BGer 4D_22/2011
 
BGer 4D_22/2011 vom 10.05.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
4D_22/2011
Urteil vom 10. Mai 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Prozesskaution,
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. Februar 2011.
In Erwägung,
dass die Einzelrichterin im ordentlichen Verfahrens des Bezirkes Meilen mit Verfügung vom 3. Dezember 2010 auf die Klage der Beschwerdeführerin nicht eintrat, weil diese die ihr auferlegte Prozesskaution nicht fristgemäss bezahlt hatte;
dass die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, das mit Beschluss vom 8. Februar 2011 auf ihren Rekurs wegen Verspätung nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht am 2. März 2011 ein Exemplar des Entscheides des Obergerichts mit handschriftlichen Bemerkungen einreichte, aus denen hervorging, dass sie Beschwerde beim Bundesgericht erheben wollte;
dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. März 2011 aufgefordert wurde, bis zum 22. März 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen;
dass ihr mit Verfügung vom 6. April 2011 in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG eine Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses bis 5. Mai 2011 angesetzt wurde;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine weitere Eingabe einreichte, mit der sie sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangte;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass keine der Eingaben der Beschwerdeführerin diese Anforderungen erfüllt, weshalb in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Mai 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin