BGer 8C_299/2011
 
BGer 8C_299/2011 vom 10.05.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
8C_299/2011 {T 0/2}
Urteil vom 10. Mai 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
E.________, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer M. Milovanovic,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 24. Februar 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 14. April 2011 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 24. Februar 2011,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass insbesondere die Feststellung des Sachverhalts abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 BGG),
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen ist und eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.),
dass deshalb die blosse Berufung auf Arztberichte, mit denen sich die Vorinstanz schon auseinandergesetzt hat, den Anforderungen an eine sachbezogene Begründung nicht zu genügen vermag,
dass das kantonale Gericht in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und den Arztberichten festgestellt hat, der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich im bei einer Neuanmeldung zu betrachtenden Zeitraum vom erstmaligen Rentenentscheid vom 2. Oktober 2006 bis zum Erlass der nunmehr im Streit stehenden Verfügung vom 2. März 2010 (BGE 133 V 108 E. 5.4) weder in rheumatologischer noch in psychiatrischer Hinsicht erheblich geändert, was sich aus den umfassend erfolgten medizinischen Abklärungen einwandfrei ergebe, so dass sich weitere Abklärungen in diese Richtung erübrigen würden und die erneute Verweigerung einer Invalidenrente nicht zu beanstanden sei,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zwar die von der Vorinstanz vorgenommenen Sachverhaltsabklärungen und -feststellungen hinsichtlich des (unveränderten) Gesundheitszustandes kritisiert, indem er behauptet, gewisse Arztberichte wie etwa jener von Dr. C.________ vom 22. Februar 2009, und von Dr. W.________ vom 22. September 2008 (E. 5.3.1 und 5.3.3 des angefochtenen Entscheids) oder von der Klinik M.________ vom 16. November 2010 (E. 5.3.2 a.a.O.), seien durch das kantonale Gericht einfach "ignoriert" bzw. "nicht genügend bewertet" worden,
dass er es indessen unterlässt, sich mit den diesbezüglichen Erwägungen auch nur ansatzweise auseinander zu setzen und dabei im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG oder eine entscheidwesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG ausgangsgemäss die Gerichtskosten zu überbinden sind,
dass der Rechtsvertreter auf die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift bereits verschiedentlich hingewiesen wurde (zuletzt in den Urteilen 8C_264/2011 vom 7. April 2011; 9C_235/2011 und 9C_184/2011; je vom 29. März 2011; 9C_199/2011 vom 25. März 2011; 9C_167/2011 vom 24. März 2011; 9C_146/11 vom 17. März 2011; 8C_36/2011 vom 18. Februar 2011),
dass er bei einem Minimum von Sorgfalt hätte wissen müssen, dass er eine offensichtlich unzulässige Beschwerde einreicht,
dass er damit die Grenze der mutwilligen Beschwerdeführung überschritten hat,
dass ihm gestützt auf Art. 33 Abs. 2 BGG wie bereits im Urteil 8C_264/2011 vom 7. April 2011 eine Ordnungsbusse von Fr. 500.- aufzuerlegen ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Herr Milosav Milovanovic wird mit einer Ordnungsbusse von Fr. 500.- belegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Mai 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel