antragsgemäss zu vereinigen sind.
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Entscheide gestützt auf Art. 137 ZGB (in der Fassung bis 31. Dezember 2010) stellen Zivilsachen im Sinn von Art. 72 Abs. 1 BGG dar. Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art. 75 Abs. 1 BGG) und er schliesst das Massnahmeverfahren als selbständiges Verfahren ab, weshalb er als Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG gilt (BGE 134 III 426 E. 2.2 S. 431; mit ausführlicher Begründung Urteil 5A_9/2007 vom 20. April 2007 E. 1.2). Angefochten ist einzig die Unterhaltsfrage, weshalb die Streitigkeit vermögensrechtlicher Natur ist; der gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist erreicht. Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit gegeben.
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Weil es sich bei den auf Art. 137 ZGB gestützten Entscheiden um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG handelt (BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 397), kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt. Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann nicht aus, die Rechtslage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
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2.
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Gerügt wird die Berücksichtigung von Spesen bei der Bestimmung des relevanten Einkommens des Ehemannes.
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2.1 Das Kantonsgericht hat das bezirksgerichtliche Vorgehen geschützt, welches auf das Lohneinkommen für die Monate Januar bis Juli 2010 abgestellt und diesem die Hälfte der in dieser Zeit ausbezahlten Spesen, ohne Einbezug des Cash-Bonus, aufaddiert hat. Es hat erwogen, in den Abrechnungen April bis Juli 2010 seien zwar keine Spesen mehr aufgeführt, aber der Ehemann habe weder belegt, dass die Spesen in Zukunft nicht mehr ausbezahlt würden, noch weshalb sie weggefallen seien; ausserdem sei eine Teilanrechnung angemessen, weil der Unterhalt rückwirkend ab September 2009 festgelegt werde und der Ehemann bis März 2010 unstreitig Spesen erhalten habe. Im Übrigen entspreche der so berechnete Betrag von total Fr. 4'550.-- an Lohneinkommen dem, was der Ehemann in der Beschwerde vom 25. Oktober 2010 selbst aufgeführt habe.
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2.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen einzig vor, dass er von April bis Juli 2010 keine Spesen mehr erhalten habe und er folglich auch in Zukunft keine Spesen mehr erhalte. Damit setzt er sich mit den einzelnen Argumenten des Kantonsgerichts (eine Teilanrechnung sei wegen der rückwirkenden Unterhaltsfestsetzung gerechtfertigt; es sei nicht erklärt worden, warum plötzlich keine Spesen mehr entrichtet würden; er selbst habe in der kantonalen Beschwerde ein Lohneinkommen von Fr. 4'550.-- deklariert) nicht auseinander, weshalb seine Willkürrüge unsubstanziiert bleibt (vgl. E. 1) und mithin nicht auf sie eingetreten werden kann.
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3.
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Streitgegenstand bildet sodann die Frage, ob im vorliegenden Fall die IV- und PK-Kinderrenten zum Einkommen des Beschwerdeführers zu schlagen und in eine "Gesamtrechnung" einzubeziehen wären.
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3.1 Das Bezirksgericht hat die an Frau und Kinder geschuldeten Unterhaltsbeiträge auf der Basis des Einkommens des Ehemannes von Fr. 8'890.-- (Erwerbseinkommen 4'550, IV-Rente 4'340) und der Ehefrau von Fr. 3'621.-- (Erwerbseinkommen) berechnet, und zwar wurde der Unterhaltsbeitrag für die Kinder auf 25% des Einkommens des Ehemannes festgesetzt und bestimmt, dass die Kinderrenten zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag weiterzuleiten seien, während für den Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau die Methode der Existenzminimumsberechnung mit Überschussverteilung im Verhältnis 2:1 gewählt wurde.
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Das Kantonsgericht hat diese Vorgehensweise geschützt und erwogen, dass Kinderzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen gemäss Art. 285 Abs. 2 ZGB zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu bezahlen seien, soweit das Gericht es nicht anders bestimme. Vorliegend bestehe kein Anlass, vom Grundsatz abzuweichen. Die Kinderrenten seien nicht Teil der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des pflichtigen Elternteils. Sodann decke der sich aus Unterhaltsbeiträgen und Kinderrenten ergebende Totalbetrag von Fr. 2'150.-- pro Kind (Unterhaltsbeitrag 1'111, IV-Rente 342, PK-Rente 697) nicht viel mehr als die tatsächlichen Kosten ab, weshalb er nicht vermögensbildend sei; ausserdem stehe der Totalbetrag auch nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der insgesamt überdurchschnittlichen finanziellen Situation der Familie.
