BGer 1B_46/2011 |
BGer 1B_46/2011 vom 01.06.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_46/2011
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Urteil vom 1. Juni 2011
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
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Gerichtsschreiber Forster.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Advokat Guido Ehrler,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Y.________,
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Beschwerdegegnerin,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Bern.
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Gegenstand
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Nichteintreten auf eine Strafanzeige,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom
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30. Dezember 2010 des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 23. Juni 2008 erhob X.________ Strafanzeige gegen Y.________ wegen schwerer Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Nötigung. Die beanzeigte Oberärztin hatte die Anzeigerin im Rahmen einer von den bernischen Behörden verfügten (von Ende März bis Ende August 2005 dauernden) fürsorgerischen Freiheitsentziehung in der psychiatrischen Klinik Meiringen medizinisch-psychiatrisch behandelt. Mit Beschluss vom 9./12. Juli 2010 traten die Untersuchungsrichterin 2 des Untersuchungsrichteramtes IV Berner Oberland bzw. der Prokurator der Staatsanwaltschaft IV Berner Oberland auf die Strafanzeige nicht ein. Einen von der Anzeigerin dagegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, mit Beschluss vom 30. Dezember 2010 ab.
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B.
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Gegen den Beschluss des Obergerichtes gelangte X.________ mit Beschwerde vom 3. Februar 2011 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. Sie beantragt zur Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
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Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben je auf eine Vernehmlassung verzichtet. Von der beanzeigten Person ist innert angesetzter Frist keine Stellungnahme eingegangen.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Seit 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Ist ein Entscheid noch vor Inkrafttreten der StPO gefällt worden, so werden dagegen erhobene Rechtsmittel nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach dem 31. Dezember 2010 gefällt werden, gilt neues Recht (Art. 454 Abs. 1 StPO). Ausschlaggebend für die Anwendbarkeit des alten oder neuen Prozessrechts ist insofern das erstinstanzliche Entscheiddatum (Urteile des Bundesgerichtes 1B_411/2010 vom 7. Februar 2011 E. 1.3; 1B_224/2010 vom 11. Januar 2011 E. 2; vgl. Viktor Lieber, in: Zürcher Kommentar StPO, Zürich 2010, Art. 453 N. 2, Art. 454 N. 1; Niklaus Schmid, Übergangsrecht der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Rz. 280 ff.). Der hier streitige (altrechtliche) Nichteintretensbeschluss datiert vom 9./12. Juli 2010, der angefochtene kantonale Rechtsmittelentscheid vom 30. Dezember 2010. Damit ist auch die vorliegende Beschwerde nach bisherigem (kantonalen) Strafprozessrecht zu beurteilen.
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1.2 Per 1. Januar 2011 hat die Zuständigkeit für die Behandlung von Beschwerden in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 BGG) gegen verfahrensabschliessende (definitive) Einstellungen bzw. Nichtanhandnahmeverfügungen geändert: Die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung hat neben Beschwerden gegen strafprozessuale Zwischenentscheide nun (neu) auch solche gegen "Nichteröffnungen und Einstellungen" zu behandeln (Art. 29 Abs. 3 BGerR [SR 173.110.131], in der Fassung gemäss Ziff. I der Verordnung des Bundesgerichtes vom 9. Dezember 2010, AS 2010 6387). Diese Zuständigkeitsregelung ist seit 1. Januar 2011 in Kraft und daher auch auf altrechtliche Fälle anwendbar (Ziff. II der Verordnung des Bundesgerichtes vom 9. Dezember 2010, AS 2010 6388; Urteil des Bundesgerichtes 1B_1/2011 vom 20. April 2011 E. 1.2). Für die Überprüfung des vorliegenden (verfahrensabschliessenden) Nichteintretens auf eine Strafanzeige ist nach dem Gesagten die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung zuständig.
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2.
