BGer 4A_248/2011 |
BGer 4A_248/2011 vom 11.05.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_248/2011
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Urteil vom 11. Mai 2011
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Vergleich, Aufhebung von Miteigentum,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
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Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer,
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vom 9. März 2011.
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Die Präsidentin hat in Erwägung,
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dass der Beschwerdegegner mit Klage vom 17. November 2009 beim Bezirksgericht Muri verlangte, es sei das Miteigentum an der Stockwerkeigentumseinheit X.________, lautend auf den Beschwerdegegner und die Beschwerdeführerin aufzuheben und die entsprechende Wohnung mit Nebenraum dem Alleineigentum des Beschwerdegegners zuzuweisen, unter Auskauf der Beschwerdeführerin;
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dass der Gerichtspräsident von Muri das Verfahren mit Verfügung vom 22. März 2010 infolge Vergleichs von der Geschäftskontrolle abschrieb und das Grundbuchamt Muri anwies, den Eigentumsübertrag gemäss Ziffer 1 der geschlossenen Vereinbarung auf den Beschwerdegegner vorzunehmen;
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dass die Beschwerdeführerin am 27. März 2010 die Revision dieser Verfügung verlangte bzw. gegen diese Appellation erhob;
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dass das Obergericht des Kantons Aargau auf die Eingabe vom 27. März 2010 wegen Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht eintrat unter der Feststellung, die Eingabe sei als Einsprache zu betrachten, welche die Verfügung vom 22. März 2010 dahinfallen lasse, und dass es die Sache zum Entscheid über das weitere Vorgehen an das Bezirksgericht zurückwies;
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dass das Bezirksgericht Muri das Verfahren am 14. Dezember 2010 erneut infolge des geschlossenen Vergleichs abschieb und das Grundbuchamt Muri anwies den Eigentumsübertrag gemäss Ziffer 1 der geschlossenen Vereinbarung auf den Beschwerdegegner vorzunehmen;
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dass die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2010 am 11. Januar 2011 eine Eingabe einreichte, die vom Bezirksgericht als Berufung an das Obergericht weitergeleitet wurde;
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dass das Obergericht mit Urteil vom 9. März 2011 auf die Eingabe vom 11. Januar 2011 nicht eintrat, da diese mangels eines rechtsgenüglichen Rechtsbegehrens und einer rechtsgenügenden Begründung die Anforderungen an ein Rechtsmittel oder an eine Revision nach der anwendbaren Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 nicht erfülle;
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dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde in Zivilsachen die Aufhebung dieses Urteils und die Anordnung des Verkaufs der Wohnung zum aktuellen Marktpreis verlangt;
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und es die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
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dass die vorliegende Beschwerde offensichtlich keine Rügen gegen den vorinstanzlichen Entscheid enthält, die diesen Anforderungen genügen würden und in denen die Beschwerdeführerin darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz verletzt haben soll und inwiefern, indem sie auf die Eingabe vom 11. Januar 2011 nicht eintrat;
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dass sich die Beschwerdeführerin vielmehr darauf beschränkt, ihre eigene Sicht der Dinge hinsichtlich der Gültigkeit bzw. des Fortbestands des mit dem Beschwerdegegner geschlossenen Vergleichs darzulegen, wobei sie den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nach Belieben erweitert, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz erfüllt sein sollen;
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dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG);
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dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:
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1.
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Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
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2.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.
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Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Mai 2011
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Klett Widmer
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