BGer 2C_327/2010 |
BGer 2C_327/2010 vom 19.05.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_327/2010, 2C_328/2010
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Urteil vom 19. Mai 2011
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Karlen,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Bundesrichter Donzallaz,
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Bundesrichter Stadelmann,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Verfahrensbeteiligte |
2C_327/2010
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X.________,
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Beschwerdeführerin 1,
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und
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2C_328/2010
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Y.________,
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Beschwerdeführerin 2,
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vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Claudia Schaumann,
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gegen
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Dienststelle für Bevölkerung und Migration, avenue de la Gare 39, 1950 Sitten,
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Staatsrat des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, Postfach 478, 1951 Sitten.
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Gegenstand
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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug),
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung,
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vom 26. Februar 2010.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ (geb. 1977) stammt aus Kamerun. Sie war vom 14. Juni 1999 bis zum 1. Juli 1999 in Zürich illegal als Prostituierte tätig. Am 8. August 1999 wurde sie in ihre Heimat ausgeschafft und mit einer Einreisesperre bis zum 6. August 2002 belegt. Im Jahr 2001 reiste X.________ wiederum illegal in die Schweiz ein, wo sie sich anschliessend bei ihrem Schweizer Freund aufhielt. Am 23. Juni 2003 ersuchte X.________ in Kamerun um eine Einreisemöglichkeit in die Schweiz, da sie ihr Kind hier zur Welt bringen wollte. Weil der Kindesvater nicht bereit war, für sie aufzukommen, wurde Y.________ am 8. September 2003 in Kamerun geboren. Am 27. Juli 2007 anerkannte der Vater Y.________, worauf diese am 3. November 2008 erleichtert eingebürgert wurde (Art. 58c i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts in der Fassung vom 3. Oktober 2003 [BüG; SR 141.0]).
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B.
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Im August 2005 lernte X.________ in Kamerun den Schweizer Z.________ (geb. 1954) kennen, den sie am 19. Mai 2006 in Yaoundé heiratete. Am 19. Februar 2007 reisten X.________ und Y.________ in die Schweiz ein, wo ihnen je eine bis zum 19. Februar 2008 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Ab April 2007 trennte sich X.________ von ihrem Mann. Die Ehe wurde am 23. Oktober 2008 geschieden. Am 12. September 2007 informierte die Dienststelle für Bevölkerung und Migration (DBM) des Kantons Wallis X.________, dass sie beabsichtige, ihre Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen und sie und ihre Tochter aus der Schweiz wegzuweisen. Am 9. Februar 2009 lehnte sie das Gesuch ab, die Aufenthaltsbewilligung von X.________ zu verlängern. Der Staatsrat und das Kantonsgericht des Kantons Wallis bestätigten diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 9. September 2009 bzw. 26. Februar 2010. Das Kantonsgericht ging davon aus, dass sich X.________ in der Schweiz nicht tadellos verhalten habe und ihrem Nachzug "eine geplante rechtsmissbräuchliche Strategie" zugrunde liege. Da die Beschwerden wegen ihres Verhaltens "aus ordnungs- und sicherheitspolizeilichen Gründen" ohne Aussicht auf Erfolg gewesen seien, könne auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht entsprochen werden.
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C.
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C.a X.________ ist hiergegen am 20. April 2010 mit dem Antrag an das Bundesgericht gelangt, den Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und die Dienststelle für Bevölkerung und Migration anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; allenfalls sei die Sache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Verfahren 2C_327/2010). X.________ macht geltend, es sei für sie und ihre Tochter - als Schweizer Bürgerin - nicht zumutbar, nach Kamerun zurückzukehren.
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C.b Mit separater Eingabe vom gleichen Tag hat Y.________ identische Anträge gestellt (Verfahren 2C_328/2010). Die zweite Beschwerde soll - so Y.________ - ihre eigenständigen, von der Vorinstanz nicht gewürdigten Interessen unterstreichen. Die Beurteilung der Vorinstanz sei "nur aus dem Blickwinkel der Kindsmutter, nicht aber aus jener des Kindes" erfolgt.
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C.c Das Kantonsgericht, der Staatsrat und die Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis sowie das Bundesamt für Migration beantragen, die Beschwerde abzuweisen. X.________ und ihre Tochter Y.________ haben in Kenntnis der Vernehmlassungen am 29. Oktober 2010 an ihren Anträgen und Ausführungen festgehalten.
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D.
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Mit Verfügung vom 30. April 2010 hat der Abteilungspräsident den Beschwerden aufschiebende Wirkung beigelegt. X.________ und ihre Tochter halten sich heute im Kanton Zürich auf, wo sie am 24. Februar 2009 um einen Kantonswechsel nachgesucht haben. Y.________ besucht dort den Kindergarten. Beide beziehen Nothilfe.
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E.
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Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung hat den Fall am 19. Mai 2011 an einer öffentlichen Sitzung beraten.
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Erwägungen:
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1.
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Den Beschwerden liegt derselbe Sachverhalt zugrunde, sie betreffen den gleichen vorinstanzlichen Entscheid und beziehen sich auf denselben Problemkreis, nämlich die Frage, ob Y.________ mit ihrer Mutter nach Kamerun ausreisen muss oder diese im sogenannten "umgekehrten Familiennachzug" (vgl. BGE 135 I 153 ff.) als sorgeberechtigter ausländischer Elternteil mit ihr in der Schweiz verbleiben darf. Es rechtfertigt sich, die Verfahren 2C_327/2010 und 2C_328/2010 zu vereinigen und in einem gemeinsamen Urteil zu erledigen (vgl. BGE 128 V 124 E. 1 S. 126 und 192 E. 1 S. 194, je mit Hinweisen; Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP).
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2.
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2.1 Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen. Die Beschwerdeführerin 2 ist Schweizer Bürgerin und verfügt hier somit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Ihre Mutter übt das Sorgerecht über sie aus. Die Beziehungen zwischen ihnen sind intakt und werden gelebt. Sie haben deshalb aufgrund ihres nach Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) geschützten Familienlebens beide einen potentiellen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der umstrittenen Bewilligung (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146). Die Problematik, ob diese im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 BV) zu verweigern ist, bildet nicht Eintretensfrage, sondern Gegenstand der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.1.5 S. 150). Hieran ändert nichts, dass sich die Beschwerdeführerinnen zurzeit in Zürich aufhalten: Besteht gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ein potentieller Anspruch auf die umstrittene Bewilligung, gilt dieser für die ganze Schweiz. Er kann nicht dadurch beschränkt werden oder dahinfallen, dass sich die Betroffenen ausserhalb eines Kantons aufhalten bzw. aufhalten müssen, in dem ihnen der (weitere) Verbleib verweigert wird (vgl. Art. 13 i.V.m. Art. 8 EMRK und das Urteil des EGMR Agraw gegen Schweiz vom 29. Juli 2010 [3295/06], Ziff. 44).
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2.2 Die Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis hat am 12. September 2007 das Verfahren auf Widerruf der Aufenthaltsbewilligung gegenüber der Beschwerdeführerin 1 eingeleitet, die Nichtverlängerung der umstrittenen, am 19. Februar 2008 ausgelaufenen Aufenthaltsbewilligung jedoch erst am 9. Februar 2009 verfügt. In der Regel ist das bisherige Recht (ANAG) und nicht das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) anwendbar, wenn ein Widerrufs- oder Ausweisungsverfahren vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet wurde, selbst wenn sich der bisherige Aufenthalt auf eine Ehe stützt, die noch unter dem alten Recht aufgelöst worden ist (vgl. in BGE 137 II 1 ff. nicht publizierte E. 1). Ob dies auch in Fällen wie dem vorliegenden gilt, wo ein altrechtliches Widerrufsverfahren gegenstandslos und durch ein (neurechtliches) Verfahren auf Nichterneuerung abgelöst worden ist, kann dahingestellt bleiben: Die Regelung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, wonach der Bewilligungsanspruch des Ehegatten nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft fortbesteht, wenn "wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen", kann im vorliegenden Zusammenhang nicht einschränkender verstanden werden als allfällige sich aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ergebende verfassungsrechtliche bzw. staatsvertragliche Ansprüche auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
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2.3 Zu Recht kritisieren die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz sei fälschlicherweise von einem Anwendungsfall von Art. 4 ANAG ausgegangen: Das Kantonsgericht hat angenommen, die Verlängerung der umstrittenen Bewilligung habe "im freien Ermessen" der kantonalen Behörden gelegen (E. 8 des angefochtenen Entscheids). Dem ist nicht so, nachdem die Beschwerdeführerinnen - wie dargelegt - über einen potentiellen Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verfügen (E. 9.3 des angefochtenen Entscheids). Die in diesem Rahmen erforderliche Interessenabwägung darf nicht mit einem Ermessensentscheid nach Art. 4 ANAG verwechselt werden (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.1 letzter Satz). Den Beschwerdeführerinnen ist aus der unklaren Abgrenzung durch die Vorinstanz indessen kein Nachteil entstanden: Das Kantonsgericht hat die Interessenabwägung des Staatsrats entgegen seinen missverständlichen, allgemeinen Ausführungen im Resultat nicht nur mit einer beschränkten Kognition geprüft, sondern umfassend und dabei auch die neuere, im Rahmen von Art. 8 EMRK ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichts zur umstrittenen Frage berücksichtigt (E. 10-13 des angefochtenen Entscheids). Es liegt deshalb keine formelle Rechtsverweigerung vor (vgl. BGE 131 II 271 E. 11.7.1 S. 303).
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3.
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3.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die Parteistandpunkte; anders verhält es sich bloss, wenn die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids geradezu ins Auge springen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, falls dieser nicht klarerweise falsch bzw. unvollständig erscheint oder unter Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen ermittelt wurde (vgl. Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel können im bundesgerichtlichen Verfahren nur angerufen werden, soweit der angefochtene Entscheid hierzu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Unzulässig sind Tatsachenbehauptungen und Beweise, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können und müssen, mit denen nachträglich belegt werden soll, dass die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig oder die Beweiswürdigung willkürlich vorgenommen worden ist (vgl. BGE 135 V 194 ff.).
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3.2 Die Beschwerdeführerinnen kritisieren die Sachverhaltsfeststellungen in verschiedenen (untergeordneten) Punkten ("eigenmächtige" Abmeldung durch den Gatten, Stand des Verfahrens in Zürich, Teilnahme der Tochter am vorinstanzlichen Verfahren usw.). Da diese nicht entscheidwesentlich sind, erübrigt es sich, hierauf im Einzelnen einzugehen (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Als unbegründet erweist sich auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Die Beschwerdeführerinnen konnten im kantonalen Verfahren in die verschiedenen Aktenstücke Einsicht nehmen. Wäre es auch wünschbar gewesen, dass ihnen hierzu ein Aktenverzeichnis zur Verfügung gestanden hätte, war der Umfang der Unterlagen vorliegend doch auch ohne ein solches überblickbar (zur Aktenführungspflicht: BGE 130 II 473 E. 4.1 S. 477; 124 V 372 E. 3b S. 375, 389 E. 3a S. 390). Es ist den kantonalen Behörden jedoch in Erinnerung zu rufen, dass die Akten grundsätzlich von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge abgelegt und bei Vorliegen eines Gesuchs um Akteneinsicht bzw. spätestens im Zeitpunkt des Entscheids durchgehend paginiert werden müssen. Sodann ist in der Regel ein Aktenverzeichnis zu erstellen, welches eine chronologische Auflistung sämtlicher in einem Verfahren gemachter Eingaben enthält (vgl. das Urteil 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2).
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3.3 Die verschiedenen Vernehmlassungen, welche ausschliesslich auf die bestehenden Akten Bezug nahmen, wurden den Beschwerdeführerinnen im bundesgerichtlichen Verfahren zugestellt, worauf sie sich am 29. Oktober 2010 zum Streitgegenstand abschliessend äussern konnten (vgl. das EGMR-Urteil i.S. Elles gegen Schweiz vom 16. Dezember 2010 [12573/06], Ziff. 24 ff.). Der Fall ist spruchreif und der Sachverhalt grundsätzlich willkürfrei erstellt (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Sollten weitere Abklärungen nötig sein, wäre die Sache hierfür an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerinnen Unterlagen aus der Zeit nach dem angefochtenen Urteil eingereicht haben, sind diese, weil nicht hierdurch veranlasst, aus dem Recht zu weisen: Das betrifft einerseits die Unterstützungsbestätigung der Sozialberatung Zürich vom 9. April 2010 und andererseits den Kurzbericht der Schule S.________ über die schulische Integration der Beschwerdeführerin 2 vom 11. März 2010.
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4.
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4.1
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4.1.1 Die Europäische Menschenrechtskonvention garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.). Es ergibt sich daraus weder ein Recht auf Einreise noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts. Das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens kann nur angerufen werden, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt. Selbst dann gilt der Anspruch jedoch nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer notwendig erscheint. Die Konvention verlangt eine Abwägung der sich gegenüberstehenden individuellen Interessen an der Erteilung der Bewilligung einerseits und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung andererseits; diese müssen jene in dem Sinne überwiegen, dass sich der Eingriff in das Privat- und Familienleben als notwendig erweist (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.1, E. 2.1; 122 II 1 E. 2 S. 6; 116 Ib 353 E. 3 S. 357 ff.).
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4.1.2 Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei grundsätzlich auch das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik in Betracht. Eine solche ist im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung im Lichte von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zulässig (BGE 135 I 153 E. 2.2.1, 143 E. 2.2). Muss ein Ausländer, dem eine ausländerrechtliche Bewilligung verweigert worden ist, das Land verlassen, haben dies seine Angehörigen grundsätzlich hinzunehmen, wenn es ihnen "ohne Schwierigkeiten" möglich ist, mit ihm auszureisen; eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK erübrigt sich in diesem Fall. Anders verhält es sich, falls die Ausreise für die Familienangehörigen "nicht von vornherein ohne Weiteres zumutbar" erscheint. In diesem Fall ist immer eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK geboten, welche sämtlichen Umständen des Einzelfalls Rechnung trägt (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.1 mit Hinweisen).
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4.2
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4.2.1 Das Bundesgericht ist ursprünglich davon ausgegangen, dass es einem schweizerischen Kind, namentlich einem solchen im Kleinkindalter, regelmässig zumutbar ist, das Lebensschicksal des Sorge- bzw. Obhutsberechtigten zu teilen und diesem hierfür gegebenenfalls ins Ausland zu folgen (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.2; 127 II 60 E. 2a S. 67; 122 II 289 E. 3c S. 298). In neueren Entscheiden hat es diese Rechtsprechung mit Blick auf die Vorgaben des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) sowie die verfassungsrechtlichen Gebote staatsbürgerrechtlicher Natur bei Schweizer Kindern relativiert (BGE 135 I 153 ff.; 136 I 285 ff.; MARTINA CARONI, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], SHK AuG, 2010, N. 62 zu Vorb. Art. 42-52 AuG; PETER UEBERSAX, Die EMRK und das Migrationsrecht aus der Sicht der Schweiz, in: Breitenmoser/Ehrenzeller [Hrsg.], EMRK und die Schweiz, S. 203 ff., dort S. 226 ff.; RUMO-JUNGO/SPESCHA, Kindeswohl, Kindesanhörung und Kindeswille in ausländerrechtlichen Kontexten, in: AJP 2009 S. 1103 ff., dort S. 1112 ff.; MARC SPESCHA, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, 2. Aufl. 2009, Nr. 18 N. 19 ff.). Allein die Zumutbarkeit der Ausreise und das öffentliche Interesse, eine restriktive Einwanderungspolitik betreiben zu können, genügen danach nicht mehr dafür, dem sorgeberechtigten Ausländer eines Schweizer Kindes die Anwesenheit mit diesem zu verweigern; es bedarf hierfür jeweils besonderer - namentlich ordnungs- und sicherheitspolizeilicher - Gründe, welche die mit der Ausreise für das Schweizer Kind verbundenen weitreichenden Folgen zusätzlich rechtfertigen (BGE 136 I 285 E. 5.2; 135 I 153 E. 2.2.4 S. 158, 143 E. 3 u. 4 S. 148 ff.).
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4.2.2 Liegt gegen den ausländischen, sorgeberechtigten Elternteil eines Schweizer Kindes nichts vor, was ihn als "unerwünschten" Ausländer erscheinen lässt oder auf ein missbräuchliches Vorgehen hinweist, ist davon auszugehen, dass dem hier lebenden Schweizer Kind nicht zugemutet werden soll, dem sorgeberechtigten ausländischen Elternteil in dessen Heimat folgen zu müssen. Der Umstand, dass der ausländische Elternteil, der sich um eine Aufenthaltsbewilligung bemüht, straffällig geworden ist, darf bei der Interessenabwägung mitberücksichtigt werden, doch überwiegt nur eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von einer gewissen Schwere das Interesse des Schweizer Kindes, mit dem sorgeberechtigten Elternteil hier aufwachsen zu können (BGE 136 I 285 E. 5.2 S. 287; Urteile 2C_660/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2 und 2.3 [Verurteilung zu 10 Jahren wegen banden- und gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das BetmG] sowie 2C_843/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3.2 [von der Sozialhilfe abhängige Mutter aus Sierra Leone eines autistischen Schweizer Kindes]).
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4.2.3 Grundsätzlich nicht verändert hat sich durch diese Neuausrichtung der Rechtsprechung die Rechtslage bei aufenthaltsberechtigten oder niedergelassenen ausländischen Kindern, da in diesen Fällen keine spezifischen bürgerrechtlichen Überlegungen (Niederlassungsfreiheit, Ausweisungsverbot, späteres Wiedereinreiserecht usw.) zu berücksichtigen sind (Urteil 2C_364/2010 vom 23. September 2010 E. 2.2.6). Hier genügt die Zumutbarkeit der Ausreise des Kindes für eine Bewilligungsverweigerung an den sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteil, wobei die Möglichkeit der Ausübung des Besuchsrechts des in der Schweiz anwesenheitsberechtigten anderen Elternteils sachgerecht mitberücksichtigt werden kann (Urteil 2C_364/2010 vom 23. September 2010 E. 2.2.2). Für die Erteilung der Bewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ist in diesem Fall erforderlich, dass eine intensive Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht zwischen dem hier anwesenden besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind besteht und sich der obhutsberechtigte Elternteil, welcher um die Bewilligung ersucht, seinerseits "tadellos" verhalten hat. Dabei ist mit noch grösserer Zurückhaltung auf eine Pflicht zu schliessen, ihm eine Bewilligung zu erteilen, als im Falle des besuchsberechtigten Ausländers, der selber, im Hinblick auf die Ausübung seines Besuchsrechts, um die Bewilligung nachsucht. Der obhutsberechtigte Elternteil, der die Bewilligung einzig zur Erleichterung der Ausübung des Besuchsrechts zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil erhältlich machen will, soll dies nur bei Vorliegen besonderer Umstände tun können (Urteile 2C_364/2010 vom 23. September 2010 E. 2.2.4; 2C_372/2008 vom 25. September 2008 E. 3.2.1; 2A.508/2005 vom 16. September 2005 E. 2.2.3).
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5.
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5.1
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5.1.1 Der vorliegende Fall wirft die Frage auf, welches negative Verhalten des sorgeberechtigten ausländischen Elternteils geeignet erscheint, das private Interesse des Schweizer Kindes zu überwiegen, mit diesem im Land verbleiben zu dürfen. Das Bundesgericht hat bisher - wie bereits dargelegt - einerseits festgestellt, dass lediglich Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von einer gewissen Schwere ins Gewicht fallen können (BGE 136 I 285 ff.); andererseits hat es ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen als allfälliges öffentliches Interesse bezeichnet, welches gegen die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den sorgeberechtigten Elternteil sprechen kann (BGE 135 I 153 E. 2.2.4; Urteil 2C_843/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3.2 und E. 4.2). Das Verbot des Rechtsmissbrauchs setzt der Ausübung eines Anspruchs, der formal im Einklang mit der Rechtsordnung steht, jedoch treuwidrig und damit unredlich geltend gemacht wird, eine ethisch-materielle Schranke. Es steht der Inanspruchnahme eines Rechtsinstituts zu Zwecken entgegen, welche dieses nicht schützen will (BGE 131 I 166 E. 6.1 S. 177; 128 II 145 E. 2.2 S. 151). Das Rechtsmissbrauchsverbot lässt scheinbares Recht weichen, wo offenbares Unrecht geschaffen würde (BGE 125 III 257 E. 3 S. 261). Nur stossendes, zweckwidriges Verhalten erscheint rechtsmissbräuchlich und soll über das Rechtsmissbrauchsverbot sanktioniert werden. War das ANAG noch vom Grundsatz des freien Ermessens der Behörden (Art. 4 ANAG) und einzelnen offen formulierten Rechtsansprüchen geprägt, was eine breitere Anwendung des Rechtsmissbrauchsverbots rechtfertigte, hat der Gesetzgeber im Ausländergesetz die einzelnen Bewilligungs- bzw. Missbrauchssituationen und die sie prägenden Wertentscheidungen neu und detaillierter gefasst, was es nahelegt, das Rechtsmissbrauchsverbot heute wieder stärker auf seinen Kernbereich zu beschränken, d.h. auf eigentliche Machenschaften, um die Behörden zu täuschen bzw. eine Bewilligung zu erschleichen (Urteil 2C_606/2009 vom 17. März 2010 E. 2.4.1; vgl. PETER UEBERSAX, Der Rechtsmissbrauch im Ausländerrecht, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2005/2006, 2006, S. 3 ff., dort S. 24 ff.; vgl. auch Art. 35 der Richtlinie 2004/38/EG [ABl. L 229 vom 29. Juni 2004 S. 35 ff.]).