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Die kantonalen Instanzen begründen das Nichteintreten auf die Strafanzeige wie folgt:
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2.1 Die Strafbarkeit einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung (FFE) als Freiheitsberaubung (im Sinne von Art. 183 StGB) setze voraus, dass die FFE aus der Sicht der nach Art. 397a ff. ZGB verantwortlichen Organe objektiv amtspflichtwidrig hätte gewesen sein müssen. Dies sei (selbst) dann nicht der Fall, wenn sich die FFE im Nachhinein, etwa aufgrund einer neuen psychiatrischen Diagnosestellung, als ungerechtfertigt erwiesen hätte. Die Modalitäten der zivilrechtlich gebotenen medizinischen Behandlung der Beschwerdeführerin durch die beanzeigte Oberärztin seien Gegenstand des FFE-Verfahrens gewesen, insbesondere einer Besprechung vom 31. März 2005 mit dem zuständigen bernischen Regierungsstatthalter. Dabei sei der Beschwerdeführerin dargelegt worden, unter welchen Umständen eine Verlegung von der geschlossenen in eine offene Abteilung möglich gewesen wäre und dass eine solche Verlegung damals von ihrem Verhalten während der FFE abhängig gewesen sei. In seiner Verfügung vom 5. April 2005 habe der Regierungsstatthalter erwogen, dass es Aufgabe der behandelnden Ärzte gewesen sei, zu entscheiden, ob die medizinische Behandlung in der geschlossenen oder offenen Abteilung zu erfolgen hatte. Die stationäre Unterbringung in der geschlossenen Abteilung (zunächst zur gutachterlichen psychiatrischen Abklärung) habe sich auf die FFE-Verfügung vom 5. April 2005 gestützt sowie auf den zweitinstanzlichen Entscheid der FFE-Rekursbehörde vom 13. April 2005, weshalb diese Massnahme aus strafrechtlicher Sicht als rechtmässig einzustufen sei. Am 2. Mai 2005 habe der Experte das psychiatrische Gutachten erstellt. Mit Verfügung vom 4. Mai 2005 sei die FFE auf unbestimmte Dauer fortgesetzt worden. Der betreffende erstinstanzliche Entscheid sowie der zweitinstanzliche der kantonalen FFE-Rekurskommission vom 27. Mai 2005 hätten dem Gutachten vom 2. Mai 2005 Rechnung getragen, der Stellungnahme vom 20. Mai 2005 von zwei weiteren behandelnden Ärzten, den Krankenakten, diversen Polizeiberichten sowie Stellungnahmen der Angehörigen der Beschwerdeführerin. Die FFE sei Ende August 2005 aufgehoben und durch eine ambulante psychiatrische Behandlung abgelöst worden.
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Anhaltspunkte für rechtswidrige bzw. amtspflichtwidrige FFE-Entscheide und stationäre ärztliche Behandlungen lägen nicht vor. Daran vermöge auch ein neues Privatgutachten vom 25. November 2008 nichts zu ändern, das zu einem anderen medizinischen Befund gelangt sei als die psychiatrische Expertise vom 2. Mai 2005. Auch für eine subjektiv tatbestandsmässige Freiheitsberaubung seitens der beanzeigten Person fehle es vollständig an Indizien.
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2.2 Zum Vorwurf der Drohung und Nötigung wird von den Vorinstanzen Folgendes erwogen: Die Beschwerdeführerin behaupte mit Recht nicht, dass ihr Medikamente zwangsweise verabreicht worden wären. Dass die beanzeigte Oberärztin am 11. April 2005 eine schriftliche Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin betreffend Medikamenteneinnahme und Kooperation getroffen habe, sei strafrechtlich nicht relevant. Nachdem die Beschwerdeführerin zuvor die Einnahme der medizinisch indizierten Medikamente verweigert habe, sei die genannte Vereinbarung erfolgt. Eine entsprechende Kooperation der Beschwerdeführerin habe aus medizinischer Sicht Voraussetzung gebildet für die gleichentags (11. April 2005) erfolgte Verlegung in eine offene Abteilung der Klinik. Dass die Medikamenteneinnahme angeblich (laut neuem Privatgutachten) gar nicht indiziert gewesen wäre, widerspreche sowohl den Befunden der massgeblichen psychiatrischen Expertise, als auch der Einschätzung der behandelnden Ärzte. Anzeichen für strafbares Verhalten seien auch in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.
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2.3 Analoges gelte für den Vorwurf der Körperverletzung. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die im Rahmen der FFE ärztlich verschriebenen Medikamente hätten bei ihr zu Nebenwirkungen geführt (wie z.B. Gewichtszunahme, Müdigkeit oder Kiefermuskulaturkrampf), sei strafrechtlich nicht relevant. Anzeichen für eine strafbare Verletzung ärztlicher Sorgfaltspflichten bestünden nicht. Dies treffe auch auf die Behauptung zu, erst eine unsachgemässe psychiatrische Behandlung bzw. die angeblich rechtswidrige FFE habe eine psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin ausgelöst.
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3.
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Die Beschwerdeführerin macht (im Wesentlichen zusammengefasst) Folgendes geltend:
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3.1 Ihre Einweisung und stationäre psychiatrische Behandlung im Rahmen der FFE sei unrechtmässig erfolgt. Gemäss dem von ihr eingeholten medizinischen Privatgutachten vom 25. November 2008 sei die seit 2003 "kursierende" Diagnose einer paranoiden Schizophrenie "nicht einwandfrei beweisbar". Die bei ihr (der Beschwerdeführerin) "heute festzustellende Anpassungsstörung" erfülle dieses Krankheitsbild nicht. Allfällige pathologische Persönlichkeitsveränderungen seien im Gegenteil auf rechtswidrige und strafbare psychiatrischen Massnahmen der FFE und auf damit zusammenhängende Demütigungen und Verdächtigungen zurückzuführen.
