BGer 8C_196/2011
 
BGer 8C_196/2011 vom 01.06.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_196/2011
Urteil vom 1. Juni 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Polla.
 
Verfahrensbeteiligte
D.________,
vertreten durch Advokat Christoph Rudin,
Beschwerdeführer,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt, Hochstrasse 37, 4053 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Insolvenzentschädigung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 3. Februar 2011.
Sachverhalt:
A.
Der 1962 geborene D.________ arbeitete seit 1. April 1998 als Leiter Support und Schulung für die Firma X.________ AG und war in dieser Firma seit 26. August 2004 Mitglied des Verwaltungsrats mit Kollektivunterschrift zu zweien. Mit Schreiben vom 12. Juli 2010 kündigte die Firma X.________ AG das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2010. Am .... Juli 2010 wurde über die Unternehmung der Konkurs eröffnet.
D.________ beantragte am 19. Juli 2010 Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Form von Insolvenzentschädigung für ausstehende Löhne der Monate April bis Juli 2010. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt verneinte einen Insolvenzentschädigungsanspruch unter Hinweis auf seine Stellung als Verwaltungsrat in der konkursiten Firma (Verfügung vom 30. Juli 2010). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 25. August 2010 fest.
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die dagegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 3. Februar 2011 ab.
C.
D.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des Entscheids vom 3. Februar 2011 sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids die beantragte Insolvenzentschädigung zuzusprechen.
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Basel-Stadt und das Staatssekretariat für Wirtschaft haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 51 Abs. 1 AVIG; vgl. auch BGE 134 V 88) und zum Personenkreis, der vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung ausgeschlossen ist (Art. 51 Abs. 2 AVIG) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt hinsichtlich der zu Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ergangenen, im Rahmen von Art. 51 Abs. 2 AVIG gleichermassen anwendbaren (Urteil 8C_84/2008 vom 3. März 2009 E. 1, in: ARV 2009 S. 177) Rechtsprechung bezüglich derjenigen Personen, welche als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums oder Ehegatten eines solchen Mitglieds vom Kurzarbeitsentschädigungsanspruch ausgeschlossen sind (BGE 126 V 134; vgl. auch BGE 123 V 234 E. 7a S. 236 f.; 122 V 270 E. 3 S. 272 f.).
Danach ist in aller Regel die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten (BGE 122 V 270 E. 3 S. 272; ARV 2004 Nr. 21 S. 196 E. 3.2 [C 113/03]; 1996/97 Nr. 41 S. 224 E. 1b [C 42/97]). Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt. In diesem Sinne hat das Bundesgericht (bis Ende 2006: das Eidgenössische Versicherungsgericht) den mitarbeitenden Verwaltungsrat einer AG, für welchen das Gesetz in der Eigenschaft als Verwaltungsrat in Art. 716-716b OR verschiedene, nicht übertrag- und entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben vorschreibt, vom Leistungsanspruch generell ausgeschlossen (BGE 123 V 234 E. 7a S. 238; 122 V 270 E. 3 S. 273; ARV 2004 Nr. 21 S. 196 [C 113/03]; 2002 Nr. 28 S. 183 [C 373/00]; 1996/97 Nr. 10 S. 48 [C 35/94], Nr. 31 S. 170 [C 296/96], Nr. 41 S. 224 [C 42/97]).
3.
3.1 Die Arbeitslosenkasse und das kantonale Gericht haben den Anspruch auf Insolvenzentschädigung verneint, weil sich im hier massgebenden Zeitraum die Einflussmöglichkeit des Beschwerdeführers in seiner Funktion als Mitglied des Verwaltungsrates der Firma X.________ AG von Gesetzes wegen ergäbe, weshalb sich eine Prüfung seiner konkreten Entscheidungsbefugnisse erübrige.
3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, in Verletzung des rechtlichen Gehörs habe das kantonale Gericht eine Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Beschwerdebegründung vermissen lassen. Die Tatsache, dass er vor allem einen Arbeitsvertrag habe erfüllen müssen und an die Weisungen des Verwaltungsratspräsidenten gebunden gewesen sei, habe die Vorinstanz völlig ausgeblendet. Die von ihr angewendete Praxis, einen Ausschluss vom Insolvenzentschädigungsanspruch ohne Abwägung der Rechte und Pflichten eines Arbeitnehmers mit denjenigen eines Verwaltungsratsmitglieds anzunehmen, sei gesetzeswidrig. Es entspräche nicht dem gesetzgeberischen Willen, ohne konkrete Prüfung der Funktion einzig auf die Wahl in den Verwaltungsrat abzustellen. Die bundesgerichtliche Praxis könne auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden, zumal in den Urteilen BGE 122 V 270 und 8C_851/2009 vom 11. Dezember 2009 Ausführungen zur Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers fehlen würden. Die arbeitsvertragliche Treuepflicht und das Subordinationsverhältnis des Beschwerdeführers gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin seien ebenso zu beachten wie die Tatsache, dass er weder die nötige Übersicht noch die tatsächliche Einflussmöglichkeit gehabt habe.