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5.1.2 Zu denken ist dabei an Lügengebäude und falsche, täuschende Angaben, an Umgehungsanerkennungen bzw. -adoptionen oder Umgehungsehen (auch "Ausländerrechts-" oder "Scheinehen" genannt; vgl. etwa: THOMAS GEISER, Scheinehe, Zwangsehe und Zwangsscheidung aus zivilrechtlicher Sicht, in: ZBJV 2008 S. 817 ff.; Memo/09/311 vom 2. Juli 2009, "Guidelines on free movement and residence rights of EU citizens and their families"; Entschliessung des EG-Rates 97/C 382/01 vom 4. Dezember 1997 über Massnahmen zur Bekämpfung von Scheinehen). Auch in solchen Fällen ist jedoch ausländerrechtlich dem Wohl des Schweizer Kindes im Einzelfall jeweils sachgerecht und nicht schematisierend Rechnung zu tragen; das Kindeswohl muss dem gegenläufigen öffentlichen Interesse der Generalprävention und Missbrauchsbekämpfung (vgl. Art. 118 AuG: Strafbarkeit der rechtsmissbräuchlichen Ehe) gegenübergestellt und sorgfältig abgewogen werden. Beziehungen oder Verwandtschaftsverhältnisse, die ausschliesslich geschlossen oder begründet werden, um der ausländischen Person die Einreise oder den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen, verdienen als solche verfassungs- und konventionsrechtlich keinen besonderen Schutz. Der Gesetzgeber hat dies als Ausfluss des allgemeinen Rechtsmissbrauchsverbots inzwischen mit verschiedenen Anpassungen des Zivilgesetzbuchs klargestellt (vgl. Art. 97a, 98 Abs. 4, 99 Abs. 4, 105 Ziff. 4 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 sowie Art. 109 Abs. 3 ZGB).
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5.1.3 Obwohl das Eingehen einer Scheinehe ein rechtsmissbräuchliches Verhalten darstellt, soll dem Schweizer Kind ein bloss mutmasslich missbräuchliches Verhalten des sorgeberechtigten Elternteils im Rahmen der ausländerrechtlichen Interessenabwägung nicht entgegengehalten werden, solange sein zivilrechtlicher Status und die daran geknüpften Rechtswirkungen fortbestehen (vgl. Art. 255 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 109 Abs. 3 sowie Art. 105 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZGB). Nach Art. 3 Abs. 1 KRK ist das Kindeswohl bei allen staatlichen Massnahmen vorrangig zu berücksichtigen. Gestützt auf Art. 2 Abs. 2 KRK treffen die Vertragsstaaten zudem die geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass das Kind vor allen Formen der Diskriminierung oder Bestrafung wegen des Status, der Tätigkeiten, der Meinungsäusserungen oder der Weltanschauung seiner Eltern, seines Vormunds oder seiner Familienangehörigen geschützt wird. Ist die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines ausländischen erziehungsberechtigten Elternteils mit Schweizer Kind zu beurteilen, genügen unerhärtete Hinweise dafür, dass der ausländische Elternteil versucht haben könnte, ein Anwesenheitsrecht zu erwirken, für sich allein regelmässig nicht, um dem Interesse des Schweizer Kindes am Verbleib im Land vorzugehen. Erforderlich sind auch in diesem Fall zusätzlich besondere, namentlich ordnungs- und sicherheitspolizeiliche Gründe, welche die mit der Ausreise für das Schweizer Kind verbundenen weitreichenden Folgen rechtfertigen. Die Interessenabwägung ist bei dieser Ausgangslage mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 KRK zwingend eine andere, als wenn allein der Aufenthalt des ausländischen Partners eines Schweizer Gatten zur Diskussion steht: Einem unmündigen Kind unter der elterlichen Gewalt des ausländischen Ehepartners ist es kaum möglich, allein in der Schweiz zu verbleiben; zudem ist regelmässig auch der Möglichkeit zur Wahrnehmung des Besuchsrechts durch den hiesigen schweizerischen Elternteil Rechnung zu tragen. Der zivilrechtliche Zuteilungsentscheid, der in erster Linie dem Kindeswohl entsprechen muss (vgl. Art. 133 Abs. 2 und 3 ZGB), soll überdies nicht durch - allenfalls unsachgerechte - ausländerrechtliche Motive verfälscht werden. Zudem gilt es schliesslich zu verhindern, dass ein Schweizer Kind ohne gewichtige Gründe hierfür das Land verlassen muss, jedoch nach seiner Volljährigkeit jederzeit in dieses zurückkehren kann und sich dann relativ grossen Integrationsproblemen gegenübersieht.