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3.2 Im schweizerischen Strafprozessrecht gelte der Grundsatz, dass im Zweifel Anklage zu erheben sei, nämlich wenn eine strafrechtliche Verurteilung wahrscheinlicher erscheine als ein Freispruch. Diese Voraussetzung habe die Vorinstanz in willkürlicher Weise verneint. Zwar sei am 11. April 2005 die Verlegung in eine offene Abteilung der Klinik erfolgt. Dennoch erfülle der Vollzug der FFE zwischen der Einweisung Ende März 2005 und der Verlegung in die offene Abteilung den Straftatbestand der Freiheitsberaubung. Die Einweisungsverfügung durch die FFE-Behörden habe gegenüber der beanzeigten Oberärztin keine rechtfertigende Wirkung entfaltet. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Einweisung und Behandlung in einer stationären psychiatrischen Abteilung seien nicht erfüllt gewesen. Aus der Behandlungsvereinbarung vom 11. April 2005 (betreffend Medikamentierung und Kooperation) ergebe sich, dass die vorübergehende Unterbringung in der geschlossenen Abteilung dazu gedient habe, die Einwilligung der Beschwerdeführerin zur Einnahme von Neuroleptika zu erzwingen. Die gegenteiligen Erwägungen der kantonalen Instanzen seien willkürlich. Bundesrechtswidrig sei auch der (auf einer unhaltbaren Auslegung von StGB-Vorschriften beruhende) Verzicht auf eine Strafverfolgung der behandelnden Oberärztin wegen Körperverletzung und weiteren Delikten wie Drohung und Nötigung.
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3.3 Der angefochtene Entscheid verletze ausserdem die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör bzw. auf eine ausreichende Urteilsbegründung (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie auf richterliche Unparteilichkeit (Art. 30 Abs. 1 BV), indem er sich darauf beschränke, auf den erstinstanzlichen Beschluss und die Stellungnahme der Generalprokuratur im Rekursverfahren zu verweisen. Das Obergericht setze sich mit der Rekursbegründung inhaltlich nicht auseinander. Das gelte spezifisch und beispielhaft für das Vorbringen, die Beanzeigte sei gestützt auf Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB von Amtes wegen zu verfolgen.
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4.
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Kommt die bernische Untersuchungsbehörde (allenfalls nach Abklärungen gemäss Art. 199 Abs. 3 StrV/BE) zum Schluss, die zur Anzeige gebrachte Handlung sei nicht mit Strafe bedroht, die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung seien nicht gegeben, die Anzeige sei offensichtlich unbegründet oder von der Strafverfolgung könne (gestützt auf Art. 4 StrV/BE) abgesehen werden, beantragt sie der Staatsanwaltschaft, auf die Anzeige sei nicht einzutreten. Der Antrag ist kurz zu begründen (Art. 227 StrV/BE). Stimmt die Staatsanwaltschaft dem Antrag zu, ist dieser zum Beschluss erhoben. Stimmt sie nicht zu, ist die Strafverfolgung zu eröffnen (Art. 229 Abs. 1 StrV/BE).
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Bei der Frage, ob eine Strafsache durch die Untersuchungs- und Anklagebehörden abschliessend erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf eine solche Nichtanhandnahme oder definitive Einstellung nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 78 Rz. 9; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, Rz. 1375; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, Rz. 797; s. auch Urteile des Bundesgerichtes 1B_1/2011 vom 20. April 2011 E. 4; 6B_588/2007 vom 11. April 2008 E. 3.2.3 = Pra 2008 Nr. 123; AGVE 2004 S. 87 f.; GVP 2002 Nr. 97, 2001 Nr. 76). In Zweifelsfällen hat hingegen eine Anklage und gerichtliche Beurteilung zu erfolgen (sofern der Fall nicht mit Strafbefehl erledigt werden kann). Auch nach neuer Eidg. StPO gilt dieser Grundsatz, der zwar nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt ist, sich aber indirekt aus Art. 324 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 StPO ergibt (Urteil des Bundesgerichtes 1B_1/2011 vom 20. April 2011 E. 4; vgl. Botschaft StPO, BBl 2006 S. 1273; Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 319 N. 8-11; Nathan Landshut, in: Zürcher Kommentar StPO, Zürich 2010, Art. 324 N. 5; Robert Roth, in: CPP, Commentaire Romand, Basel 2011, Art. 319 N. 5; Niklaus Schmid, Praxiskommentar StPO, Zürich 2009, Art. 319 N. 5).