3.3
3.3.1 Die Bestimmung des Art. 51 Abs. 2 AVIG schliesst einen bestimmten Kreis von Arbeitnehmenden vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung aus, worunter der Beschwerdeführer aufgrund seiner Stellung als mitarbeitender Verwaltungsrat fällt: Die Entscheidungsbefugnis eines (mitarbeitenden) Verwaltungsrates ergibt sich aus den Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 716 - 716b OR), weshalb die Möglichkeit der Einflussnahme begriffsnotwendigerweise zum Wesen eines Verwaltungsrats gehört, sodass die Aufgabenbereiche und die interne Aufgabenteilung ebenso wenig eine Rolle spielen wie der Umfang der Beteiligung an der Gesellschaft oder arbeitsvertragliche Elemente der Tätigkeit des Beschwerdeführers (BGE 123 V 234 E. 7a S. 238; 122 V 270 E. 3 S. 273; ARV 2004 Nr. 21 S. 196 [C 113/03]; 2002 Nr. 28 S. 183 [C 373/00]; 1996/97 Nr. 10 S. 48 [C 35/94], Nr. 31 S. 170 [C 296/96], Nr. 41 S. 224 [C 42/97]).
3.3.2 In Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die - entgegen den Darlegungen in der Beschwerde - mit Wortlaut und ratio legis des Art. 51 Abs. 2 AVIG in Einklang steht (vgl. Botschaft des Bundesrates zur zweiten Teilrevision des AVIG vom 29. November 1993; BBL 1994 I 361 f.; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 2356 Rz. 591 und S. 2316 Rz. 462 f.; Urs Burgherr, Die Insolvenzentschädigung, S. 43 und S. 46) kommt es einzig auf die Einflussmöglichkeit und nicht auf die tatsächlich ausgeübte Einflussnahme an, weshalb eine Berufung auf den fehlenden Gebrauch der vom Gesetzgeber eingeräumten Rechte fehl geht. Selbst wenn der Beschwerdeführer vorliegend konkret nicht in der Lage gewesen sein mag, rechtzeitig Sanierungsmassnahmen einzuleiten, wie eingewendet wird, hat er dennoch für die Folgen der misslichen finanziellen Verhältnisse der Firma, die schliesslich zum Konkurs führten, ohne weitere Prüfung der effektiven Einflussmöglichkeiten einzustehen, was sich - wie soeben dargelegt - ex lege ergibt.
Es bestehen nach dem Gesagten keine Gründe für eine Änderung der in E. 2 hievor dargelegten Praxis, wonach bei Verwaltungsräten einer AG der Ausschlussgrund von Art. 51 Abs. 2 AVIG ohne weitere Abklärungen zu ihren konkreten Verantwortlichkeiten in der Firma Platz greift, zumal die Rechtsprechung nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen will, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches bei der vorliegenden Konstellation besteht. (Urteile C 92/02 vom 14. April 2003, in: ARV 2003 S. 240, und C 113/03 vom 24. März 2004 E. 4.2, in: ARV 2004 S. 196). Dieses Risiko ist das selbe, ob es nun um Arbeitslosen-, Kurzarbeits- oder Insolvenzentschädigung geht. Die für eine Änderung der Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen (BGE 134 V 72 E. 3.3 S. 76 mit Hinweisen) sind demnach nicht gegeben.
3.3.3 Die Vorinstanz durfte daher, auch ohne weitere Auseinandersetzung mit den Darlegungen des Beschwerdeführers zu seiner konkreten Situation in der Unternehmung, den Anspruch auf Insolvenzentschädigung verneinen, nachdem er unbestrittenerweise das Verwaltungsratsmandat nie niedergelegt hatte (vgl. zur Aufgabe der Stellung als Verwaltungsrat: ARV 2008 S. 148 [8C_245/2007]), was einzig eine vertiefte Auseinandersetzung mit der faktischen Stellung des Versicherten im Betrieb seiner ehemaligen Arbeitgeberin mit sich gebracht hätte. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist demnach nicht auszumachen (Art. 29 Abs. 2 BV). Der Ausschluss vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch liegt ihm ein unvollständig festgestellter Sachverhalt zugrunde, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 62 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. Juni 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Polla