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5.2
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5.2.1 Die Vorinstanz ging davon aus, die Beschwerdeführerin 1 sei in der Schweiz wiederholt straffällig geworden; zudem bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihr Aufenthalt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu weiteren Verstössen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen werde. Ihr Verhalten sei alles andere als korrekt gewesen: Das illegale Einreisen (1999 und 2001 bis 2003), das Erwarten eines Kindes von einem Schweizerbürger, verbunden mit der Absicht, das Kind in der Schweiz zu gebären (2003), sowie die Heirat mit einem anderen Schweizerbürger (2006) und die anschliessende Einreise in die Schweiz (2007) bzw. das Verhalten als Ehefrau (Verlassen des gemeinsamen Haushalts und Aufenthalt in Zürich, Prostitution, Indizien für Scheinehe [BGE 122 II 289 ff.]) liessen darauf schliessen, dass sie mit allen Mitteln versucht habe, in die Schweiz zu gelangen und sich hier längerfristig aufzuhalten. Ihrem Nachzug habe eine "geplante rechtsmissbräuchliche Strategie" zugrunde gelegen.
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5.2.2 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz überwiegen die nach dem Gesagten vorrangig zu berücksichtigenden Interessen des Schweizer Kinds am Verbleib mit der Mutter im Land indessen diese Aspekte. Die Einschätzung des Kantonsgerichts klammert die Interessen des Schweizer Kindes, auf die es entscheidend ankommt, vollständig aus und hält diesem einseitig das Verhalten der sorgeberechtigten Mutter entgegen. Deren Straffälligkeit ist im Übrigen zu relativieren: Sie wurde 1999, d.h. vor mehr als zehn Jahren, zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 30 Tagen wegen Widerhandlung gegen das ANAG verurteilt und hernach in ihre Heimat ausgeschafft. Am 25. Mai 2007 ist sie wegen der punktuellen Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und unzulässiger Ausübung der Prostitution vom Stadtrichteramt mit einer Busse von Fr. 500.-- belegt worden. Diese Verurteilungen wiegen nicht derart schwer, dass sie aus sicherheitspolizeilichen Gründen das Recht des Schweizer Kindes überwiegen würden, mit dem sorgeberechtigten Elternteil in seinem Heimatland verbleiben zu dürfen. Der Fall ist diesbezüglich weitgehend mit dem in BGE 136 I 285 ff. beurteilten vergleichbar. Es handelt sich um Bagatelldelikte, welche für sich allein nicht geeignet erscheinen, dem Interesse des Schweizer Kindes vorzugehen.
