BGer 9C_394/2011 |
BGer 9C_394/2011 vom 10.06.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_394/2011
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Urteil vom 10. Juni 2011
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Gerichtsschreiber Traub.
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Verfahrensbeteiligte |
Z.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Vivao Sympany AG,
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Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
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vom 6. April 2011.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 11. Mai 2011 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 6. April 2011,
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in die Verfügung des Bundesgerichts vom 19. Mai 2011 (Gelegenheit zur Verbesserung der in Teilen ungebührlich abgefassten Beschwerdeschrift),
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in Erwägung,
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dass der Beschwerdeführer den ihm gemäss Art. 42 Abs. 6 BGG angezeigten Formmangel (Rechtsschrift mit ungebührlichen Formulierungen) innerhalb der mit Verfügung vom 19. Mai 2011 angesetzten, am 30. Mai 2011 abgelaufenen (Art. 44-48 BGG) Nachfrist nicht behoben hat,
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dass es überdies am Gültigkeitserfordernis der hinreichenden Begründung der Beschwerdeschrift (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) mangelt, da zum einen den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid, auf das Rechtsbegehren betreffend Leistungen für Kraniosakraltherapie könne nicht eingetreten werden, rechtsfehlerhaft sein soll,
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dass sich der Beschwerdeführer zum andern im Zusammenhang mit dem Begehren, die Leistungen seien anhand eines "unabhängigen wissenschaftlichen Gutachtens" neu festzusetzen, nicht ausreichend mit der - in tatsächlicher Hinsicht auf ärztliche Stellungnahmen gestützten - vorinstanzlichen Schlussfolgerung auseinandersetzt, das Gebot der Wirtschaftlichkeit (Art. 32 Abs. 1 KVG) rechtfertige die Vergütung nur einer wöchentlichen Physiotherapiesitzung (und nicht, wie beantragt, deren zwei) zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung,
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dass aus den angeführten Gründen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 10. Juni 2011
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Traub
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