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5.
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Das angefochtene Nichteintreten auf die Strafanzeige der Beschwerdeführerin durch die kantonalen Instanzen erweist sich als bundesrechtskonform:
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5.1 Es sind keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der beanzeigten Person ersichtlich, welche eine Strafverfolgung von Bundesrechts wegen gebieten würden. Dass ein von der Beschwerdeführerin beauftragter Privatgutachter seit 25. November 2008 die Ansicht vertrete, diese leide nicht bzw. nicht mehr unter "chronifizierter paranoider Schizophrenie", begründet keinen Verdacht von strafbaren Handlungen der zwischen März und August 2005 mit dem medizinischen Vollzug der FFE befassten Oberärztin. Dies umso weniger, als die im FFE-Verfahren eingeholte psychiatrische Expertise vom 2. Mai 2005 im massgeblichen Zeitpunkt zu einer anderen Diagnose gelangt ist als das mehr als drei Jahre später eingereichte Privatgutachten. Auch willkürliche Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen sind in diesem Zusammenhang nicht erkennbar (vgl. Art. 9 BV i.V.m. Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
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5.2 Auf die nachträgliche appellatorische Kritik der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin an bereits rechtskräftigen FFE-Entscheiden (betreffend vorläufige Anordnung der FFE zur Begutachtung, unbefristete Fortsetzung der FFE, Vollzugsmodalitäten, Medikation usw.) ist nicht einzutreten. Diesbezüglich standen ihr damals die entsprechenden Rechtsmittel zur Verfügung, von denen sie zumindest teilweise auch Gebrauch machte. Rechtskräftige FFE-Verfügungen bilden nicht Gegenstand des hier angefochtenen strafprozessualen Nichteintretensentscheides (vgl. Art. 78 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die konkreten Gründe, welche ab März 2005 zum FFE-Verfahren (bzw. zur ca. fünfmonatigen Hospitalisierung) Anlass gaben, braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.
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6.
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Auch die Rüge der Verletzung der Urteilsbegründungspflicht bzw. der richterlichen Unparteilichkeit (Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 BV) erweist sich als unbegründet:
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6.1 Dem angefochtenen Entscheid lassen sich die wesentlichen Erwägungen entnehmen, weshalb das Obergericht das Nichteintreten auf die Strafanzeige als rechtmässig erachtet (vgl. oben, E. 2). Die Vorinstanz verweist nicht nur auf die Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses (angefochtener Entscheid, S. 8 E. 3), sondern auch auf die detaillierte Vernehmlassung der Generalprokuratur, die sie zudem im Wortlaut ausführlich wiedergibt (angefochtener Entscheid, S. 2-8). Die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren werden dabei ebenfalls (sinngemäss) erwähnt und entkräftet.
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6.2 Entsprechende Verweisungen halten grundsätzlich vor der Verfassung stand. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Entscheidbegründung es der Beschwerdeführerin geradezu verunmöglicht hätte, den Rechtsweg wirksam zu beschreiten. Die tatsächlichen und rechtlichen Entscheidgrundlagen werden darin ausreichend erörtert. Auch die richterliche Unabhängigkeit der Rechtsmittelbehörde bleibt gewahrt, wenn die Rekursinstanz auf diese Weise nachvollziehbar zum Ausdruck bringt, welche wesentlichen Argumente sie im Ergebnis für stichhaltig ansieht und welche nicht. Dabei brauchte sich das Obergericht (von Verfassungs wegen) nicht mit sämtlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ausdrücklich und im Einzelnen zu befassen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188 f.; 133 I 270 E. 3.1 S. 277, E. 3.5.1 S. 283; 129 I 232 E. 3.2 S. 236; je mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere für ihr Argument, das gesetzliche Strafantragserfordernis für die Verfolgung von einfacher Körperverletzung entfalle, weil die beanzeigte Ärztin Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht habe (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Mit der Frage des Strafantragserfordernisses musste sich das Obergericht nicht mehr befassen, nachdem es eine strafbare Körperverletzung unter dem Gesichtspunkt der Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit (und mit ausdrücklichem Hinweis auf Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) schon verneint hatte (vgl. angefochtener Entscheid, S. 7-8, E. 1/3c i.V.m. E. 3). Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin nicht dar, welche prozessual zulässigen und entscheiderheblichen neuen Argumente sie im kantonalen Rekursverfahren vorgebracht hätte, auf die das Obergericht nicht einmal sinngemäss (mittels Verweisung) eingegangen wäre.
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7.
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Die restlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin haben keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung.
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8.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
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Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht, Anklagekammer, des Kantons Bern, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Juni 2011
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Fonjallaz Forster
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