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5.2.3 Zwar weisen die kantonalen Behörden darauf hin, dass Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Beschwerdeführerin 1 eine Scheinehe eingegangen sei, um mit ihrem Kind in der Schweiz leben zu können; sie haben indessen nicht festgestellt, dass dies tatsächlich so gewesen ist. Die Frage wurde weder im zivil- noch im ausländerrechtlichen Verfahren abschliessend geklärt (vgl. das Urteil 2C_697/2008 vom 2. Juni 2009 E. 4.4). Der illegale Aufenthalt 2001 hing mit der längeren Beziehung der Beschwerdeführerin 1 zum Schweizer Vater ihrer Tochter zusammen. Es ist nicht erstellt, dass sie in dieser Zeit illegal hier berufstätig gewesen wäre. Ihr damaliger Schweizer Partner setzte sich im Anschluss hieran dafür ein, dass die Beschwerdeführerin 1 zur Geburt ihrer Tochter nicht in die Schweiz einreisen konnte, da er sein "geordnetes Leben" nicht zerstört wissen wollte. Inzwischen richtet er regelmässige Unterhaltszahlungen für seine Tochter in der Höhe von Fr. 500.-- aus und verbringt nach Angaben der kantonalen Behörden sporadisch - ein- bis zweimal pro Monat - offenbar auch etwas Zeit mit ihr. Seine Vaterschaft und die schweizerische Staatsbürgerschaft der Tochter stehen fest; es ist diesbezüglich von den zivilrechtlichen Vorgaben auszugehen, solange diese nicht auf den dort vorgesehenen Rechtswegen modifiziert wurden.
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5.2.4 Tatsächlich heiratete die Beschwerdeführerin 1 am 19. Mai 2006 den 23 Jahre älteren Z.________, doch kann aufgrund der Feststellungen der Vorinstanz trotz der kurzen Dauer der Ehe nicht als erwiesen gelten, dass diese ausschliesslich eingegangen worden ist, um die Bestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen. Dass die Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsmöglichkeit in der Schweiz gesucht hat und die Ehe schon wenige Wochen nach der Einreise als gescheitert gelten musste, genügt hierfür nicht; es ist aufgrund der Akten und der Feststellungen der Vorinstanz nicht erwiesen, dass von Anfang an bei der Heirat in Kamerun keinerlei Lebensgemeinschaft angestrebt gewesen wäre.
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5.2.5 Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter leben heute im Kanton Zürich und beziehen dort Nothilfe. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Das Bundesgericht hat hieraus abgeleitet, dass eine fortgesetzte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit auch dem Verbleib des sorgeberechtigten Ausländers eines Schweizer Kindes im umgekehrten Familiennachzug entgegenstehen kann, wenn keine Änderung absehbar erscheint (Urteil 2C_697/2008 vom 2. Juni 2009 E. 4.4; differenzierter das Urteil 2C_843/2009 vom 14. Juni 2010 E. 4.2). Die Beschwerdeführerin 1 kann zurzeit mangels einer Bewilligung nicht arbeiten, weshalb sie und ihre Schweizer Tochter nothilfeabhängig wurden. In Kamerun soll sie nach den Angaben ihres ehemaligen Gatten in einem Coiffeursalon tätig gewesen sein. Sollte sie in der Schweiz einer Arbeit nachgehen können, dürfte ihre Bedürftigkeit relativ rasch dahinfallen. Würde sich dies nicht bestätigen, bestünde die Möglichkeit, im Rahmen einer neuen Interessenabwägung - wiederum unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Schweizer Tochter - die Aufenthaltsbewilligung allenfalls zu widerrufen oder nicht mehr zu verlängern, wessen sich die Beschwerdeführerin bei der Gestaltung ihres weiteren Aufenthalts im Land bewusst sein muss.
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6.
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6.1 Die Beschwerden sind demnach gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 26. Februar 2010 wird aufgehoben und die Dienststelle für Bevölkerung und Migration angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 1 im umgekehrten Familiennachzug zu verlängern.
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6.2 Für die bundesgerichtlichen Verfahren sind keine Kosten geschuldet (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Wallis hat die Beschwerdeführerinnen im Rahmen ihres Obsiegens angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird dadurch gegenstandslos. Das Kantonsgericht hat dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens entsprechend die kantonale Kosten- und Entschädigungsfrage neu zu regeln (vgl. Art. 107 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 67 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verfahren 2C_327/2010 und 2C_328/2010 werden vereinigt.
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2.
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Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 26. Februar 2010 wird aufgehoben. Die Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung von X.________ zu verlängern.
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3.
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3.1 Es werden keine Kosten erhoben.
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3.2 Der Kanton Wallis hat die Beschwerdeführerin im Verfahren 2C_328/2010 für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
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3.3 Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden als gegenstandslos abgeschrieben.
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3.4 Das Kantonsgericht des Kantons Wallis hat über die Kosten- und Entschädigungsfrage bezüglich der kantonalen Verfahren neu zu befinden.
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4.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Dienststelle für Bevölkerung und Migration, dem Staatsrat des Kantons Wallis, dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Mai 2011
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
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