BGer 2C_251/2011 |
BGer 2C_251/2011 vom 12.05.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_251/2011
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Verfügung vom 12. Mai 2011
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, c/o Y.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,
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gegen
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Amt für Migration Basel-Landschaft,
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Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf,
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Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal.
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Gegenstand
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Aufenthalt während des Bewilligungsverfahrens, Wegweisung, aufschiebende Wirkung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 16. Februar 2011.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 21. März 2011 gegen das Urteil der Präsidentin der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. Februar 2011 betreffend aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels gegen die Wegweisung,
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in die Vernehmlassung des Amtes für Migration Basel-Landschaft vom 6. April 2011, woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer schon seit mindestens 7. März 2011 ausgereist war,
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in das bundesgerichtliche Schreiben vom 13. April 2011, womit der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, sich zur Fortsetzung des Verfahrens trotz Ausreise zu äussern,
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in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2011, womit die Beschwerde zurückgezogen wird,
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in Erwägung,
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dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) abgeschrieben werden kann,
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dass unter den gegebenen Umständen die reduzierten Gerichtskosten (Art. 65 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind und kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht,
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verfügt der Präsident:
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1.
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Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Mai 2011
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Zünd Feller
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