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3.2 Der Beschwerdeführer anerkennt, dass Sozialversicherungsrenten gemäss Art. 285 Abs. 2 ZGB an sich zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag geschuldet sind, soweit das Gericht nichts anderes bestimmt; er wirft dem Kantonsgericht aber vor, von eben diesem Ermessen zu abweichender Handhabung in willkürlicher Weise keinen Gebrauch gemacht zu haben. Die für die Kinder insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel seien offensichtlich vermögensbildend. Sodann stehe vom Gesamteinkommen von Fr. 14'589.-- (inkl. Kinderrenten) lediglich Fr. 4'532.-- für ihn, jedoch Fr. 5'757.-- für die Ehefrau und dieser gemeinsam mit den Töchtern sogar Fr. 10'057.-- zur Verfügung. Das sei umso stossender, als er vor seiner Erkrankung von seinem Einkommen von Fr. 11'588.-- (inkl. Kinderzulagen) Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'500.-- an seine Ehefrau und Fr. 1'400.-- pro Kind habe zahlen müssen, womit ihm Fr. 5'288.-- verblieben und das finanzielle Gleichgewicht zwischen den beiden Haushalten vorhanden gewesen sei. Obwohl seine Frau inzwischen einer Erwerbsarbeit nachgehe, verbleibe ihm selbst weniger als früher, was unbillig sei.
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3.3 Gemäss Art. 285 Abs. 2 ZGB sind Kinderzulagen, Sozialversicherungsbeiträge und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen. Es gilt mithin der Grundsatz der Kumulation von Unterhaltsbeitrag und Sozialleistungen (BGE 128 III 305 E. 4 S. 308), von welchem nur in Ausnahmefällen abzuweichen ist (HEGNAUER, Berner Kommentar, 1997, N. 101 zu Art. 285 ZGB; BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2010, N. 30 zu Art. 285 ZGB). Soweit die den Kindern kumuliert zustehenden Mittel ihre Bedürfnisse klar übersteigen würden, ist diesem Umstand nicht durch Zurechnung der für die Kinder bestimmten Sozialleistungen zum elterlichen Einkommen und Einbezug in eine "Gesamtrechnung", wie sie vom Beschwerdeführer verlangt wird, sondern vielmehr durch Anpassung des Unterhaltsbeitrages Rechnung zu tragen, indem die Sozialleistungen bei dessen Bemessung zu berücksichtigen bzw. vorweg abzuziehen sind (sog. materielle Koordination, vgl. BGE 128 III 305 E. 4b S. 309 f.; sodann ausführlich Urteil 5A_746/2008 vom 9. April 2009 E. 6.1 m.w.H.; ferner Urteil 5A_107/2010 vom 30. April 2010 E. 3.5; siehe auch WULLSCHLEGER, in: FamKomm Scheidung, 2. Aufl. 2011, N. 72 zu Art. 285 ZGB).
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In der Feststellung des Kantonsgerichts, ein Totalbetrag von Fr. 2'150.-- pro Kind decke angesichts der insgesamt gehobenen finanziellen Situation nicht viel mehr als die tatsächlichen Kosten, ist keine Willkür zu erkennen. Vor diesem Hintergrund kann es auch nicht willkürlich sein, wenn das Kantonsgericht eine materielle Koordination (d.h. eine Herabsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge auf unter Fr. 1'111.--) nicht näher geprüft hat, zumal es ausdrücklich festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die erstinstanzliche Berechnungsmethode nicht grundsätzlich bestritten, sondern vielmehr in seiner kantonalen Beschwerde dieselbe Methode angewandt und insbesondere die Überschussverteilung im Verhältnis 2:1 übernommen hat, obwohl er vor erster Instanz noch eine hälftige Überschussverteilung gefordert hatte. Auch in der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde in Zivilsachen erhebt der Ehemann keine substanziierten Willkürrügen dahingehend, dass die Unterhaltsbeiträge angesichts der hohen Sozialversicherungsrenten hätten angepasst werden müssen und namentlich der Überschuss nicht im Verhältnis 2:1 hätte geteilt werden dürfen, weil in der gegebenen speziellen Situation die Kinder abweichend vom Grundsatz, wie er in BGE 126 III 8 festgehalten wurde, nicht zusätzlich am Überschuss partizipieren sollten und weil ansonsten der Ehefrau deutlich mehr Mittel zur Verfügung stünden als ihm selbst. Ebenso wenig hat er beispielsweise vorgebracht, dass den Kindern aufgrund der insgesamt hohen Leistungen ein Beitrag an die Wohnkosten zuzumuten wäre und sich dadurch der im Existenzminimum der Ehefrau zu berücksichtigende Betrag reduzieren würde. Mangels solcher Rügen kann der Beschwerde von vornherein kein Erfolg beschieden sein, weil das Bundesgericht nicht von sich aus mittels Motivsubstitution korrigierend eingreifen kann, wo das Rügeprinzip gilt.
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4.
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Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde in Zivilsachen abgewiesen werden muss, soweit auf sie einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sodann hat er die Beschwerdegegnerin für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerdeverfahren Nrn. 5A_189/2011 und 5A_190/2011 werden vereinigt.
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2.
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Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. April 2011
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Hohl Möckli
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