BGer 8C_239/2011 |
BGer 8C_239/2011 vom 26.05.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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8C_239/2011 {T 0/2}
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Urteil vom 26. Mai 2011
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Verfahrensbeteiligte |
B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen drei Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 4. März 2011.
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In Erwägung,
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dass B.________ mit Eingabe vom 21. März 2011 (Poststempel) Beschwerde gegen drei Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 4. März 2011 erhoben hat,
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dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. März 2011 aufgefordert hat, bis spätestens am 11. April 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen,
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dass die als Gerichtsurkunde an die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse versandte Verfügung nach Ablauf der Abholfrist am 7. April 2011 als "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgelangt ist,
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dass diese Verfügung gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt (vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f. S. 51 f.; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; je mit weiteren Hinweisen),
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dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet hat,
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dass dem Beschwerdeführer daher gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG eine Nachfrist zur Bezahlung des Vorschusses bis zum 10. Mai 2011 angesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Verfügung vom 21. April 2011),
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dass diese wiederum als Gerichtsurkunde an die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse versandte Verfügung nach erfolglosem Zustellversuch vom 5. Mai 2011 ebenfalls an das Bundesgericht zurückgelangt ist,
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dass diese Verfügung gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG ebenso als zugestellt gilt,
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dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer hierauf in einer Mitteilung ausdrücklich hingewiesen und ihm die Verfügung vom 21. April 2011 nochmals (mit A-Post) zugestellt hat,
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dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist (Verfügung vom 21. April 2011) nicht geleistet hat,
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dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
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dass auf eine Kostenauflage für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 26. Mai 2011
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Batz
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